Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.
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