Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
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Ist ein Indossant vertreten, ist im Indossament der Name des Vertretenen (allein oder zusammen mit dem Namen des Vertreters) unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis anzugeben. Das Unterbleiben eines solchen Hinweises kann nach der Lehre eine Unterbrechung der Reihe der Indossamente bedeuten.
“Während es für Inhaberaktien aufgrund ihres Charakters als Inhaberpapiere ausreicht, wenn sie von der verfügungsbefugten Person auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (causa) an eine andere Person übergeben werden bzw. daran Besitz verschafft wird, verlangt das Wertpapierrecht für die als Ordrepapiere geltenden Namenaktien neben der Einhaltung des sachenrechtlichen Kausalitätsprinzips die Besitzübergabe, die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. den guten Glauben des Erwerbers bei fehlender Verfügungsbefugnis sowie ein Indossament auf dem Aktientitel (Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR, Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR). Das Erfordernis des Indossaments ist erfüllt, wenn auf die Vorder- oder Rückseite die Unterschrift des Verfügenden bzw. des Indossanten gesetzt wird. Lässt sich der Indossant vertreten, ist der Name des Vertretenen allein oder in Verbindung mit dem Namen des Vertreters unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis aufzuführen (Art. 998 OR; Baumbach/Hefermehl/Casper, Komm. zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl. 2007, Art. 8 WG N 3; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Komm. Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 998 OR N 3). Nicht zwingend notwendig ist, dass im Indossament der Indossatar bezeichnet wird. Das sogenannte Blankoindossament (vgl. Art. 1003 Abs. 2 Satz 1 OR) ist entsprechend zulässig, was zur Folge hat, dass bei Verwendung des Blankoindossaments das Ordrepapier in die Nähe eines Inhaberpapiers rückt (BGE 81 II 197 E. 4). Um als rechtmässiger Inhaber des mittels Indossaments übertragenen Wertpapiers zu gelten, hat dessen Inhaber sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachzuweisen (vgl. Art. 1006 Abs. 1 OR). Nach der Lehre gilt die Reihe als unterbrochen, wenn der Indossatar (Erwerber) nach einem Namenswechsel mit dem neuen Namen zeichnet oder wenn Vertretungsverhältnisse nicht angegeben werden (vgl. Grüninger/Hunziker/Roth, a.a.O., Art. 1006 OR N 4). Ein Ordrepapier kann kraft berechtigter Erwartung auch von einer − materiell betrachtet − nicht berechtigten Person erworben werden, wenn neben den Besitz des Wertpapiers eine lückenlose, zu ihr führende Kette formell einwandfreier Indossamente tritt (Von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 3 N 43).”
Bei Indossamenten ist bei Zeichnung durch einen Vertreter der Name des Vertretenen (allein oder zusammen mit dem Namen des Vertreters und einem Hinweis auf das Vertretungsverhältnis) anzugeben. Wird das Vertretungsverhältnis nicht ausgewiesen, kann dies dazu führen, dass die zeichnende Person wechselmässig haftet oder die Indossamentskette als unterbrochen gilt.
“Während es für Inhaberaktien aufgrund ihres Charakters als Inhaberpapiere ausreicht, wenn sie von der verfügungsbefugten Person auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (causa) an eine andere Person übergeben werden bzw. daran Besitz verschafft wird, verlangt das Wertpapierrecht für die als Ordrepapiere geltenden Namenaktien neben der Einhaltung des sachenrechtlichen Kausalitätsprinzips die Besitzübergabe, die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. den guten Glauben des Erwerbers bei fehlender Verfügungsbefugnis sowie ein Indossament auf dem Aktientitel (Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR, Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR). Das Erfordernis des Indossaments ist erfüllt, wenn auf die Vorder- oder Rückseite die Unterschrift des Verfügenden bzw. des Indossanten gesetzt wird. Lässt sich der Indossant vertreten, ist der Name des Vertretenen allein oder in Verbindung mit dem Namen des Vertreters unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis aufzuführen (Art. 998 OR; Baumbach/Hefermehl/Casper, Komm. zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl. 2007, Art. 8 WG N 3; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Komm. Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 998 OR N 3). Nicht zwingend notwendig ist, dass im Indossament der Indossatar bezeichnet wird. Das sogenannte Blankoindossament (vgl. Art. 1003 Abs. 2 Satz 1 OR) ist entsprechend zulässig, was zur Folge hat, dass bei Verwendung des Blankoindossaments das Ordrepapier in die Nähe eines Inhaberpapiers rückt (BGE 81 II 197 E. 4). Um als rechtmässiger Inhaber des mittels Indossaments übertragenen Wertpapiers zu gelten, hat dessen Inhaber sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachzuweisen (vgl. Art. 1006 Abs. 1 OR). Nach der Lehre gilt die Reihe als unterbrochen, wenn der Indossatar (Erwerber) nach einem Namenswechsel mit dem neuen Namen zeichnet oder wenn Vertretungsverhältnisse nicht angegeben werden (vgl. Grüninger/Hunziker/Roth, a.a.O., Art. 1006 OR N 4). Ein Ordrepapier kann kraft berechtigter Erwartung auch von einer − materiell betrachtet − nicht berechtigten Person erworben werden, wenn neben den Besitz des Wertpapiers eine lückenlose, zu ihr führende Kette formell einwandfreier Indossamente tritt (Von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 3 N 43).”
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