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Art. 12

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.
  2. Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:
    1. 1 die Anstellung, die Aus- und Weiterbildung, die Beurteilung, die Zeichnungsberechtigung und das gebotene Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    2. die Annahme neuer und die Weiterführung bestehender Aufträge für Revisionsdienstleistungen;
    3. die Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Qualität.
  3. Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:
    1. die sachgerechte Zuteilung der Aufgaben;
    2. die Überwachung der Arbeiten;
    3. die Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards zur Prüfung und zur Unabhängigkeit;
    4. eine qualifizierte und unabhängige Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse.

Footnotes

  1. Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689;BBl 2013 3729).

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