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Art. 21

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.
  2. Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

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N1.Gebühr für Zulassungsbeurteilung Fr. 800

Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV beträgt die Gebühr pro Zulassung für natürliche Personen Fr. 800.-.

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N2.Gebühren für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren; für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs beträgt die Gebühr für natürliche Personen Fr. 800.– (Art. 38 Abs. 2 RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N3.Gebühr für Zulassungsbeurteilung natürlicher Personen

Gestützt auf die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (RAV) beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs für natürliche Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.

N4.Gebühr für Zulassungsgesuche natürlicher Personen

In der Praxis sind konkrete Gebühren festgelegt; so beträgt die Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs natürlicher Personen Fr. 800.– (vgl. Art. 38 Abs. 2 RAV, zitiert in Quelle).

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss auch im Kostenpunkt. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren (Art. 21 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 RAG und Art. 37 Abs. 1 RAV). Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs (Art. 38 Abs. 1 Bst. a RAV). Die Gebühr pro Zulassung beträgt für natürliche Personen Fr. 800.- (Art. 38 Abs. 2 Bst. a RAV). Die Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin ist zulässig.