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Art. 28

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
  2. Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).1
  3. Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
  4. Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.2
  5. Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

3 commentaries

N1.Zulassung und Aufsicht durch die RAB

Zulassungspflichtige Revisionsdienstleister unterstehen der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Dies umfasst die Zulassungs-/Bewilligungszuständigkeit der RAB sowie deren Aufsichtsbefugnisse gegenüber den zugelassenen Revisionsdienstleistern.

Natürliche Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a RAG erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG und Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Revisionsdienstleistungen sind:
Natürliche Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a RAG erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG und Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Revisionsdienstleistungen sind:
Natürliche Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a RAG erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG und Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Revisionsdienstleistungen sind:

N2.Keine Eingriffspflicht der Revisionsaufsicht

Art. 28 Abs. 1 RAG legt die Aufsichtspflicht bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde fest. Daraus folgt nicht, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet wäre, Revisionsexperten bei der konkreten Prüfungsdurchführung ad hoc zu unterstützen oder sie von pflichtwidrigen Prüfungshandlungen abzuhalten.

Die Verdachtsmeldung des Handelsregisteramts sei vier Tage später am 4. März 2019 erfolgt. In der Folge habe es rund elf Monate gedauert, bis die Aufsichtsbehörde am 11. Februar 2020 reagiert habe. Die Aufsichtsbehörde habe keine ad hoc-Überprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz habe die "Sorgfaltswidrigkeiten" der Aufsichtsbehörde in ihrer Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst von vornherein ins Leere: Soweit überhaupt von einer "behördlichen Untätigkeit" ausgegangen werden könnte, hat der Beschwerdeführer als Revisionsexperte die Revisionstätigkeit sorgfältig auszuüben, ohne dass ihn die Aufsichtsbehörde dabei "unterstützen" oder von einer pflichtwidrigen Prüftätigkeit (ad hoc) abhalten müsste. Der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde obliegt vielmehr die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der Revisionsaufsichtsgesetzgebung (vgl. Art. 28 Abs. 1 RAG). Eine zeitliche Verzögerung ist der Aufsichtstätigkeit inhärent, soweit sie nicht die Erteilung der Zulassung betrifft.

N3.Zulassungspflicht für Revisionspersonen und Revisionsunternehmen

Natürliche Personen sowie Revisionsunternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, benötigen eine Zulassung. Diese Zulassung wird die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG erteilt.

Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen laut Art. 3 Abs. 1 RAG einer Zulassung, die die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG erteilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG).
Natürliche Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nach Art. 2 Bst. a RAG erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG und Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Revisionsdienstleistungen sind: