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Art. 964a

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:
  2. Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051sind;
  3. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
  4. zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
    1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
    2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
  5. Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
  6. für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
  7. das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.

Footnotes

  1. SR 221.302

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