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Art. 38

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.
  2. Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
    1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
    2. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
    3. die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;
    4. die Genehmigung des Geschäftsberichts;
    5. die Genehmigung der strategischen Ziele;
    6. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
    7. die Entlastung des Verwaltungsrates.
  3. Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

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