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Art. 40

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:1
    1. eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche Zulassung oder trotz Verbot zur Ausübung seiner Tätigkeit erbringt;
    2. 2 im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
    3. 3 der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht;
    4. als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gegen die Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung verstösst (Art. 730c OR4);
    5. während oder nach Beendigung der Tätigkeit als von der Aufsichtsbehörde beauftragte Drittperson (Art. 20) ein Geheimnis offenbart, das ihr in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist oder das sie in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
  2. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
  3. Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  4. SR 220

1 commentary

N1.Mehrfache Widerhandlungen als separate Anklageziffern

Im vorliegenden Entscheid wurden mehrere Verletzungen von Art. 40 Abs. 1 RAG ausdrücklich als «mehrfache Widerhandlung» aufgeführt, d. h. als getrennte Anklageziffern behandelt.

2 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 2); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer C); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3, B.2.1.5 und B.2.2.5); − der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3 und B.2.1.5); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz im Sin- ne von Art. 40 Abs. 1 lit. a RAG; - 4 - − der Übertretung der Revisionsaufsichtsverordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b RAV; − der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffer B.2.2.7). 4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 237 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte A._____ seit dem 13. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 5. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 700.

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