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Die Konkursmasse kann im Verfahren zur Kraftloserklärung glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung berechtigt war. Zum Nachweis ihrer Legitimation kann sie sich auf die Vermutungswirkung des Aktienbuchs stützen.
“3 mit Hinweisen; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 107; A. STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 107). Von Nichtigkeit kann denn vorliegend auch nicht ausgegangen werden, wenn die Konkursverwaltung gestützt auf das Aktienbuch den Gewahrsam an den unauffindbaren Namenaktien bestimmte, da dieses das letzte festgestellte Gewahrsamsverhältnis widerspiegelt. Für den Gewahrsam der Konkursmasse spricht weiter, dass sie das vermisste Aktienzertifikat kraftlos erklären lassen kann, um eine Ersatzurkunde zu erhalten und das Recht verwerten zu können (vgl. JÄGGI, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Privatrecht und Staat, Peter Gauch/Bernhard Schnyder [Hrsg.], 1976, S. 437 ff., 442). Die Konkursmasse kann zur Kraftloserklärung mitunter glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes am Papier berechtigt war (Art. 971 Abs. 2 OR). Sie kann sich dabei zum Nachweis ihrer Legitimation auf die Vermutungswirkungen des Aktienbuches abstützen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §4 S. 514 Rz. 101). Wird nach erfolgter Kraftloserklärung ein neues Aktienzertifikat ausgestellt (Art. 972 Abs. 1 OR), richtet sich der Anspruch des (angeblich) besserberechtigten Beschwerdeführers auf dieses neue Aktienzertifikat (vgl. Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.5; FURTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 972 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., S. 77).”
“3 mit Hinweisen; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 107; A. STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 107). Von Nichtigkeit kann denn vorliegend auch nicht ausgegangen werden, wenn die Konkursverwaltung gestützt auf das Aktienbuch den Gewahrsam an den unauffindbaren Namenaktien bestimmte, da dieses das letzte festgestellte Gewahrsamsverhältnis widerspiegelt. Für den Gewahrsam der Konkursmasse spricht weiter, dass sie das vermisste Aktienzertifikat kraftlos erklären lassen kann, um eine Ersatzurkunde zu erhalten und das Recht verwerten zu können (vgl. JÄGGI, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Privatrecht und Staat, Peter Gauch/Bernhard Schnyder [Hrsg.], 1976, S. 437 ff., 442). Die Konkursmasse kann zur Kraftloserklärung mitunter glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes am Papier berechtigt war (Art. 971 Abs. 2 OR). Sie kann sich dabei zum Nachweis ihrer Legitimation auf die Vermutungswirkungen des Aktienbuches abstützen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §4 S. 514 Rz. 101). Wird nach erfolgter Kraftloserklärung ein neues Aktienzertifikat ausgestellt (Art. 972 Abs. 1 OR), richtet sich der Anspruch des (angeblich) besserberechtigten Beschwerdeführers auf dieses neue Aktienzertifikat (vgl. Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.5; FURTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 972 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., S. 77).”
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