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Die im Anhang ausgewiesenen angewandten Rechnungslegungsstandards können das Vertrauen in die Konzernrechnung stärken und damit die Urkundenqualität der Konzernrechnung begründen. Ob dies zutrifft, hängt von den konkreten Angaben im Anhang ab.
“m.w.H.). Vorliegend wurde im Anhang zum Zwischenabschluss der E._____ ausdrücklich festgehalten, dass dieser in Übereinstimmung mit der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 12 erstellt worden sei (Urk. 30202310). Insofern wurden in Übereinstimmung mit Art. 963b Abs. 3 OR Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesen und ange- wandt, welche eine erhöhtes Vertrauen in die Konzernrechnung der E._____ rechtfertigen, weshalb die Urkundenqualität zu bejahen ist. Durch die wahrheits- widrige Bewertung der G._____-Aktien im Betrag von Fr. 3 Mio. in der Konzern- rechnung verstiess der Beschuldigte A._____ gegen fundamentale Rechnungsle- gungsvorschriften hinsichtlich Bilanzierung (Art. 960 Abs. 3 OR) und erfüllte die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, weil er eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete bzw. beurkunden liess. - 74 -”
Minderheitsgesellschafter sollten ihren Antrag früh (noch im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs) stellen, da das Bundesgericht anerkennt, dass für die Umstellung der Rechnungslegung—insbesondere bei in Holdingstrukturen eingebetteten Gesellschaften und bei Anpassungen im Konzern—erheblicher Zeitbedarf besteht und der Gesellschaft hinreichend Zeit zur Umstellung zu geben ist (Art. 963b OR).
“Umgekehrt ist einem Minderheitsgesellschafter zuzumuten, noch im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahrs darüber zu entscheiden, ob er einen Abschluss nach anerkanntem Standard für das betreffende Geschäftsjahr erzwingen will oder nicht, zumal der Gesetzgeber in unmissverständlicher Weise auch die Interessen der Mehrheitsgesellschafter sowie des Verwaltungsrats wahren und die finanzielle Belastung der Unternehmen nicht ausufern lassen wollte (E. 5.4). Ist eine Gesellschaft - wie vorliegend - in eine Holdingstruktur eingebettet, können sich aufgrund der Anpassung des Rechnungslegungsstandards besondere Schwierigkeiten ergeben respektive mit Blick auf den konsolidierten Abschluss Anpassungen auch bei der Rechnungslegung konzernverbundener Gesellschaften nötig sein. Umso mehr rechtfertigt es sich, einer solchen Gesellschaft hinreichend Zeit zur Umstellung ihrer Rechnungslegung zu geben (siehe denn auch LIPP, a.a.O., N. 20 zu Art. 963b OR; NEUHAUS/BAUR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 963b OR). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass Minderheitsgesellschafter mit einem Quorum von 20 % in Konzernverhältnissen in bestimmten Situationen auch die Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 OR) respektive die Erstellung einer Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard (Art. 963b Abs. 4 Ziff. 1 OR) erzwingen können.”
Fehlerhafte oder «geschönte» Konzernabschlüsse können nach der Rechtsprechung dazu geeignet sein, Dritte zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen; konkret nennt die Entscheidung als mögliche Folgen den Kauf bzw. das Unterlassen des Verkaufs von Aktien sowie die Gewährung von Krediten. (Rechtsprechung bezieht sich dabei auf Art. 963b OR.)
“________ AG informieren müssen und hätte diesen nicht vorspiegeln dürfen, dass die Aktien werthaltig seien (2. Teil der Anklage, Rz. 50 ff.). Dadurch sei der J.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 3 Mio. entstanden. In der Folge hätten die Aktien der G.________ AG mangels Werthaltigkeit in der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2012 (Rz. 59 ff.), im Halbjahresbericht 2012 (Rz. 64 f.), in der Konzern- und Jahresrechnung per 31. Dezember 2012 (3. Teil der Anklage, Rz. 89 ff.), im Geschäftsbericht 2012 (Rz. 99 f.) und in der Konzernrechnung per 30. Juni 2013 (Rz. 101 ff.) sowie im Halbjahresbericht 2013 (Rz. 106 f.) auf null abgeschrieben bzw. berichtigt werden müssen. Insoweit seien die veröffentlichten Konzernrechnungen bzw. (Halb-) Jahresberichte betreffend die Vermögens- und Ertragslage hinsichtlich relevanter Entwicklungen bei der G.________ AG und deren Auswirkungen auf die J.________ AG im Betrag von Fr. 3 Mio. geschönt gewesen (vgl. Art. 960 Abs. 3, Art. 960a Abs. 3 und Art. 963b OR) und seien geeignet gewesen, Dritte zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen, insbesondere zum Kauf oder zum Verzicht auf Verkauf von Aktien der J.________ AG sowie zur Gewährung von Krediten an die J.________ AG. Bei Vornahme der erforderlichen Abschreibung bzw. Wertberichtigung hätte für A.________ die Gefahr bestanden, dass die J.________ AG oder deren Aktionäre ihm gegenüber Ansprüche geltend gemacht hätten, sei es aus Vertrag oder Delikt (u.a. aktienrechtliche Verantwortlichkeit). A.c. In keinem Zusammenhang mit dem vorstehend geschilderten Sachverhalt steht schliesslich der Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) im 6. Teil der Anklage. A.________ soll in einem früheren Strafverfahren beschlagnahmte Namenaktien und Partizipationsscheine der J.________ AG teilweise über die Bank K.________ verkaufen und grösstenteils an die Bank L.________ transferieren lassen haben. B. B.a. Mit Urteil vom 26. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des versuchten Betrugs, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig.”
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