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Die Lehre neigt überwiegend dazu, den Begriff des Wertrechts im FinfraG mit demjenigen von aArt. 973c OR übereinstimmend zu verstehen; in der Gesetzesbotschaft und der Rechtsprechung wird jedoch klargestellt, dass eine solche Identität nicht zwingend gesetzlich verankert ist und damit nicht absolut vorausgesetzt werden kann.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG, SR 957.1), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Favre/Kramer, in: Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft vom 27. November 2019 zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, BBl 2020 233, 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; von der Crone/Kessler/Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018 S. 342; Weber/Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S. 8; a.M. Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2/2022 S. 185). In der Lehre wird ausgeführt, dass, damit ein Instrument als Effekte qualifiziert werden könne, diese untereinander vertretbar (fungibel) sein müssten, damit überhaupt ein geregelter Markt entstehen könne. Sobald eine Mehrzahl von Finanzinstrumenten die gleiche Struktur und die gleiche Stückelung aufweise, gälten sie als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet. Es sei also nicht erforderlich, dass sämtliche Instrumente absolut identisch seien (Daeniker/Waller, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl.”
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG, SR 957.1), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Favre/Kramer, in: Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft vom 27. November 2019 zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, BBl 2020 233, 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; von der Crone/Kessler/Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018 S. 342; Weber/Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S. 8; a.M. Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2/2022 S. 185). In der Lehre wird ausgeführt, dass, damit ein Instrument als Effekte qualifiziert werden könne, diese untereinander vertretbar (fungibel) sein müssten, damit überhaupt ein geregelter Markt entstehen könne. Sobald eine Mehrzahl von Finanzinstrumenten die gleiche Struktur und die gleiche Stückelung aufweise, gälten sie als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet. Es sei also nicht erforderlich, dass sämtliche Instrumente absolut identisch seien (Daeniker/Waller, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl.”
Wertrechte sind entmaterialisiert, weshalb die Zuordnung der Rechtsstellung nicht vom Besitz einer Urkunde, sondern von den Büchern des Schuldners abhängt. Der Schuldner hat über die ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das Anzahl, Stückelung und die Gläubiger einzutragen sind. Als Buch gilt insbesondere auch die Buchhaltung, soweit sie die geforderten Angaben enthält. Wertrechte sind zedierbar und verpfändbar.
“Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG nennt u.a. Wertpapiere und Wertrechte. Wertpapiere sind Sachen im Rechtssinn, weshalb an ihnen Eigentum erworben wird (Art. 967 Abs. 1 OR). Wertrechte sind hingegen entmaterialisiert. Im Unterschied zu den Wertpapieren geht ihnen das körperliche Element ab. Im Übrigen haben die Wertrechte dieselbe Funktion wie Wertpapiere (Art. 973c Abs. 1 OR). Aufgrund der Entmaterialisierung ergibt sich die Zuordnung der Rechtszuständigkeit nicht aus dem Besitz der Urkunde, sondern aus den Büchern des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Als Buch gilt insbesondere auch die Buchhaltung des Schuldners, soweit daraus die geforderten Angaben hervorgehen (Art. 973c Abs. 2 OR). Das Wertrecht entsteht mit der Eintragung in das Buch und besteht nach Massgabe dieser Eintragung (Art. 973c Abs. 3 OR). Es ist zedierbar und verpfändbar (Art. 973c Abs. 4 OR; vgl. Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.9 mit Hinweisen).”
“Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG nennt u.a. Wertpapiere und Wertrechte. Wertpapiere sind Sachen im Rechtssinn, weshalb an ihnen Eigentum erworben wird (Art. 967 Abs. 1 OR). Wertrechte sind hingegen entmaterialisiert. Im Unterschied zu den Wertpapieren geht ihnen das körperliche Element ab. Im Übrigen haben die Wertrechte dieselbe Funktion wie Wertpapiere (Art. 973c Abs. 1 OR). Aufgrund der Entmaterialisierung ergibt sich die Zuordnung der Rechtszuständigkeit nicht aus dem Besitz der Urkunde, sondern aus den Büchern des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Als Buch gilt insbesondere auch die Buchhaltung des Schuldners, soweit daraus die geforderten Angaben hervorgehen (Art. 973c Abs. 2 OR). Das Wertrecht entsteht mit der Eintragung in das Buch und besteht nach Massgabe dieser Eintragung (Art. 973c Abs. 3 OR). Es ist zedierbar und verpfändbar (Art. 973c Abs. 4 OR; vgl. Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.9 mit Hinweisen).”
Für die Anwendung des FinfraG ist der dortige Begriff des Wertrechts nicht zwingend mit dem Begriff gemäss aArt. 973c OR identisch; das FinfraG knüpft an frühere Begriffsbildungen aus Börsengesetz und -verordnung an. Die Lehre geht mehrheitlich von einer Übereinstimmung der Begriffe aus, diese Identität ist jedoch nicht zwingend rechtlich vorgeschrieben. Die Abgrenzung ist in der Praxis relevant für die Frage, ob ein Instrument unter den Effektenbegriff fällt und damit Bewilligungs- bzw. aufsichtsrechtliche Pflichten auslöst.
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG, SR 957.1), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Favre/Kramer, in: Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft vom 27. November 2019 zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, BBl 2020 233, 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; von der Crone/Kessler/Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018 S. 342; Weber/Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S. 8; a.M. Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2/2022 S. 185). In der Lehre wird ausgeführt, dass, damit ein Instrument als Effekte qualifiziert werden könne, diese untereinander vertretbar (fungibel) sein müssten, damit überhaupt ein geregelter Markt entstehen könne. Sobald eine Mehrzahl von Finanzinstrumenten die gleiche Struktur und die gleiche Stückelung aufweise, gälten sie als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet. Es sei also nicht erforderlich, dass sämtliche Instrumente absolut identisch seien (Daeniker/Waller, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl.”
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten [Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1]), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Olivier Favre/Stefan Kramer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b FinfraG). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; Hans Caspar von der Crone/Franz J. Kessler/Luca Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018, S. 342; Rolf H. Weber/Salvatore Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S. 8; a.M. Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2022, S. 185). In der Lehre wird ausgeführt, dass, damit ein Instrument als Effekte qualifiziert werden könne, diese untereinander vertretbar (fungibel) sein müssten, damit überhaupt ein geregelter Markt entstehen könne. Sobald eine Mehrzahl von Finanzinstrumenten die gleiche Struktur und die gleiche Stückelung aufweise, gälten sie als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet. Es sei also nicht erforderlich, dass sämtliche Instrumente absolut identisch seien (Daniel Daeniker/Stefan Waller, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3.”
“Der Schuldner hat über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung und die Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen (aArt. 973c OR). Für den Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG sind diese Bestimmungen allerdings nicht massgebend. Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten [Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1]), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Olivier Favre/Stefan Kramer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b FinfraG). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; Hans Caspar von der Crone/Franz J. Kessler/Luca Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018, S. 342; Rolf H. Weber/Salvatore Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S.”
Die Vorinstanz stellte fest, dass weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament vorliegen; nach Art. 973c Abs. 4 OR wären nicht in Inhaberaktien verkörperte Beteiligungsrechte jedoch mittels schriftlicher Abtretung zu übertragen. Damit liegt nach diesen Feststellungen keine Übertragung der Namenaktien nach Art. 973c Abs. 4 OR vor.
“Soweit die Aktien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Inhaberaktien umgewandelt waren, hätte deren Übertragung durch Übergabe der indossierten Titel an den Erwerber erfolgen müssen (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 922 ZGB). Die Eigentümer der Gesellschaft werden im Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dass G.________ im Aktienbuch eingetragen war, ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl vom Beschwerdeführer als auch H.________ bestätigt worden (angefochtenes Urteil S. 69 f.). Soweit die Übertragung erst nach der Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien (Art. 689a Abs. 2 i.V.m. Art. 978 Abs. 1 OR) erfolgt sein sollte, folgt die Übertragung der Aktien als echte Inhaberpapiere nach den Regeln der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N 98; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 622 OR). Die nicht in Inhaberaktien verkörperten Beteiligungsrechte werden nach den Regeln der Zession mittels schriftlicher Abtretung übertragen (Art. 164 f. OR; Art. 973c Abs. 4 OR [in Kraft seit 1. Januar 2010]; Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3; ferner PETER FORSTMOSER et al., Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 44 V 102; BÖCKLI, a.a.O., § 4 N 127; vgl. auch HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2021, § 12 N 306 ff.). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen im vorliegenden Fall weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vor (angefochtenes Urteil S. 67). Die Vorinstanz gelangt aber gestützt auf den Aktienverkaufsvertrag sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer G.________ bei der Bereitstellung des Kaufpreises für die Aktien behilflich war und als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG am 15. März 1998 gegenüber den Aktionären der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 200'000.-- bewilligt und eingetragen worden sei und dass das Geld im Umfang seines Anteils von zehn Prozent am Aktienkapital auf G.________ aufgeteilt werde (angefochtenes Urteil S.”
“Soweit die Aktien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Inhaberaktien umgewandelt waren, hätte deren Übertragung durch Übergabe der indossierten Titel an den Erwerber erfolgen müssen (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 922 ZGB). Die Eigentümer der Gesellschaft werden im Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dass G.________ im Aktienbuch eingetragen war, ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl vom Beschwerdeführer als auch H.________ bestätigt worden (angefochtenes Urteil S. 69 f.). Soweit die Übertragung erst nach der Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien (Art. 689a Abs. 2 i.V.m. Art. 978 Abs. 1 OR) erfolgt sein sollte, folgt die Übertragung der Aktien als echte Inhaberpapiere nach den Regeln der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N 98; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 622 OR). Die nicht in Inhaberaktien verkörperten Beteiligungsrechte werden nach den Regeln der Zession mittels schriftlicher Abtretung übertragen (Art. 164 f. OR; Art. 973c Abs. 4 OR [in Kraft seit 1. Januar 2010]; Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3; ferner PETER FORSTMOSER et al., Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 44 V 102; BÖCKLI, a.a.O., § 4 N 127; vgl. auch HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2021, § 12 N 306 ff.). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen im vorliegenden Fall weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vor (angefochtenes Urteil S. 67). Die Vorinstanz gelangt aber gestützt auf den Aktienverkaufsvertrag sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer G.________ bei der Bereitstellung des Kaufpreises für die Aktien behilflich war und als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG am 15. März 1998 gegenüber den Aktionären der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 200'000.-- bewilligt und eingetragen worden sei und dass das Geld im Umfang seines Anteils von zehn Prozent am Aktienkapital auf G.________ aufgeteilt werde (angefochtenes Urteil S.”
“Soweit die Aktien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Inhaberaktien umgewandelt waren, hätte deren Übertragung durch Übergabe der indossierten Titel an den Erwerber erfolgen müssen (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 922 ZGB). Die Eigentümer der Gesellschaft werden im Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dass G.________ im Aktienbuch eingetragen war, ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl vom Beschwerdeführer als auch H.________ bestätigt worden (angefochtenes Urteil S. 69 f.). Soweit die Übertragung erst nach der Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien (Art. 689a Abs. 2 i.V.m. Art. 978 Abs. 1 OR) erfolgt sein sollte, folgt die Übertragung der Aktien als echte Inhaberpapiere nach den Regeln der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N 98; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 622 OR). Die nicht in Inhaberaktien verkörperten Beteiligungsrechte werden nach den Regeln der Zession mittels schriftlicher Abtretung übertragen (Art. 164 f. OR; Art. 973c Abs. 4 OR [in Kraft seit 1. Januar 2010]; Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3; ferner PETER FORSTMOSER et al., Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 44 V 102; BÖCKLI, a.a.O., § 4 N 127; vgl. auch HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2021, § 12 N 306 ff.). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen im vorliegenden Fall weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vor (angefochtenes Urteil S. 67). Die Vorinstanz gelangt aber gestützt auf den Aktienverkaufsvertrag sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer G.________ bei der Bereitstellung des Kaufpreises für die Aktien behilflich war und als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG am 15. März 1998 gegenüber den Aktionären der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 200'000.-- bewilligt und eingetragen worden sei und dass das Geld im Umfang seines Anteils von zehn Prozent am Aktienkapital auf G.________ aufgeteilt werde (angefochtenes Urteil S.”
Soweit Namenaktien nicht in Form von Wertpapieren ausgegeben sind, erfolgt ihre Übertragung nach der zitierten Rechtsprechung nicht wertpapiermässig durch schriftliche Zession; fehlt eine solche schriftliche Abtretungserklärung, liegt keine Übertragung nach Art. 973c OR vor.
“Auch der Umstand, dass noch keine Generalversammlung durchgeführt worden sei, an welcher über die Wahl einer Revisionsstelle entschieden worden sei, stelle kein Organisationsmangel dar (act. 9 Rz. 31 f.). Schliesslich verhalte sich die Ge- suchstellerin rechtsmissbräuchlich, weil sie den Umstand kritisiere, dass die Ge- suchsgegnerin die Jahresrechnungen 2018 und 2019 noch nicht fertig gestellt ha- be, die für die Erstellung der Jahresrechnungen erforderlichen Buchhaltungsun- terlagen und -daten aber der Gesuchsgegnerin vorenthalte (act. 9 Rz. 33 ff.). c. Zur Aktivlegitimation: Die Gesuchstellerin ist seit der Gründung der Ge- suchsgegnerin deren Aktionärin und hält 51'000 der 100'000 Namenaktien. Eine zwischenzeitliche Übertragung dieses Aktienpakets auf C._____ und/oder D._____ ist nicht ersichtlich. Namenaktien können im Wesentlichen auf zwei Ar- ten übertragen werden: Die "wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Über- gabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber (Art. 686 Abs. 2 OR, Art. 967 OR), und die "nicht wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Zession und Übertragung der Aktientitel (Art. 973c OR, anstatt vieler BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016, S. 296/297). Im vorliegenden Fall sind die Namenaktien nicht in Wertpapieren bzw. als Aktienzertifikat ausgegeben worden (act. 14 Rz. 10, nicht bestritten von der Gesuchsgegnerin), weshalb eine "wertpapiermässige" Übertragung nicht ersicht- - 12 - lich ist . Aber auch eine "nicht wertpapiermässige" Übertragung ist nicht gegeben, weil keine schriftliche Zession vorliegt (act. 14 Rz. 11, nicht bestritten von der Ge- suchsgegnerin). Insbesondere verfängt der Hinweis der Gesuchsgegnerin nicht, dass gemäss der Vereinbarung vom 9. Oktober 2019 die 51'000 Aktien für 1 EUR auf C._____ und/oder D._____ übertragen worden seien (act. 3/6 Ziffer 1), weil diese Verpflichtung erst beim "Closing" zu erfüllen war (act. 3/6 Ziff. 6) und dieses "Closing" noch nicht stattgefunden hat, da die vereinbarungsgemässe Bezahlung von EUR 1'021'873.”
Wegen der Entmaterialisierung ergibt sich die Zuordnung nicht aus dem Urkundenbesitz, sondern aus den Büchern des Schuldners. Als Buch gilt dabei insbesondere auch die Buchhaltung des Schuldners, soweit daraus die in Abs. 2 geforderten Angaben (Anzahl, Stückelung, Gläubiger) ersichtlich sind.
“Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG nennt u.a. Wertpapiere und Wertrechte. Wertpapiere sind Sachen im Rechtssinn, weshalb an ihnen Eigentum erworben wird (Art. 967 Abs. 1 OR). Wertrechte sind hingegen entmaterialisiert. Im Unterschied zu den Wertpapieren geht ihnen das körperliche Element ab. Im Übrigen haben die Wertrechte dieselbe Funktion wie Wertpapiere (Art. 973c Abs. 1 OR). Aufgrund der Entmaterialisierung ergibt sich die Zuordnung der Rechtszuständigkeit nicht aus dem Besitz der Urkunde, sondern aus den Büchern des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Als Buch gilt insbesondere auch die Buchhaltung des Schuldners, soweit daraus die geforderten Angaben hervorgehen (Art. 973c Abs. 2 OR). Das Wertrecht entsteht mit der Eintragung in das Buch und besteht nach Massgabe dieser Eintragung (Art. 973c Abs. 3 OR). Es ist zedierbar und verpfändbar (Art. 973c Abs. 4 OR; vgl. Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.9 mit Hinweisen).”
Die Bezeichnung «Wertrecht» im Effektenbegriff des FinfraG ist nicht zwangsläufig mit dem in Art. 973c OR geregelten Wertrecht identisch. Das FinfraG übernahm für die Effekten-Definition Begriffe aus dem Börsengesetz (neben der Erweiterung um Bucheffekten), sodass für die Einordnung im finanzmarktrechtlichen Sinne die Regelungen des FinfraG/der FinfraV massgeblich sind. Die Lehre geht jedoch mehrheitlich davon aus, dass der Begriff im FinfraG mit der Definition nach Art. 973c OR übereinstimmen kann.
“Der Schuldner hat über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung und die Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen (aArt. 973c OR). Für den Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG sind diese Bestimmungen allerdings nicht massgebend. Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten [Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1]), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Olivier Favre/Stefan Kramer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b FinfraG). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; Hans Caspar von der Crone/Franz J. Kessler/Luca Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018, S. 342; Rolf H. Weber/Salvatore Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S.”
“Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten [Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1]), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Olivier Favre/Stefan Kramer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b FinfraG). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 262). Die Mehrheit der Lehre scheint indessen davon auszugehen, dass der Begriff eines Wertrechts im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG mit der Definition gemäss aArt. 973c OR übereinstimme (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, § 9 Rz. 35 ff.; Hans Caspar von der Crone/Franz J. Kessler/Luca Angstmann, Token in der Blockchain - privatrechtliche Aspekte der Distributed Ledger Technologie, SJZ 114/2018, S. 342; Rolf H. Weber/Salvatore Iacangelo, Übertragung von Tokens, in: Blockchain Taskforce, Positionspapier zur rechtlichen Einordnung von ICOs, 2018, S. 8; a.M. Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2022, S. 185). In der Lehre wird ausgeführt, dass, damit ein Instrument als Effekte qualifiziert werden könne, diese untereinander vertretbar (fungibel) sein müssten, damit überhaupt ein geregelter Markt entstehen könne. Sobald eine Mehrzahl von Finanzinstrumenten die gleiche Struktur und die gleiche Stückelung aufweise, gälten sie als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet. Es sei also nicht erforderlich, dass sämtliche Instrumente absolut identisch seien (Daniel Daeniker/Stefan Waller, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3.”
“Eine Definition, was ein Wertrecht im Sinne dieser Bestimmung ist, enthalten weder das Finanzmarktinfrastrukturgesetz noch die Finanzinfrastrukturverordnung. Das Obligationenrecht kennt diesen Begriff zwar auch. So sieht aArt. 973c OR vor, dass ein Schuldner Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch Wertrechte ersetzen kann, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben. Der Schuldner hat über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung und die Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen (aArt. 973c OR). Für den Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG sind diese Bestimmungen allerdings nicht massgebend. Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz übernahm bei der Definition des Effektenbegriffs, abgesehen von der Erweiterung um den Begriff der Bucheffekte im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG, SR 957.1), die Begriffe aus dem Börsengesetz und der Börsenverordnung. Das Börsengesetz aber hatte im Zusammenhang mit der Definition des Effektenbegriffs den Begriff des Wertrechts schon vor dem Inkrafttreten von aArt. 973c OR verwendet (Favre/Kramer, in: Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, N. 2 f. zu Art. 2 lit. b). Der Begriff eines Wertrechts bei der Definition des Effektenbegriffs knüpft insofern nicht am Begriff eines Wertrechts gemäss aArt. 973c OR an und ist daher auch nicht zwingend mit diesem identisch (vgl. Botschaft vom 27. November 2019 zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, BBl 2020 233, 262).”
Die konkrete Ausgestaltung eines Tokens kann dafür entscheidend sein, ob es den Voraussetzungen von Art. 973c OR entspricht. Die Vorinstanz prüfte dabei Funktionsäquivalenz und berücksichtigte Elemente wie Identität/Vertretbarkeit, Stückelung, öffentliches Angebot und Übertragbarkeit.
“1 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1]), sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). 4.2 In diesem Zusammenhang umstritten ist vorliegend einzig, ob die von der G. ausgegebenen und von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 an Anleger verkauften G.-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte als Effekten im Sinne von aArt. 2 Bst. b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) einzustufen sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei nicht relevant, dass und gegebenenfalls nach welchem ausländischen Recht die fraglichen Tokens emittiert worden seien, sofern sie mit Blick auf die nach schweizerischem Recht ausgegebenen Formen der Effekten Funktionsäquivalenz aufwiesen. Davon sei auszugehen, wenn die G.-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte nebst der Erfüllung der anderen Voraussetzungen für Effekten dem Tatbestand von Art. 973c OR entsprächen. Die Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, dass die in den G.-Tokens verkörperten bedingten Forderungen die Voraussetzungen an ein Wertrecht im Sinne von Art. 973c OR erfüllten und damit als Wertrechte nach dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wenn sie nach Schweizer Recht ausgegeben worden wären. Die G.-Tokens seien identisch und verkörperten ihrerseits identische, vertretbare und zugleich gattungsmässig identische Rechte. Dass die G.-Tokens in verschiedenen Paketen angeboten worden seien, ändere nichts an der (gleichen) Struktur und Stückelung der einzelnen Tokens. Die G.-Tokens seien zudem über die Webseite der Beschwerdeführerin 1 - und damit öffentlich - angeboten und verkauft worden. Auch seien die Tokens nicht für einzelne Gegenparteien gesondert geschaffen worden. Wenn die Beschwerdeführenden vorbrächten, die G.-Tokens seien gemäss Token Offer Document durch ein technisches " Freezing " nicht übertragbar, weshalb auch kein Sekundärmarkt und keine Handelsplattform für die Tokens bestehe, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen kein explizites Abtretungsverbot für die G.”
Wertrechte sind zedierbar und verpfändbar. Wegen der Entmaterialisierung gilt die Eintragung in das vom Schuldner zu führende Buch als massgeblich für Entstehung, Zuordnung und Umfang des Wertrechts.
“19 lit. e MWSTG nennt u.a. Wertpapiere und Wertrechte. Wertpapiere sind Sachen im Rechtssinn, weshalb an ihnen Eigentum erworben wird (Art. 967 Abs. 1 OR). Wertrechte sind hingegen entmaterialisiert. Im Unterschied zu den Wertpapieren geht ihnen das körperliche Element ab. Im Übrigen haben die Wertrechte dieselbe Funktion wie Wertpapiere (Art. 973c Abs. 1 OR). Aufgrund der Entmaterialisierung ergibt sich die Zuordnung der Rechtszuständigkeit nicht aus dem Besitz der Urkunde, sondern aus den Büchern des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch zu führen, in das die Anzahl und die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Als Buch gilt insbesondere auch die Buchhaltung des Schuldners, soweit daraus die geforderten Angaben hervorgehen (Art. 973c Abs. 2 OR). Das Wertrecht entsteht mit der Eintragung in das Buch und besteht nach Massgabe dieser Eintragung (Art. 973c Abs. 3 OR). Es ist zedierbar und verpfändbar (Art. 973c Abs. 4 OR; vgl. Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.9 mit Hinweisen).”
Tokens können, soweit sie identische bzw. vertretbare und öffentlich angebotene Rechte verkörpern, als Wertrechte im Sinne von Art. 973c OR qualifizieren. Eine technische Nichtübertragbarkeit des Tokens ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht entscheidend, sofern kein ausdrückliches Abtretungsverbot für die verkörperten Wertrechte besteht; die Effektenqualität ergibt sich nach dieser Auffassung aus dem Wertrecht und nicht aus dem Token selbst.
“In diesem Zusammenhang umstritten ist vorliegend einzig, ob die von der G._______ ausgegebenen und von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 an Anleger verkauften G._______-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte als Effekten im Sinne von aArt. 2 Bst. b FinfraG einzustufen sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei nicht relevant, dass und gegebenenfalls nach welchem ausländischen Recht die fraglichen Tokens emittiert worden seien, sofern sie mit Blick auf die nach schweizerischem Recht ausgegebenen Formen der Effekten Funktionsäquivalenz aufwiesen. Davon sei auszugehen, wenn die G._______-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte nebst der Erfüllung der anderen Voraussetzungen für Effekten dem Tatbestand von Art. 973c OR entsprächen. Die Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, dass die in den G._______-Tokens verkörperten bedingten Forderungen die Voraussetzungen an ein Wertrecht im Sinne von Art. 973c OR erfüllten und damit als Wertrechte nach dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wenn sie nach Schweizer Recht ausgegeben worden wären. Die G._______-Tokens seien identisch und verkörperten ihrerseits identische, vertretbare und zugleich gattungsmässig identische Rechte. Dass die G._______-Tokens in verschiedenen Paketen angeboten worden seien, ändere nichts an der (gleichen) Struktur und Stückelung der einzelnen Token. Die G._______-Tokens seien zudem über die Webseite der Beschwerdeführerin 1 - und damit öffentlich - angeboten und verkauft worden. Auch seien die Tokens nicht für einzelne Gegenparteien gesondert geschaffen worden. Wenn die Beschwerdeführenden vorbrächten, die G._______-Tokens seien gemäss Token Offer Document durch ein technisches "Freezing" nicht übertragbar, weshalb auch kein Sekundärmarkt und keine Handelsplattform für die Tokens bestehe, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen kein explizites Abtretungsverbot für die G._______-Tokens bestehe und zum anderen das Wertrecht die Effektenqualität bewirke und nicht der Token selber.”
“In diesem Zusammenhang umstritten ist vorliegend einzig, ob die von der G. ausgegebenen und von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 an Anleger verkauften G.-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte als Effekten im Sinne von aArt. 2 Bst. b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) einzustufen sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei nicht relevant, dass und gegebenenfalls nach welchem ausländischen Recht die fraglichen Tokens emittiert worden seien, sofern sie mit Blick auf die nach schweizerischem Recht ausgegebenen Formen der Effekten Funktionsäquivalenz aufwiesen. Davon sei auszugehen, wenn die G.-Tokens beziehungsweise die darin verkörperten Rechte nebst der Erfüllung der anderen Voraussetzungen für Effekten dem Tatbestand von Art. 973c OR entsprächen. Die Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, dass die in den G.-Tokens verkörperten bedingten Forderungen die Voraussetzungen an ein Wertrecht im Sinne von Art. 973c OR erfüllten und damit als Wertrechte nach dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wenn sie nach Schweizer Recht ausgegeben worden wären. Die G.-Tokens seien identisch und verkörperten ihrerseits identische, vertretbare und zugleich gattungsmässig identische Rechte. Dass die G.-Tokens in verschiedenen Paketen angeboten worden seien, ändere nichts an der (gleichen) Struktur und Stückelung der einzelnen Tokens. Die G.-Tokens seien zudem über die Webseite der Beschwerdeführerin 1 - und damit öffentlich - angeboten und verkauft worden. Auch seien die Tokens nicht für einzelne Gegenparteien gesondert geschaffen worden. Wenn die Beschwerdeführenden vorbrächten, die G.-Tokens seien gemäss Token Offer Document durch ein technisches " Freezing " nicht übertragbar, weshalb auch kein Sekundärmarkt und keine Handelsplattform für die Tokens bestehe, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen kein explizites Abtretungsverbot für die G.-Tokens bestehe und zum anderen das Wertrecht die Effektenqualität bewirke und nicht der Token selber.”
An Anleger verkaufte Tokens können als Effekten im Sinne von Art. 973c OR gelten, sofern es sich um Anlage‑Tokens handelt, die übertragbar sind und sich zum massenweisen Handel eignen.
“973c OR. aArt. 2 Abs. 1 FinfraV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. 1. An Anleger verkaufte Tokens können als Effekten eingestuft werden, sofern es sich um Anlage-Tokens handelt und sie zum massenweisen Handel geeignet sind. Dafür müssen sie auch übertragbar sein (E. 4.2.1-4.2.14). 2. Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkursentscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sind unechte Noven unbeschränkt, echte Noven hingegen nur in den vom Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Fällen zulässig. Seit dem Konkursentscheid eingetretene Wertveränderungen sind daher bei der Überprüfung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen (E. 5). Surveillance des marchés financiers. Activité illicite de négociants en valeurs mobilières. Ouverture de la faillite. Prise en compte des vrais novas en cas de surendettement. Art. 29a Cst. Art. 2 let. d, art. 10 al. 1, art. 36, art. 36a LBVM. Anc. art. 2 let. b LIMF. Art. 37 al. 2 LFINMA. Art. 34 LB. Art. 49 let. b PA. Art. 174 al. 1 et al. 2 LP. Art. 973c CO. Anc. art. 2 al. 1 OIMF. Art. 6 al. 1 CEDH. 1. Les jetons vendus aux investisseurs peuvent être qualifié de valeurs mobilières s'ils constituent des jetons d'investissement et sont susceptibles d'être diffusés en grand nombre sur le marché. Pour cela, ils doivent aussi être transmissibles (consid. 4.2.1-4.2.14). 2. Dans la procédure de recours contre une décision de faillite de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA, les pseudo-novas sont recevables sans restriction alors que les vrais novas ne le sont que dans les cas prévus par le droit des poursuites. En conséquence, l'examen du surendettement ne tiendra pas compte des variations de valeur intervenues depuis la décision de faillite (consid. 5). Vigilanza sui mercati finanziari. Attività illecita quale commerciante di valori mobiliari. Dichiarazione di fallimento. Presa in considerazione di nova in senso proprio. Art. 29a Cost. Art. 2 lett. d, art. 10 cpv. 1, art. 36, art. 36a LBVM. vart. 2 lett. b LInFi.”
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