1 commentary
Art. 995 OR gestattet die Aufnahme einer Zinsklausel bei Sicht- und Nachsichtwechseln.
“Weil sich gezogener und eigener Wechsel im Wesentlichen ähnlich sind, beschränkt sich die gesetzliche Regelung bezüglich des Eigenwechsels darauf, auf die Prinzipien des gezogenen Wechsels zu verweisen, soweit sich nicht aus der Natur des Eigenwechsels Abweichungen ergeben. Der gezogene Wechsel enthält "die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen"; der Eigenwechsel enthält "das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen". Die unmissverständliche und bedingungsfreie Zahlungsaufforderung ist zentrales Element des Wechsels; die Verwendung einer bestimmten Formel ist dabei jedoch nicht erforderlich. Jede Bedingung (wie beispielsweise "ohne obligo") würde den Wechsel in seiner Zirkulationsfähigkeit behindern, weil dann neben dem Urkundeninhalt noch andere Umstände für die Bestimmung der Zahlungsmodalitäten zu beachten wären. Ist die Zahlungsanweisung mit einer Bedingung verknüpft, so ist der Wechsel nichtig. Der Wechsel muss auf eine Geldsumme lauten, welche innerhalb des Wechseltexts anzugeben ist. Die Wechselsumme muss bestimmt sein; blosse Bestimmbarkeit oder Errechenbarkeit ist ungenügend. Von diesem Erfordernis weicht das Gesetz nur in einem Punkt ab: Für Sicht- und Nachsichtwechsel ist nach Art. 995 OR das Anbringen einer Zinsklausel gestattet. Es ist unzulässig, anstelle der Wechselsumme eine Warenleistung anzuordnen oder eine Verrechnung vorzusehen. Das Einfügen einer Klausel, wonach durch Verrechnung bezahlt werde, macht den Wechsel insgesamt ungültig. Auch unzulässig ist die Verknüpfung mit dem Valutaverhältnis. Das Zahlungsversprechen darf beispielsweise nicht von der Mängelfreiheit der gelieferten Ware abhängig gemacht werden. Ein solcher Wechsel ist nichtig. Der Richter hat die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lautet der erste Absatz der Promissory Notes in der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersetzung jeweils wie folgt: "Die unterzeichnete [Name der Beschwerdegegnerin] (der "Aussteller") VERSPRICHT hiermit, an die Ordre von [Name des Beschwerdeführers]B. (der "Verleiher") oder einen Inhaber dieser Promissory Note, unter der Adresse des Beschwerdeführers oder einer dem Aussteller gegebenenfalls vom Verleiher oder einem Inhaber dieser Promissory Note schriftlich angegebenen Adresse, für den erhaltenen Wert den Kapitalbetrag von Hunderttausend US-Dollar (USD 100'000.”
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