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Rückstellungen können bilanziell gebildet werden, auch wenn das zugrundeliegende Risiko unsicher ist und sich letztlich nicht verwirklicht; dies entspricht der Auffassung, dass Rückstellungen als Fremdkapital den allgemeinen Anforderungen nach Art. 959 Abs. 5 OR unterliegen. Über die Pflichtfälle hinaus sind zusätzliche Rückstellungen möglich (Art. 960e Abs. 3 OR). Gemäss den zitierten Quellen sind Rückstellungen, die nicht mehr gerechtfertigt sind, entsprechend Art. 960e Abs. 4 OR nicht aufzulösen.
“Elle peut en effet disposer à elle seule de l’actif social de l’entreprise et prendre l’ensemble des décisions relatives à son fonctionnement et son développement, de sorte que le statut d’indépendante du point de vue des assurances sociales doit lui être reconnu au regard de la jurisprudence précitée (voir. c. 5.1.1 ci-dessus). 5.4 Par ailleurs, contrairement à ce que soutient la recourante, on ne saurait déduire quoi que ce soit de l’inscription d’une provision à hauteur de Fr. 12'954.- dans un formulaire de renseignement établi le 26 février 2021 par l’intimée sous la rubrique "Cas de sinistres ANP" pour l’année 2020 (PJ réplique 10). En effet, il figure également dans ledit formulaire la mention selon laquelle le cas de sinistre en question est en suspens. On précisera à ce titre que les provisions font partie, avec les dettes, des capitaux étrangers (voir le titre marginal relatif à l'art. 960e CO ainsi que l'art. 959 al. 5 CO et la répartition des capitaux étrangers selon l'art. 959a al. 2 ch. 1 et 2 CO). En tant que telles, elles sont soumises aux exigences générales pour l’inscription au bilan des capitaux étrangers selon l'art. 959 al. 5 CO, c'est-à-dire qu'elles doivent être portées au bilan si elles ont été provoquées par des événements passés, si une perte d’avantages économiques est probable et si leur valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant. D'après l'art. 960e al. 2 CO, lorsque, en raison d'événements passés, il faut s'attendre à une perte d'avantages économiques pour l'entreprise lors d'exercices futurs, il y a lieu de constituer des provisions à charge du compte de résultats, à hauteur du montant vraisemblablement nécessaire. En droit commercial, les provisions qui ne sont plus justifiées ne doivent pas être dissoutes (art. 960e al. 4 CO; ATF 147 II 209 c. 3.1.2 et les références). C'est ainsi à bon droit que l'intimée a porté une provision à son bilan pour la présente cause, étant entendu qu’en raison de son caractère incertain, il était possible que le risque pour lequel la provision avait été constituée ne se réaliserait pas. 5.5 Enfin, la recourante ne peut non plus tirer argument du fait que la CCB, en sa qualité d’organe de l’AVS, ait reconnu un statut de salariée à l’appelée en cause (voir PJ réplique 3).”
“Handelsrechtlich zählen Rückstellungen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen über die Pflichtrückstellungen hinaus weitere Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden in Ziff. 1 - 4 insbesondere vier zusätzlich mögliche Rückstellungsfälle genannt. Die vier ausdrücklich genannten Fälle betreffen regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen (Ziff. 1), Sanierungen von Sachanlagen (Ziff. 2), Restrukturierungen (Ziff. 3) sowie Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Ziff. 4). Während es sich bei einem Teil dieser Tatbestände entgegen dem Gesetzeswortlaut um Pflichtrückstellungen handelt (so insbesondere die Garantierückstellungen gemäss Art.”
Handelsrechtlich gelten Rückstellungen als Verbindlichkeiten und unterliegen damit den Voraussetzungen von Art. 959 Abs. 5 OR. Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen zusätzlich zu den Pflichtrückstellungen weitere Rückstellungen gebildet werden; dazu zählen namentlich Rückstellungen für Garantie-, Sanierungs- oder Restrukturierungsaufwendungen.
“Handelsrechtlich zählen Rückstellungen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen über die Pflichtrückstellungen hinaus weitere Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden in Ziff. 1 - 4 insbesondere vier zusätzlich mögliche Rückstellungsfälle genannt. Die vier ausdrücklich genannten Fälle betreffen regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen (Ziff. 1), Sanierungen von Sachanlagen (Ziff. 2), Restrukturierungen (Ziff. 3) sowie Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Ziff.”
Handelsrechtlich zählen Rückstellungen zu den Verbindlichkeiten und unterliegen damit den Anforderungen von Art. 959 Abs. 5 OR. Art. 960e OR regelt zudem die Bildung pflichtiger und zulässiger (fakultativer) Rückstellungen näher.
“Handelsrechtlich zählen Rückstellungen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen über die Pflichtrückstellungen hinaus weitere Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden in Ziff. 1 - 4 insbesondere vier zusätzlich mögliche Rückstellungsfälle genannt. Die vier ausdrücklich genannten Fälle betreffen regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen (Ziff. 1), Sanierungen von Sachanlagen (Ziff. 2), Restrukturierungen (Ziff. 3) sowie Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Ziff. 4). Während es sich bei einem Teil dieser Tatbestände entgegen dem Gesetzeswortlaut um Pflichtrückstellungen handelt (so insbesondere die Garantierückstellungen gemäss Art.”
“Rückstellungen zählen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR BGE 147 II 209 S. 213 und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff.1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; vgl.”
Das Prinzip der Sorgfalt bzw. der Sincérité verlangt Transparenz der Jahresrechnung: Bilanz und Erfolgsrechnung sind nach Massgabe von Art. 959 OR vollständig, klar und übersichtlich zu erstellen und müssen die für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage relevanten Tatsachen berücksichtigen.
“Comme le tribunal de céans l'a rappelé à plusieurs reprises, l’expérience montre que les premières déclarations des parties sont plus proches de la vérité que celles faites ultérieurement, dans le cadre d'une procédure contentieuse dont l'issue pourrait mettre en péril des intérêts cas échéant importants, ce dont les intéressés ont entre-temps pris conscience (arrêts CDAP FI.2017.0154 du 14 juin 2018; cf. aussi PE.2017.0085 du 24 juillet 2017 consid. 3; PE.2016.0321 du 15 juin 2017 consid. 5b et les références citées; cf. aussi pour la jurisprudence des premières déclarations ATF 121 V 47 consid. 2a). La comptabilité constitue la base de l’établissement des comptes. Elle enregistre les transactions et les autres faits nécessaires à la présentation du patrimoine, de la situation financière et des résultats de l’entreprise (situation économique; art. 957a al. 1 CO). La comptabilisation est soumise à certains principes. Le principe de sincérité représente l'un des buts même des comptes annuels, comme cela ressort de l'exigence de transparence figurant à l'art. 959 CO dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre”
“gültigen Fassung [AS 2007 S. 4862]). Demzufolge hätte er auf Ende jedes Geschäftsjahrs ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufstellen müssen; Betriebsrechnung und Jahresbilanz wären nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung – also insbesondere vollständig, klar und übersichtlich – zu erstellen gewesen (aArt. 958 Abs. 1 und aArt. 959 OR in der bis”
Das bewusste Verschweigen eines Vermögenspostens in der Buchführung zum Zweck der Bildung latenter (stiller) Reserven verstösst gegen den Grundsatz der materiellen Aufrichtigkeit (Sincerité) und damit gegen das der Rechnungslegung zugrundeliegende Integritätsprinzip. Eine solche Unterlassung ist nach der zitierten Rechtsprechung unzulässig.
“Or, comme l'indique le SPEI, la compensation directe de ces deux montants dans les comptes 2021 contrevient aux principes du droit comptable. En effet, le comptabilisation est soumise à un certain nombre de principes, dont on présentera brièvement notamment les suivants. Le principe de sincérité représente l'un des buts même des comptes annuels, comme cela ressort de l'exigence de transparence figurant à l'ancien art. 959 CO. En vertu de la sincérité matérielle, il est ainsi interdit d'omettre purement et simplement un actif dans les comptes pour créer une réserve latente (TF 2C_508/2014 du 20 février 2015 consid. 5.3.2 citant notamment Pierre-Marie Glauser, Apports et impôt sur le bénéfice, 2005, p. 55 et Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4e éd. 2009, § 8 n° 899). Le principe de l'intégralité découle du principe de sincérité. Il exige que tous les faits économiques qui ont un effet sur les capitaux engagés soient pris en compte, aussi bien dans le bilan que dans le compte de profits et pertes. Les comptes ne doivent ainsi ni taire, ni escamoter des éléments essentiels (cf. ancien art. 662a al. 2 ch. 1 CO; Glauser, op. cit., p. 56; Böckli, op. cit., § 8 n° 115). En conséquence, les comptes que présentent désormais la recourante ne peuvent être déterminants tels quels, pour les calculs de l'éligibilité aux aides Covid versées à cette dernière. A tout le moins se justifierait-il de tenir compte, comme l'explique correctement l'autorité intimée dans ses déterminations du 11 septembre 2024, des exercices au cours desquels les écritures comptables auraient dû être passées.”
“Or, comme l'indique le SPEI, la compensation directe de ces deux montants dans les comptes 2021 contrevient aux principes du droit comptable. En effet, le comptabilisation est soumise à un certain nombre de principes, dont on présentera brièvement notamment les suivants. Le principe de sincérité représente l'un des buts même des comptes annuels, comme cela ressort de l'exigence de transparence figurant à l'ancien art. 959 CO. En vertu de la sincérité matérielle, il est ainsi interdit d'omettre purement et simplement un actif dans les comptes pour créer une réserve latente (TF 2C_508/2014 du 20 février 2015 consid. 5.3.2 citant notamment Pierre-Marie Glauser, Apports et impôt sur le bénéfice, 2005, p. 55 et Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4e éd. 2009, § 8 n° 899). Le principe de l'intégralité découle du principe de sincérité. Il exige que tous les faits économiques qui ont un effet sur les capitaux engagés soient pris en compte, aussi bien dans le bilan que dans le compte de profits et pertes. Les comptes ne doivent ainsi ni taire, ni escamoter des éléments essentiels (cf. ancien art. 662a al. 2 ch. 1 CO; Glauser, op. cit., p. 56; Böckli, op. cit., § 8 n° 115). En conséquence, les comptes que présentent désormais la recourante ne peuvent être déterminants tels quels, pour les calculs de l'éligibilité aux aides Covid versées à cette dernière. A tout le moins se justifierait-il de tenir compte, comme l'explique correctement l'autorité intimée dans ses déterminations du 11 septembre 2024, des exercices au cours desquels les écritures comptables auraient dû être passées.”
Nachträgliche Rechtshandlungen oder -beurteilungen (z. B. Rechnungsstellung, eingeholte Legal Opinion) können tatrichterlich als stützende Anhaltspunkte dienen, dass ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und damit die Aktivierung nach Art. 959 Abs. 2 OR rechtfertigen.
“Die Aussichten, diese Schadenersatzforderung durchzusetzen, seien als gut bewertet worden (act. 24 S. 25 ff.; act. 21 S. 29 ff.). 4.2.6.1. Die Vorbringen der Klägerin betreffen eine Forderung gegenüber L._____ von USD 1'845'980.64 (bzw. CHF 1'815'521.96), die per 15. Juli 2016 gebucht wurde (act. 3/47-48). Die Forderung hängt zusammen mit dem Flugzeug M._____, das die E._____ von L._____ geleast und in die USA zur Generalüber- holung überstellt hatte. In der dafür vorgesehenen Zeitspanne vom 30. Juni bis 30. September 2014 musste die E._____ keine Leasingraten bezahlen, während L._____ für die Wartung hätte aufkommen müssen. Da L._____ die Wartungskos- ten nicht bezahlt habe, sei das Flugzeug in den USA geblieben und habe von E._____ bis zur Einstellung des Flugbetriebs am 31. Oktober 2015 nicht mehr ge- nutzt werden können. Diese Forderung machte die E._____ mit Rechnung vom 15. Juli 2016 geltend (act. 3/52) und buchte sie auf den gleichen Zeitpunkt in vol- lem Umfang in ihre Bücher. 4.2.6.2. Als Aktiven müssen gemäss Art. 959 Abs. 2 OR Vermögenswerte bilan- ziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt wer- den kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Aufgrund des Vorsichtsprinzips (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR) ist für den Mittelzufluss eine Ein- trittswahrscheinlichkeit von deutlich über 50% zu verlangen (N EUHAUS/GERBER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 959 N 19). - 25 - 4.2.6.3. Die Forderung wurde erst im Geschäftsjahr 2016 eingebucht, also nicht etwa bereits im Jahr 2014, als das Flugzeug nicht aus den USA zurückgekehrt war, oder im Jahr 2015, nachdem das Flugzeug mehr als ein Jahr lang nicht hatte benützt werden können und die Klägerin den Flugbetrieb aufgegeben hatte. Eine bei der Anwaltskanzlei O._____ eingeholte Legal Opinion vom 7. April 2017 schätzte die Chancen, den entgangenen Gewinn bei L._____ einzuklagen, in An- betracht der vertraglichen Grundlage, der Anwendbarkeit von Schweizer Recht und der Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz als grund- sätzlich gut ein (act.”
Aktienzeichnungen sind nach Art. 959 Abs. 2 OR zu aktivieren (je nach geplanter Haltedauer als Umlauf‑ oder Anlagevermögen). Ein allfälliger Wertverlust ist nach Art. 960a Abs. 3 OR durch eine Wertberichtigung zu berücksichtigen.
“September 2017 beabsichtigte das kantonale Steueramt einen Privatanteil von 50 % am Mitgliederbeitrag für den L-Club, einen Privatanteil von 50 % an den Inserate- und Ticketkosten, den Sanierungsbeitrag von Fr. … sowie die Aktienzeichnungen über je Fr. … aufzurechnen. In der Version der Nachsteuergrundlagen vom 2. April 2019, welche die Beilage zur Verfügung vom 2. April 2019 darstellt, wurde – abgesehen von den Aktienzeichnungen – auf sämtliche Aufrechnungen im Zusammenhang mit dem Fussballklub I verzichtet. Diese Informationen zeigen, dass die Pflichtige im Zusammenhang mit dem Fussballklub I neben den vorliegend strittigen Aktienzeichnungen diverse Ausgaben gewinnmindernd verbuchte und diese auch zum Abzug zugelassen wurden. Dass sich die Pflichtige beim Fussballklub I zu Werbe- und Networkingzwecken engagiert hat, ist damit unbestritten. Wie das kantonale Steueramt zu Recht erwog, stellen die Aktienzeichnungen – im Unterschied zu den anderen geltend gemachten Aufwendungen – jedoch keinen geschäftsmässig begründeten Werbe- oder Sponsoringaufwand dar. Unabhängig von der Frage, wer die Aktien zeichnete, wären diese gemäss Art. 959 Abs. 2 OR – je nach geplanter Haltedauer im Umlauf- oder Anlagevermögen – zu aktivieren gewesen (vgl. E. 4.3.2). Einem allfälligen Wertverlust aufgrund der schlechten Lage der Fussballklub I AG hätte gemäss Art. 960a Abs. 3 OR mit einer Wertberichtigung Rechnung getragen werden müssen. Dass die Beteiligung bereits im Jahr der Zeichnung vollumfänglich hätte wertberichtigt werden müssen, macht die Pflichtige nicht substanziiert geltend. Das kantonale Steueramt hat die Aktienzeichnungen in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. … bei der Pflichtigen zu Recht aufgerechnet. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der Umstand, dass die Aktien von E persönlich gezeichnet wurden, dazu führt, dass es sich dabei um geldwerte Leistungen an ihn handelt. Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art.”
Bei Kunstwerken ist insbesondere zu prüfen, ob ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann; dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt für die Aktivierbarkeit bzw. Bilanzierbarkeit nach Art. 959 Abs. 2 OR.
“Als Aktiven müssen laut Art. 959 Abs. 2 OR Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Im Lichte dieser Bestimmung ist zunächst zu beurteilen, ob die Kunstgemälde als Aktiven bilanziert werden durften (Kriterium der Akivierbarkeit respektive Bilanzierbarkeit).”
Die Unterlassung, gesetzlich verlangte Rückstellungen zu bilden, stellt eine Pflichtverletzung dar. In der zitierten Entscheidung wurde ferner festgestellt, dass das Verbuchen eines aufgrund materieller und formeller Mängel nichtigen Ausschüttungsbeschlusses gegen die Vorschriften über die ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung (Art. 959 OR) verstösst.
“1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat jedo ch nicht allein auf den Interessenskonflikt abgestellt. Vielmehr hielt sie unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften bzw. die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 und aArt. 699 Abs. 1 OR verletzt habe, indem er es unterlassen habe, ausreichende Rückstellungen zu bilden bzw. dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat solche vorsah. Diese Unterlassung sei in seinem Verantwortungsbereich erfolgt und hätte daher bei pflichtgemässer Aufgabenerfüllung verhindert werden können. Dabei geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die unterlassene Bildung einer gesetzlich verlangten Rückstellung eine Pflichtverletzung darstellt (BGE 132 III 564 E. 5.1). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer an der Ausrichtung der ungerechtfertigten Ausschüttung mitgewirkt und gegen die Vorschriften über die ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 1 und aArt. 959 OR verstossen, indem er den aufgrund materieller und formeller Mängel nichtigen Ausschüttungsbeschluss verbucht habe. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr stellt er den Rechtsstreit lediglich aus seiner Sicht der Dinge dar, wobei er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Dabei bemängelt er unter dem Deckmantel einer Bundesrechtsverletzung die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein soll. Soweit er in diesem Zusammenhang versucht, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, zeigt er sodann nicht hinreichend auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dazu Anlass gegeben hat. Ohnehin sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers auch unbegründet. Die Vorinstanz hielt fest, dass den Beschwerdeführern bereits seit März 2008 bekannt war, dass eine potenzielle Forderung von Fr.”
“1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat jedo ch nicht allein auf den Interessenskonflikt abgestellt. Vielmehr hielt sie unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften bzw. die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 und aArt. 699 Abs. 1 OR verletzt habe, indem er es unterlassen habe, ausreichende Rückstellungen zu bilden bzw. dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat solche vorsah. Diese Unterlassung sei in seinem Verantwortungsbereich erfolgt und hätte daher bei pflichtgemässer Aufgabenerfüllung verhindert werden können. Dabei geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die unterlassene Bildung einer gesetzlich verlangten Rückstellung eine Pflichtverletzung darstellt (BGE 132 III 564 E. 5.1). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer an der Ausrichtung der ungerechtfertigten Ausschüttung mitgewirkt und gegen die Vorschriften über die ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung gemäss aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 1 und aArt. 959 OR verstossen, indem er den aufgrund materieller und formeller Mängel nichtigen Ausschüttungsbeschluss verbucht habe. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr stellt er den Rechtsstreit lediglich aus seiner Sicht der Dinge dar, wobei er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Dabei bemängelt er unter dem Deckmantel einer Bundesrechtsverletzung die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein soll. Soweit er in diesem Zusammenhang versucht, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, zeigt er sodann nicht hinreichend auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dazu Anlass gegeben hat. Ohnehin sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers auch unbegründet. Die Vorinstanz hielt fest, dass den Beschwerdeführern bereits seit März 2008 bekannt war, dass eine potenzielle Forderung von Fr.”
Verbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen) sind nach Art. 959 Abs. 5 OR zu bilanzieren, wenn sie durch vergangene Ereignisse verursacht wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und die Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Je nach Unsicherheit unterscheiden sich die Bilanzfolgen: Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, liegt eine Verbindlichkeit vor; sind Eintrittswahrscheinlichkeit gering oder eine verlässliche Schätzung des Betrags nicht möglich, spricht man von einer Eventualverbindlichkeit, die nur im Anhang auszuweisen ist. Rückstellungen liegen zwischen diesen Polen, wenn Eintrittszeitpunkt oder -betrag unsicher, aber der Mittelabfluss aufgrund vergangener Ereignisse wahrscheinlich und schätzbar ist.
“Rückstellungen zählen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten. Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Nach der Praxis sind Rückstellungen zu erfassen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit davon ausgeht, dass ein Mittelabfluss in Zukunft eintreten wird, dieser Mittelabfluss jedoch in zeitlicher oder in betragsmässiger Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet ist.”
“2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Nach der Praxis sind Rückstellungen zu erfassen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit davon ausgeht, dass ein Mittelabfluss in Zukunft eintreten wird, dieser Mittelabfluss jedoch in zeitlicher oder in betragsmässiger Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet ist. Je nach Grad der Unsicherheit ergeben sich unterschiedliche Behandlungen in der Jahresrechnung. Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, welche als solche in die Bilanz einzusetzen ist (siehe Art. 959 Abs. 5 OR). Ist das Eintreten der Verpflichtung wenig wahrscheinlich oder kann der Betrag des erwarteten Mittelabflusses unmöglich geschätzt werden, so handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit. Diese ist einzig im Anhang auszuweisen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR). „Dazwischen“ liegen bildlich gesprochen die Rückstellungen (Stenz, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 960e N 13). 2.2.3.2.Im Revisionsbericht”
Nach Art. 959 Abs. 5 OR müssen Verbindlichkeiten nur dann bilanziert werden, wenn ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Die Rechtsprechung und Lehre stellen klar, dass diese Verlässlichkeit der Schätzung grundsätzlich auch für Rückstellungen gilt, obwohl Art. 960e in ihrem Wortlaut dieses Erfordernis nicht ausdrücklich nennt.
“Rückstellungen zählen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten. Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Nach der Praxis sind Rückstellungen zu erfassen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit davon ausgeht, dass ein Mittelabfluss in Zukunft eintreten wird, dieser Mittelabfluss jedoch in zeitlicher oder in betragsmässiger Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet ist. Je nach Grad der Unsicherheit ergeben sich unterschiedliche Behandlungen in der Jahresrechnung. Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, welche als solche in die Bilanz einzusetzen ist (siehe Art. 959 Abs. 5 OR). Ist das Eintreten der Verpflichtung wenig wahrscheinlich oder kann der Betrag des erwarteten Mittelabflusses unmöglich geschätzt werden, so handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit.”
“Rückstellungen zählen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR BGE 147 II 209 S. 213 und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff.1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; vgl. PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, S. 261Rz. 1015). Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen über die Pflichtrückstellungen hinaus weitere Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden in Ziff. 1-4 insbesondere vier zusätzlich mögliche Rückstellungsfälle genannt. Die vier ausdrücklich genannten Fälle betreffen regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen (Ziff. 1), Sanierungen von Sachanlagen (Ziff. 2), Restrukturierungen (Ziff. 3) sowie Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Ziff. 4). Während es sich bei einem Teil dieser Tatbestände entgegen dem Gesetzeswortlaut um Pflichtrückstellungen handelt (so insbesondere die Garantierückstellungen gemäss Art.”
“2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Nach der Praxis sind Rückstellungen zu erfassen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit davon ausgeht, dass ein Mittelabfluss in Zukunft eintreten wird, dieser Mittelabfluss jedoch in zeitlicher oder in betragsmässiger Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet ist. Je nach Grad der Unsicherheit ergeben sich unterschiedliche Behandlungen in der Jahresrechnung. Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, welche als solche in die Bilanz einzusetzen ist (siehe Art. 959 Abs. 5 OR). Ist das Eintreten der Verpflichtung wenig wahrscheinlich oder kann der Betrag des erwarteten Mittelabflusses unmöglich geschätzt werden, so handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit. Diese ist einzig im Anhang auszuweisen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR). „Dazwischen“ liegen bildlich gesprochen die Rückstellungen (Stenz, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 960e N 13). 2.2.3.2.Im Revisionsbericht”
Bei sehr langer Haltedauer und ausschliesslich privater Nutzung (z. B. im entschiedenen Fall Erwerb 2009, Verkauf 2018) kann nicht mehr ernsthaft von einem Handelsobjekt bzw. von Umlaufvermögen im Sinne von Art. 959 Abs. 3 OR ausgegangen werden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung und Zwecksetzung des Vermögensgegenstands.
“Im Übrigen erweist die Kritik sich ohnehin als nicht stichhaltig. So beruft die Steuerpflichtige sich teils darauf, dass sowohl der Erwerb als auch die Veräusserung des Motorrollers erfolgswirksam verbucht worden sei, während sie andernorts vorbringt, per Ende 2009 sei eine Umbuchung vom Warenaufwand in den Warenbestand erfolgt. Die Argumentation ist damit in sich widersprüchlich. Die Steuerpflichtige beruft sich ferner auf die handelsrechtliche Aktivierungspflicht. Diese bezieht sich, wie die Steuerpflichtige an sich zutreffend vorbringt, auch auf Vorräte (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR). Als Umlaufvermögen bilanziert werden aber nur Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden (Art. 959 Abs. 3 OR). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Steuerpflichtige den streitbetroffenen Motorroller am 2. Mai 2009 erworben und am 11. Juli 2018 veräussert. Bei einer Haltedauer von mehr als neun Jahren, in welchen das Fahrzeug im Übrigen unstreitig gefahren wurde, kann kaum ernsthaft argumentiert werden, es habe sich dabei (immer noch) um ein Handelsobjekt gehandelt. Entscheidend ist aber ohnehin nicht die Qualifikation als Umlauf- oder Anlagevermögen, sondern vielmehr der Umstand, dass die Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht hat, sie habe den Motorroller zumindest teilweise für geschäftliche Zwecke genutzt. Die ausschliesslich private Nutzung liegt damit auf der Hand, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das Fahrzeug gegebenenfalls im Eigentum der Steuerpflichtigen verblieben ist.”
Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist die Stichtagsbetrachtung massgeblich: Entscheidentscheidend ist die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) zum Bilanzstichtag. Der Umstand, dass es sich um eine Einmann‑GmbH mit minimalem Stammkapital handelt, lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf Zahlungsunfähigkeit zu.
“Somit liegt keiner der drei im Gesetz explizit genannten Gründe vor, bei welchen die Zahlungsunfä- higkeit unwiderlegbar vermutet wird. Aufgrund der betreibungsrechtlichen Akten (keine weiteren Betreibungen ersichtlich) sind jedenfalls keine objektiven Hinweise vorhanden, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen würden. Alleine der Um- stand, dass es sich bei der Klägerin um eine Einmann-GmbH mit minimalem Stammkapital handelt, lässt sich nichts über die Zahlungs(un)fähigkeit der Klägerin - 5 - ableiten. Vielmehr ist hierfür auf den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, beste- hend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) abzustellen. Ob die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung tatsächlich wie von der Beklagten behauptet erst am 10. Ja- nuar 2023 erstellt worden ist, oder ob es sich bei diesem Datum um das Druckda- tum handelt, spielt letztlich keine Rolle, da jeweils eine Stichtagsbetrachtung (vor- liegend per 31. Dezember 2021) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 959 OR). Inwie- fern die eingereichten Unterlagen der Klägerin beschönigt sein sollen, unterlässt die Beklagte in substantiierter Weise zu behaupten. Jedenfalls liegen hierfür keine Hinweise vor. Entsprechend ist von der Richtigkeit der eingereichten Bilanz bzw. der Erfolgsrechnung auszugehen. Der Beklagten ist insofern Recht zugeben, dass die Klägerin keine aktuellen Unterlagen einreichte, die sich zur finanziellen Situa- tion der Klägerin äussern würden. Die klägerischen Ausführungen, wonach aktuell für das Jahr 2022 noch kein Jahresabschluss vorliege (Stand der Eingabe 11. Ja- nuar 2023), ist jedenfalls glaubhaft und an sich auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Dass die Klägerin als Kleinunternehmerin hierfür extra einen Zwischenabschluss erstellt, ist ihr jedenfalls nicht zuzumuten und würde ebenfalls nur einen Überblick über die Liquidität der Klägerin in einem früheren Zeitpunkt und nicht im massgebenden Entscheidzeitpunkt liefern. Aus der von der Klägerin eingereichten Bilanz per Ende 2021 lässt sich entneh- men, dass die flüssigen Mittel und Wertschriften knapp Fr.”
“Ja- nuar 2023 erstellt worden ist, oder ob es sich bei diesem Datum um das Druckda- tum handelt, spielt letztlich keine Rolle, da jeweils eine Stichtagsbetrachtung (vor- liegend per 31. Dezember 2021) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 959 OR). Inwie- fern die eingereichten Unterlagen der Klägerin beschönigt sein sollen, unterlässt die Beklagte in substantiierter Weise zu behaupten. Jedenfalls liegen hierfür keine Hinweise vor. Entsprechend ist von der Richtigkeit der eingereichten Bilanz bzw. der Erfolgsrechnung auszugehen. Der Beklagten ist insofern Recht zugeben, dass die Klägerin keine aktuellen Unterlagen einreichte, die sich zur finanziellen Situa- tion der Klägerin äussern würden. Die klägerischen Ausführungen, wonach aktuell für das Jahr 2022 noch kein Jahresabschluss vorliege (Stand der Eingabe”
“Somit liegt keiner der drei im Gesetz explizit genannten Gründe vor, bei welchen die Zahlungsunfä- higkeit unwiderlegbar vermutet wird. Aufgrund der betreibungsrechtlichen Akten (keine weiteren Betreibungen ersichtlich) sind jedenfalls keine objektiven Hinweise vorhanden, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen würden. Alleine der Um- stand, dass es sich bei der Klägerin um eine Einmann-GmbH mit minimalem Stammkapital handelt, lässt sich nichts über die Zahlungs(un)fähigkeit der Klägerin - 5 - ableiten. Vielmehr ist hierfür auf den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, beste- hend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) abzustellen. Ob die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung tatsächlich wie von der Beklagten behauptet erst am 10. Ja- nuar 2023 erstellt worden ist, oder ob es sich bei diesem Datum um das Druckda- tum handelt, spielt letztlich keine Rolle, da jeweils eine Stichtagsbetrachtung (vor- liegend per 31. Dezember 2021) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 959 OR). Inwie- fern die eingereichten Unterlagen der Klägerin beschönigt sein sollen, unterlässt die Beklagte in substantiierter Weise zu behaupten. Jedenfalls liegen hierfür keine Hinweise vor. Entsprechend ist von der Richtigkeit der eingereichten Bilanz bzw. der Erfolgsrechnung auszugehen. Der Beklagten ist insofern Recht zugeben, dass die Klägerin keine aktuellen Unterlagen einreichte, die sich zur finanziellen Situa- tion der Klägerin äussern würden. Die klägerischen Ausführungen, wonach aktuell für das Jahr 2022 noch kein Jahresabschluss vorliege (Stand der Eingabe 11. Ja- nuar 2023), ist jedenfalls glaubhaft und an sich auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Dass die Klägerin als Kleinunternehmerin hierfür extra einen Zwischenabschluss erstellt, ist ihr jedenfalls nicht zuzumuten und würde ebenfalls nur einen Überblick über die Liquidität der Klägerin in einem früheren Zeitpunkt und nicht im massgebenden Entscheidzeitpunkt liefern. Aus der von der Klägerin eingereichten Bilanz per Ende 2021 lässt sich entneh- men, dass die flüssigen Mittel und Wertschriften knapp Fr.”
Die gesetzliche Kapitalreserve ist unter den Passiven ihrer Fälligkeit entsprechend gesondert auszuweisen.
Zur Aktivierbarkeit von Sacheinlagen im Sinn von Art. 959 Abs. 2 OR sind verlässliche Werte und eine prüfbare Dokumentation erforderlich. Aus den Entscheidungen ergibt sich, dass bei fehlenden nachvollziehbaren Bewertungen und keiner prüfbaren Prüfungsbestätigung die Aktivierbarkeit und die bilanzierbaren Werte nicht festgestellt werden können; mangels verlässlich geschätzter Werte dürfen solche Sacheinlagen demnach nicht als Aktiven bilanziert werden.
“________ AG zwei Kunstgemälde mit angeblichen Kunsthandelswerten in Höhe von rund EUR 100 Mio. und EUR 60 Mio. eingebracht, wobei als Gegenleistung für die Kunstgemälde lediglich ein Aktienkapital in Höhe von Fr. 10 Mio. an die Gründer gezeichnet wurde. Dass vor diesem Hintergrund detaillierte und nachvollziehbar dokumentierte Abklärungen notwendig gewesen wären, ist offenkundig. Trotzdem ist weder den Gründungsberichten in nachvollziehbarer Art und Weise zu entnehmen noch in den Prüfungsbestätigungen schlüssig und überprüfbar dargelegt, wie die Aktivierbarkeit der Sacheinlagen sowie die bilanzierbaren Werte zu beurteilen sind. Mangels entsprechender Dokumentation durfte die Vorinstanz daher ohne Weiteres zum Schluss kommen, dass für kein einziges der als Sacheinlage eingebrachten Kunstgemälde aktuelle Bewertungen von den Gründern aufgeführt und vom Beschwerdeführer geprüft wurden (vgl. Art. 730c OR; vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Es fehlt folglich an verlässlich geschätzten Werten, weshalb die Sacheinlagen als Aktiven gemäss Art. 959 Abs. 2 OR nicht bilanziert werden dürfen.”
“Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Der Gegenstand muss ausserdem rechtlich und tatsächlich von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können (vgl.”
Verlustscheine (Forderungen, deren Einbringlichkeit als sehr unwahrscheinlich erscheint und bei denen der Schuldner bereits als zahlungsunfähig gilt) dürfen nach Art. 959 Abs. 2 OR nicht als Aktiven verbucht werden; ihr Wert war im massgeblichen Zeitpunkt auf null zu berichtigen (Vorsichtsprinzip), weil weder ein wahrscheinlicher Mittelzufluss noch eine verlässliche Werterschätzung gegeben waren.
“27 f. und S. 31; act. 34 Rz. 6, Rz. 8, Rz. 17 f. und Rz. 25). Per Datum der Konkurseröffnung habe die Ge- sellschaft über rechtskräftige Forderungen gegenüber dem ehemaligen Mieter im Betrag von CHF 1'216'223.35 verfügt. Von einer Überschuldung könne somit keine Rede sein (act. 13 S. 23 f.; act. 34 Rz. 17). Der Kläger bestreitet die Darstellung der Beklagten und führt aus, die Verlustscheine seien wertlos gewesen und hätten nicht verbucht werden können, da der fragliche Mieter zahlungsunfähig gewesen sei (act. 25 Rz. 38 m.H.a. act. 3/24, vgl. auch Rz. 40 m.H.a. act. 3/24, Rz. 50 f., Rz. 54, Rz. 57 und Rz. 59). Wie dargelegt, ist die Erfassung einer Position in den Geschäftsbüchern – vor dem seitens der Parteien behaupteten Tatsachenhintergrund – von Amtes wegen zu be- urteilen. Für Verlustscheine verhält es sich so, dass weder der Mittelzufluss als wahrscheinlich erachtet werden kann, noch deren Wert verlässlich geschätzt wer- den könnte (vgl. Art. 959 Abs. 2 OR). Im Gegenteil hat sich deren Schuldner offen- bar bereits als zahlungsunfähig erwiesen, da ansonsten keine Verlustscheine aus- gestellt worden wären. Daher und in Anwendung des Vorsichtsprinzips können Ver- lustscheine nicht als Aktivum verbucht werden resp. war der Wert der ursprüngli- chen Forderung infolge der hohen Verlustwahrscheinlichkeit in der Bilanz im mass- geblichen Zeitpunkt richtigerweise auf null zu berichtigen (vgl. Art. 960 Abs. 2 und 3 OR). Das scheint im Übrigen auch die Beklagte so zu sehen, zumal sie ausführt, das Guthaben sei per September 2019 nicht durchsetzbar gewesen (vgl. act. 13 S. 12). Ohne Bedeutung für die periodengerechte bilanzielle Bewertung der Forde- rungen ist, ob ein Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt zu Geld kommt (so die Beklagte: act. 13 S. 17 und act. 34 Rz. 4 ff., Rz. 30 und Rz. 32; vom Kläger bestrit- ten: act. 25 Rz. 38 und Rz. 41). Auch die Frage, ob die Gesellschaft im tatsächli- chen Konkurszeitpunkt (noch) überschuldet war, ist infolge der periodengerechten Bewertung der Bilanz irrelevant für die Ermittlung des Zeitpunkts der begründeten - 41 - Besorgnis der Überschuldung.”
“27 f. und S. 31; act. 34 Rz. 6, Rz. 8, Rz. 17 f. und Rz. 25). Per Datum der Konkurseröffnung habe die Ge- sellschaft über rechtskräftige Forderungen gegenüber dem ehemaligen Mieter im Betrag von CHF 1'216'223.35 verfügt. Von einer Überschuldung könne somit keine Rede sein (act. 13 S. 23 f.; act. 34 Rz. 17). Der Kläger bestreitet die Darstellung der Beklagten und führt aus, die Verlustscheine seien wertlos gewesen und hätten nicht verbucht werden können, da der fragliche Mieter zahlungsunfähig gewesen sei (act. 25 Rz. 38 m.H.a. act. 3/24, vgl. auch Rz. 40 m.H.a. act. 3/24, Rz. 50 f., Rz. 54, Rz. 57 und Rz. 59). Wie dargelegt, ist die Erfassung einer Position in den Geschäftsbüchern – vor dem seitens der Parteien behaupteten Tatsachenhintergrund – von Amtes wegen zu be- urteilen. Für Verlustscheine verhält es sich so, dass weder der Mittelzufluss als wahrscheinlich erachtet werden kann, noch deren Wert verlässlich geschätzt wer- den könnte (vgl. Art. 959 Abs. 2 OR). Im Gegenteil hat sich deren Schuldner offen- bar bereits als zahlungsunfähig erwiesen, da ansonsten keine Verlustscheine aus- gestellt worden wären. Daher und in Anwendung des Vorsichtsprinzips können Ver- lustscheine nicht als Aktivum verbucht werden resp. war der Wert der ursprüngli- chen Forderung infolge der hohen Verlustwahrscheinlichkeit in der Bilanz im mass- geblichen Zeitpunkt richtigerweise auf null zu berichtigen (vgl. Art. 960 Abs. 2 und 3 OR). Das scheint im Übrigen auch die Beklagte so zu sehen, zumal sie ausführt, das Guthaben sei per September 2019 nicht durchsetzbar gewesen (vgl. act. 13 S. 12). Ohne Bedeutung für die periodengerechte bilanzielle Bewertung der Forde- rungen ist, ob ein Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt zu Geld kommt (so die Beklagte: act. 13 S. 17 und act. 34 Rz. 4 ff., Rz. 30 und Rz. 32; vom Kläger bestrit- ten: act. 25 Rz. 38 und Rz. 41). Auch die Frage, ob die Gesellschaft im tatsächli- chen Konkurszeitpunkt (noch) überschuldet war, ist infolge der periodengerechten Bewertung der Bilanz irrelevant für die Ermittlung des Zeitpunkts der begründeten - 41 - Besorgnis der Überschuldung.”
Neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen zu Vermögenswerten wurden hier als Noven als unbeachtlich erachtet; die Klägerin nannte keine Beweismittel zur Wertermittlung, sodass offenbleiben konnte, ob eine verlässliche Schätzung im Sinne von Art. 959 Abs. 2 OR vorläge.
“Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin zusätzlich vor, es sei die gesamte Produktionsstätte samt Inventar und der dazugehörige Mietvertrag sowie der Kundenstamm von der D'._____ GmbH auf die Beklagte 3 übertragen worden, den immateriellen Aspekten wie der Beibehaltung des Logos, der Übernahme des Internettauftritts oder des Kundenstamms komme vermögensrechtlicher Charak- ter zu und die Vermögensverschiebung von der D'._____ GmbH auf die Beklagte 3 sei vorgenommen worden, ohne dass hierfür eine korrelierende geldwerte Ent- schädigung geleistet worden sei. Bei diesen Behauptungen handelt es sich um Noven. Solche können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Dabei hat, wer sich auf (insbe- sondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2., je m.w.H.). Das hat die Klägerin nicht getan. Ihre im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Behauptungen sind daher von Vornherein unbeachtlich. Ob die Behauptungen den Anforderungen an die Substantiierung (namentlich im Licht von Art. 959 Abs. 2 OR) genügen würden, kann offenbleiben. Sie wurden von den Beklagten im Übrigen bestritten (Urk. 35 Rz 34-47). Aus den von der Klägerin herangezogenen äusseren Umständen kann entgegen ihrer Auffassung nicht oh- ne Weiteres auf eine Vermögensübertragung ohne angemessene Gegenleistung geschlossen werden (E. III.4.3.1). Beweismittel für ihre neuen Behauptungen nennt die Klägerin jedoch nicht. Auch sie hätten folglich als unbewiesen zu gelten, sofern sie - was offenbleiben kann - für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant wären (vgl. die Einwände der Beklagten in Urk. 35 Rz 37-45).”
Bei immateriellen Vermögenswerten ist zu belegen, dass sie über einen Verkehrswert verfügen und nach Art. 959 Abs. 2 OR aktivierbar sind. Die Anforderungen an Substantiierung und Beweislage sind hoch (z. B. Social‑Media‑Auftritte, Logo; vgl. zit. Entscheide).
“vom Verhalten der Beklagten 1 und 2 allgemein sowie der Einstellung des Konkurses über die D'._____ GmbH man- gels Aktiven auf eine für sie nachteilige Übertragung von Vermögenssubstrat von der D'._____ GmbH auf die Beklagte 3 schliesst, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Reduziert auf ihre Kernaussage, es seien sämtliche Vermögenswerte der D'._____ GmbH in die heutige Beklagte 3 überführt worden, erweist sich die klä- gerische Argumentation sodann schon allein insofern als ungenügend substanti- iert (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. BGE 127 III 365 E. 2b), als sie offenlässt, über welche zur Übertragung geeigneten werthaltigen Güter die D'._____ GmbH verfügte bzw. welche werthaltigen Güter auf die Beklagte 3 über- tragen wurden. Namentlich legte sie auch nicht dar, dass bzw. inwiefern die Soci- al-Media Auftritte und das Logo der D'._____ GmbH, die denjenigen der Beklag- ten 3 unbestritten entsprechen, über einen Verkehrswert verfügten bzw. aktivier- bar waren (vgl. Art. 959 Abs. 2 OR). Die (unsubstantiierte) Behauptung der Kläge- rin , es seien sämtliche Vermögenswerte der D'._____ GmbH in die heutige Be- klagte 3 überführt worden, wurde von den Beklagten vor Vorinstanz zudem be- - 21 - stritten (Urk. 9 Rz 48-50; Prot. I S. 10). Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von ihr form- und fristgerecht angebotene Beweismittel nicht abge- nommen hat. Die (unsubstantiierte) Behauptung hätte folglich auch als unbewie- sen zu gelten.”
“vom Verhalten der Beklagten 1 und 2 allgemein sowie der Einstellung des Konkurses über die D'._____ GmbH man- gels Aktiven auf eine für sie nachteilige Übertragung von Vermögenssubstrat von der D'._____ GmbH auf die Beklagte 3 schliesst, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Reduziert auf ihre Kernaussage, es seien sämtliche Vermögenswerte der D'._____ GmbH in die heutige Beklagte 3 überführt worden, erweist sich die klä- gerische Argumentation sodann schon allein insofern als ungenügend substanti- iert (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. BGE 127 III 365 E. 2b), als sie offenlässt, über welche zur Übertragung geeigneten werthaltigen Güter die D'._____ GmbH verfügte bzw. welche werthaltigen Güter auf die Beklagte 3 über- tragen wurden. Namentlich legte sie auch nicht dar, dass bzw. inwiefern die Soci- al-Media Auftritte und das Logo der D'._____ GmbH, die denjenigen der Beklag- ten 3 unbestritten entsprechen, über einen Verkehrswert verfügten bzw. aktivier- bar waren (vgl. Art. 959 Abs. 2 OR). Die (unsubstantiierte) Behauptung der Kläge- rin , es seien sämtliche Vermögenswerte der D'._____ GmbH in die heutige Be- klagte 3 überführt worden, wurde von den Beklagten vor Vorinstanz zudem be- - 21 - stritten (Urk. 9 Rz 48-50; Prot. I S. 10). Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von ihr form- und fristgerecht angebotene Beweismittel nicht abge- nommen hat. Die (unsubstantiierte) Behauptung hätte folglich auch als unbewie- sen zu gelten.”
Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung, sind die betroffenen Vermögenswerte einzeln zu überprüfen und bei Bedarf wertberichtigt anzupassen. Für zweifelhafte Forderungen ist ein angemessenes Delkredere zu bilden; uneinbringliche Forderungen sind mit 100% Wertberichtigung zu erfassen.
“1 Ziff. 2 OR; BGE 125 IV 17 E. 2.c; HWP, Schweizer Handbuch der Wirt- schaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung [zit. HWP, B&R], Treuhand- Kammer [Hrsg.], 2014, S. 32; SUTER/HAAG/NEUHAUS, a.a.O., Art. 958c N 8; EBER- - 27 - LE/BUCHMANN, in: OFK-Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 957a N 4). Das Vorsichtsprinzip besagt sodann, dass im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung beim Umgang mit Ungewissheiten Vorsicht ge- boten ist (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR): Vermögenswerte und Erträge sollen nicht zu hoch, Schulden und Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden (LIPP/IMARK, in: CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Rechnungslegungsrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 958c N 30). Konkret müssen Vermögenswerte in der Bilanz dann als Aktiven bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie ver- fügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung, sind die Werte im Einzelnen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (sog. Wertberichtigung; Art. 960 Abs. 3 OR; HANDSCHIN, Rechnungs- legung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 718 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar OR II, a.a.O., Art. 959 N 19). Für zweifelhafte Forderungen ist ein angemessenes Delkredere zu bilden (HÜTTCHE, in: Rechnungslegung nach Ob- ligationenrecht. veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 960a N 148); bei uneinbring- lichen Forderungen muss die Wertberichtigung 100 % ausmachen (BEHR, Rech- nungslegung, 2005, S. 273). Demgegenüber müssen Verbindlichkeiten in der Bi- lanz als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse be- wirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Bei Unsicherheiten sind Rückstellungen zu bilden (vgl. zur Unterscheidung von Verbindlichkeiten i.”
“1 Ziff. 2 OR; BGE 125 IV 17 E. 2.c; HWP, Schweizer Handbuch der Wirt- schaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung [zit. HWP, B&R], Treuhand- Kammer [Hrsg.], 2014, S. 32; SUTER/HAAG/NEUHAUS, a.a.O., Art. 958c N 8; EBER- - 27 - LE/BUCHMANN, in: OFK-Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 957a N 4). Das Vorsichtsprinzip besagt sodann, dass im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung beim Umgang mit Ungewissheiten Vorsicht ge- boten ist (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR): Vermögenswerte und Erträge sollen nicht zu hoch, Schulden und Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden (LIPP/IMARK, in: CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Rechnungslegungsrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 958c N 30). Konkret müssen Vermögenswerte in der Bilanz dann als Aktiven bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie ver- fügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung, sind die Werte im Einzelnen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (sog. Wertberichtigung; Art. 960 Abs. 3 OR; HANDSCHIN, Rechnungs- legung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 718 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar OR II, a.a.O., Art. 959 N 19). Für zweifelhafte Forderungen ist ein angemessenes Delkredere zu bilden (HÜTTCHE, in: Rechnungslegung nach Ob- ligationenrecht. veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 960a N 148); bei uneinbring- lichen Forderungen muss die Wertberichtigung 100 % ausmachen (BEHR, Rech- nungslegung, 2005, S. 273). Demgegenüber müssen Verbindlichkeiten in der Bi- lanz als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse be- wirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Bei Unsicherheiten sind Rückstellungen zu bilden (vgl. zur Unterscheidung von Verbindlichkeiten i.”
Art. 959 Abs. 7 OR verweist ergänzend auf Art. 959a OR, welcher eine Mindestgliederung der Bilanz (einschliesslich des Eigenkapitals) vorsieht.
Die Bilanz kann als Urkunde im Sinne der Rechtsprechung gelten und kommt als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung grundsätzlich Beweiseignung für die Richtigkeit der Eintragungen zu; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für das ausgewiesene Aktienkapital.
“Die Vorinstanz qualifiziert die Bilanzen der fraglichen Gesellschaften in Übereinstimmung mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 10.3.3) als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. dazu auch BOOG, a.a.O., N. 94 zu Art. 251 StGB). Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, einer Bilanz komme "in Bezug auf das Aktienkapital" keine Urkundenqualität zu, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1 OR). Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden (Art. 959 Abs. 4 OR). Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern (Art. 959 Abs. 7 OR). Als Eigenkapital, welches unter den Passiven ausgewiesen werden muss (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR), gilt bei Aktiengesellschaften unter anderem das Aktienkapital (vgl. PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 430 und 449 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 73 zu Art. 959a OR; LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 803 und 807). Da das Gesetz (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR) den Buchführungspflichtigen zu ordnungs- und wahrheitsgemässer Buchführung verpflichtet, kommt der Bilanz als Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung Beweiseignung für die Richtigkeit der Eintragungen zu (vgl. dazu BGE 116 IV 52 E. 2a). Dies trifft auch in Bezug auf das Aktienkapital zu. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nichts, dass das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft in den Statuten angegeben (vgl.”
Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, liegt eine Verbindlichkeit i.S. von Art. 959 Abs. 5 OR vor. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich Eintrittszeitpunkt oder Höhe des erwarteten Mittelabflusses, sind stattdessen Rückstellungen zu bilden. Ist das Eintreten der Verpflichtung wenig wahrscheinlich oder kann der Betrag unmöglich verlässlich geschätzt werden, handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit (nur im Anhang auszuweisen).
“Konkret müssen Vermögenswerte in der Bilanz dann als Aktiven bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie ver- fügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung, sind die Werte im Einzelnen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (sog. Wertberichtigung; Art. 960 Abs. 3 OR; HANDSCHIN, Rechnungs- legung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 718 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar OR II, a.a.O., Art. 959 N 19). Für zweifelhafte Forderungen ist ein angemessenes Delkredere zu bilden (HÜTTCHE, in: Rechnungslegung nach Ob- ligationenrecht. veb.ch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 960a N 148); bei uneinbring- lichen Forderungen muss die Wertberichtigung 100 % ausmachen (BEHR, Rech- nungslegung, 2005, S. 273). Demgegenüber müssen Verbindlichkeiten in der Bi- lanz als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse be- wirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich ge- schätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Bei Unsicherheiten sind Rückstellungen zu bilden (vgl. zur Unterscheidung von Verbindlichkeiten i.e.S. und Rückstellungen unten E. 2.4.2.2.1.). Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vor- legen (Art. 725 Abs. 2 erster Satz aOR). Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Ver- äusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benach- richtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 zweiter Satz aOR; BGer Urteil 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2.3. und - 28 - E. 7.2.5.; BGer Urteil 4A_373/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1.; BGer Urteil 4A_188/2007 vom 13. September 2007 E. 5.3). 2.4.2.1.2. Demnach kann eine Pflichtverletzung des Verwaltungsrats in einem Ver- stoss gegen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften und/oder gegen die Be- stimmungen über das Verhalten bei eingetretener Überschuldung liegen (BGE 148 III 11 E.”
“Rückstellungen zählen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten. Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Die beiden Bestimmungen sind im Wortlaut nicht aufeinander abgestimmt. Während Art. 959 Abs. 5 OR als Generalnorm für alle Verbindlichkeiten einen in der Vergangenheit bewirkten wahrscheinlichen Mittelabfluss voraussetzt, der in der Höhe verlässlich geschätzt werden kann, wird dieses letzte Element in Art. 960e Abs. 2 und 3 OR nicht genannt. Es gilt dennoch für alle Verbindlichkeiten und daher auch für Rückstellungen; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Nach der Praxis sind Rückstellungen zu erfassen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit davon ausgeht, dass ein Mittelabfluss in Zukunft eintreten wird, dieser Mittelabfluss jedoch in zeitlicher oder in betragsmässiger Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet ist. Je nach Grad der Unsicherheit ergeben sich unterschiedliche Behandlungen in der Jahresrechnung. Sind Gläubiger, Betrag und Fälligkeit bekannt, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, welche als solche in die Bilanz einzusetzen ist (siehe Art. 959 Abs. 5 OR). Ist das Eintreten der Verpflichtung wenig wahrscheinlich oder kann der Betrag des erwarteten Mittelabflusses unmöglich geschätzt werden, so handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit.”
“Handelsrechtlich zählen Rückstellungen neben den Schulden zu den Verbindlichkeiten (vgl. Marginale zu Art. 960e OR sowie Art. 959 Abs. 5 OR und die Aufteilung des Fremdkapitals gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR). Als solche unterliegen sie den allgemeinen Anforderungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR, d.h. sie müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss Art. 960e Abs. 2 OR müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR dürfen über die Pflichtrückstellungen hinaus weitere Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden in Ziff. 1 - 4 insbesondere vier zusätzlich mögliche Rückstellungsfälle genannt. Die vier ausdrücklich genannten Fälle betreffen regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen (Ziff. 1), Sanierungen von Sachanlagen (Ziff. 2), Restrukturierungen (Ziff. 3) sowie Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Ziff. 4). Während es sich bei einem Teil dieser Tatbestände entgegen dem Gesetzeswortlaut um Pflichtrückstellungen handelt (so insbesondere die Garantierückstellungen gemäss Art.”
Innerhalb der Aktiven ist die in Art. 959a OR vorgesehene Reihenfolge einzuhalten; die einzelnen Positionen sind dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuzuordnen.
“Erfassung der abgetretenen Forderung in der Bilanz 2013 der Konkursitin Das Obligationenrecht regelt die verbindlichen Mindestgliederungsvorschriften ei- ner Bilanz (vgl. Art. 959 ff. OR); diese eignen sich folglich zur Bestimmung einer in der Bilanz aufgeführten Position. Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gliedert sich die Bi- lanz grundsätzlich in Aktiven und Passiven. Innerhalb der Aktiven ist gemäss Art. 959a OR eine vorgegebene Reihenfolge einzuhalten. Die einzelnen Positio- nen müssen entweder im Bereich des Umlaufvermögens oder des Anlagevermö- gens ausgewiesen werden. Zum Umlaufvermögen gehören beispielsweise Forde- rungen aus Lieferungen und Leistungen oder übrige kurzfristige Forderungen, vgl. Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 OR. Im nachfolgend aufzuführenden Anlagevermögen sind unter anderem Finanzanlagen und Beteiligungen anzuführen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 959c OR wird die Bilanz durch den Anhang ergänzt und erläutert. Hier sind weitere Angaben aufzuführen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz ersichtlich sind. Dazu gehört gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 3 OR die Firma der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligun- - 12 - gen bestehen. Zudem ist bei einer Beteiligung auch der Kapital- und Stimmenan- teil anzugeben.”
Für die Beurteilung, ob Verbindlichkeiten nach Art. 959 Abs. 5 OR zu bilanzieren sind, kann im Rahmen des Vorsichtsprinzips bei Verbindlichkeiten eine Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 50% ausreichend sein; dies kann die Bildung einer Rückstellung rechtfertigen oder erfordern, wenn ein Mittelabfluss aus vergangenen Ereignissen wahrscheinlich erscheint und die Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
“Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte wie angeklagt in den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellungen für die zu erwartenden Verluste aus dem Rückkauf der Aktien bilden liess. Erwarteter Mittelabfluss und Pflicht zur Bildung einer Rückstellung Für die Frage des erwarteten Mittelabflusses ist zunächst relevant, dass die D.________ AG die Ausübung der Option durch die Y.________ Ltd. nicht akzeptiert hatte und der entsprechende Rechtsstreit erst mit dem Schiedsgerichtsurteil vom 13. Januar 2017 beigelegt wurde (pag. 04 010 2368). Die Vorinstanz zitierte in diesem Zusammenhang folgende rechtlichen Voraussetzungen (pag. 18 1371, S. 163 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Wie bereits ausgeführt, besagen die entsprechenden Vorschriften sinngemäss, dass Rückstellungen zu bilden sind, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss dem BSK-OR II, 5. Aufl., entsprechen die Ansatzkriterien für die erforderlichen Rückstellungen denjenigen von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR (Neuhaus/Haag, a.a.O., Art. 960e N 2). Art. 959 Abs. 5 OR besagt: „Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.“ Bei der Bilanzierung von Aktiven wird von einer Wahrscheinlichkeit von über 50% des Mittelzuflusses für die Bilanzierung gesprochen, bei Verbindlichkeiten können hingegen im Sinne des Vorsichtsprinzips tiefere Eintretens-Wahrscheinlichkeiten gerechtfertigt bzw. gefordert sein, so Neuhaus/Gerber im BSK-OR II (Art. 959 N 36 i.V.m. N 19). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Shareholder Agreement zwischen der D.________ AG und der Y.________ Ltd., vertreten durch ED.________, abgeschlossen worden war (pag. 04 010 2374) und die Erfolgsaussichten des Arguments, die Y.________ Ltd. sei zur Ausübung der Option nicht berechtigt gewesen, deshalb bereits aus damaliger Sicht gering gewesen seien. Selbst im für die D.”
Bei Vermächtnissen kann nach Art. 959 Abs. 2 OR bereits mit dem Erwerb der Forderung auf Herausgabe gegen die beschwerten Erben ein Aktivum bilanziert werden (nicht erst erst beim Vollzug), sofern ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert verlässlich geschätzt werden kann. Nach der Rechtsprechung trifft dies insbesondere auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu, die das Vermächtnis insoweit als Kapitaleinlage qualifizieren, soweit gleichzeitig übernommene Verpflichtungen vorbehalten sind.
“Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wie hier ein Vermächtnis empfängt, ist dieser Vorgang insoweit als Kapitaleinlage zu qualifizieren, als das Eigenkapital der Gesellschaft dadurch gemehrt wird (vgl. oben E. 6.1). Unter Vorbehalt gleichzeitig übernommener Verpflichtungen (z.B. Hypothekarschulden) ist dies der Fall, sobald die Kapitalgesellschaft ein (Netto-) Aktivum verbuchen kann bzw. muss, wenn sie also über einen Vermögenswert aufgrund vergangener Ereignisse verfügen kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert der Forderung verlässlich geschätzt werden kann (vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht Art. 959 Abs. 2 OR; vgl. zum alten Rechnungslegungsrecht etwa BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 2009, S. 265 f.). Gemäss der Lehre sollen Aktiven im Interesse der Vorsicht in der Handelsbilanz erst ausgewiesen werden, wenn ein zukünftiger Mittelzufluss bzw. wirtschaftlicher Nutzen als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. EXPERTsuisse, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2023 [nachfolgend: HWP 2023], S. 65; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022 [nachfolgend: BÖCKLI, 5. Aufl.], § 6 Rz. 285 f.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 959 OR; ULRIKE STEFANI, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 3. Aufl. 2024, N. 15 f. zu Art. 959 OR). Bei Vermächtnissen von bestimmten Erbschaftssachen dürften diese Voraussetzungen für die Aktivierung oft schon im Moment des Erwerbs der Forderung auf Herausgabe gegen die beschwerten Erben und nicht erst beim Vollzug des Vermächtnisses erfüllt sein, sodass buchhalterisch und steuerrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Aktivum und damit einer Kapitaleinlage ausgegangen werden kann (vgl.”
“Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wie hier ein Vermächtnis empfängt, ist dieser Vorgang insoweit als Kapitaleinlage zu qualifizieren, als das Eigenkapital der Gesellschaft dadurch gemehrt wird (vgl. oben E. 6.1). Unter Vorbehalt gleichzeitig übernommener Verpflichtungen (z.B. Hypothekarschulden) ist dies der Fall, sobald die Kapitalgesellschaft ein (Netto-) Aktivum verbuchen kann bzw. muss, wenn sie also über einen Vermögenswert aufgrund vergangener Ereignisse verfügen kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert der Forderung verlässlich geschätzt werden kann (vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht Art. 959 Abs. 2 OR; vgl. zum alten Rechnungslegungsrecht etwa BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 2009, S. 265 f.). Gemäss der Lehre sollen Aktiven im Interesse der Vorsicht in der Handelsbilanz erst ausgewiesen werden, wenn ein zukünftiger Mittelzufluss bzw. wirtschaftlicher Nutzen als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. EXPERTsuisse, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2023 [nachfolgend: HWP 2023], S. 65; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022 [nachfolgend: BÖCKLI, 5. Aufl.], § 6 Rz. 285 f.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 959 OR; ULRIKE STEFANI, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 3. Aufl. 2024, N. 15 f. zu Art. 959 OR). Bei Vermächtnissen von bestimmten Erbschaftssachen dürften diese Voraussetzungen für die Aktivierung oft schon im Moment des Erwerbs der Forderung auf Herausgabe gegen die beschwerten Erben und nicht erst beim Vollzug des Vermächtnisses erfüllt sein, sodass buchhalterisch und steuerrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Aktivum und damit einer Kapitaleinlage ausgegangen werden kann (vgl.”
Aktivierungsfähigkeit: Nach Lehre und Praxis leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR das Aktivierungsbarkeitskriterium ab. Demnach kommen für Sacheinlagen nur Gegenstände in Betracht, die nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven ausgewiesen werden können, das heisst die in Art. 959 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
“Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Der Gegenstand muss ausserdem rechtlich und tatsächlich von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können (vgl.”
“; Alexander Vogel, HRegV Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020, Art. 43 N 38). Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können.”
“; Alexander Vogel, HRegV Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020, Art. 43 N 38). Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können.”
“Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Der Gegenstand muss ausserdem rechtlich und tatsächlich von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können (vgl.”
Die Bilanz kann als Bestandteil der ordnungsgemässen Buchführung Beweiswirkung für die Richtigkeit der ausgewiesenen Posten haben. Entsprechend kann das Auslassen einer erwarteten Passivposition (z.B. von Mietzinsverbindlichkeiten) als Indiz gegen das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit einer behaupteten Verpflichtung gewertet werden.
“Die Vorinstanz qualifiziert die Bilanzen der fraglichen Gesellschaften in Übereinstimmung mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 10.3.3) als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. dazu auch BOOG, a.a.O., N. 94 zu Art. 251 StGB). Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, einer Bilanz komme "in Bezug auf das Aktienkapital" keine Urkundenqualität zu, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1 OR). Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden (Art. 959 Abs. 4 OR). Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern (Art. 959 Abs. 7 OR). Als Eigenkapital, welches unter den Passiven ausgewiesen werden muss (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR), gilt bei Aktiengesellschaften unter anderem das Aktienkapital (vgl. PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 430 und 449 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 73 zu Art. 959a OR; LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 803 und 807). Da das Gesetz (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR) den Buchführungspflichtigen zu ordnungs- und wahrheitsgemässer Buchführung verpflichtet, kommt der Bilanz als Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung Beweiseignung für die Richtigkeit der Eintragungen zu (vgl. dazu BGE 116 IV 52 E. 2a). Dies trifft auch in Bezug auf das Aktienkapital zu. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nichts, dass das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft in den Statuten angegeben (vgl.”
“Wenn schon, dann wäre dies als ein Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte damals nicht davon ausgegangen war, dass es zuvor zu einer Übertragung des Mietverhältnisses ge- kommen war. Was andernfalls dagegen gesprochen hätte, gegenüber dem Zeu- gen unumwunden eine zuvor erfolgte Übertragung des Mietverhältnisses offen zu legen, erschliesst sich nicht. Wie die Kläger berechtigterweise vorbringen, scheint die Vorinstanz die mit der Replik eingereichten und erläuterten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH der Jahre 2013 und 2015 (act. 24/2 und act. 24/3) als Indizien nicht gewürdigt zu haben. Eine Passivposition für Mietzinsschulden gegenüber den Klägern findet sich in beiden Bilanzen nicht, hingegen werden Mietzinsauf- wände von Fr. 111'600.– und Fr. 119'420.– ausgewiesen. Wäre die F._____ GmbH Mieterin gewesen, so wäre sie nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet gewesen, die Mietzinsausstände als Passiven auszuweisen (vgl. Art. 959 Abs. 4 OR). Dass die Gesellschaft die Mietzinsforderungen womöglich nicht hätte erfüllen können, hätte sie – vorbehält- lich eines nicht behaupteten Verzichts auf die Forderungen durch die Gläubiger – nicht dazu berechtigt, sie in der Bilanz auszulassen. Daher ist das buchhalteri- sche Vorgehen als ein Indiz für den klägerischen Standpunkt zu bewerten.”
Die historische Auslegung von Art. 959 Abs. 2 OR liefert kein Argument für eine Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips.
“Expertenkommission "Rechnungslegungsrecht", Vorentwürfe und Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision [RRG] und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern [VZA] vom 29. Juni 1998, S. 68 Ziff. 2.1; Groupe de réflexion «Gesellschaftsrecht», Schlussbericht vom 24. September 1993, S. 9 f.) auf tiefgreifende Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften verzichtet wurde, welche die Aufgabe oder zumindest Aufweichung des Massgeblichkeitsprinzips erforderlich gemacht hätten (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005, S. 35). War die vom Bundesrat in Aussicht gestellte Steuerneutralität dergestalt mit dem Massgeblichkeitsprinzip verknüpft, lässt sich nicht sagen, ob der historische Gesetzgeber das Ziel der Steuerneutralität höher gewichtete als die Integrität des Massgeblichkeitsprinzips. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die historische Auslegung von Art. 959 Abs. 2 OR kein Argument für die Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips liefert (vgl. BGr, 14.11.2019, 2C_119/2018, E. 5).”
Im zitierten Fall wurde geltend gemacht bzw. von den Beteiligten angenommen, dass bestimmte zuvor ausgewiesene Posten als Bestandteil des Umlaufvermögens nach Art. 959 Abs. 3 OR voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag realisiert worden seien.
“Dezember 2012 noch vorhanden gewesen und damit in die Berechnung miteinzubeziehen seien. Sodann weise die per diesem Stichdatum erstellte Fusionsbilanz lediglich insgesamt Fr. … an nichtbetriebsnotwendiger Substanz aus, enthalten in der Bilanz-Position "flüssige Mittel" von insgesamt Fr. … Hingegen seien in der Bilanz per 31. Dezember 2007 lediglich flüssige Mittel im Umfang von insgesamt Fr. … vorhanden gewesen, weshalb der steuerbare Vermögensertrag beim Pflichtigen entsprechend seiner 40%igen Beteiligungsquote höchstens Fr. … betragen könne. Weiter lassen die Pflichtigen behaupten, dass die zum Ausschüttungsbetrag geschlagenen stillen Reserven Vorräte in Höhe von Fr. … und eine "Wertberichtigung Forderung" in Höhe von Fr. … betroffen hätten, welche in einer von der Verkäuferschaft vor dem Aktienverkauf selbst erstellten Aufstellung zur nichtbetriebsnotwendigen Substanz erwähnt, zum Fusionszeitpunkt jedoch längst nicht mehr vorhanden gewesen seien, sondern als Bestandteil des Umlaufvermögens per definitionem bzw. Art. 959 Abs. 3 OR voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln oder anderweitig realisiert worden seien. Wie das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 3. Februar 2022 zu Recht ausführte, basiert die Berechnung des Ausschüttungsbetrags auf den abgenommenen und testierten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der E AG samt Anhängen sowie den ebenfalls geprüften, genehmigten und als wahr testierten Dokumenten zum Aktienverkauf vom 5. Dezember 2008. Unabhängig davon, aus was sich die einberechneten stillen Reserven in Höhe von Fr. … nun genau berechneten, übersteigen sie jedenfalls nicht den von der Verkäuferschaft zum Veräusserungszeitpunkt hierfür selbst zugrunde gelegten Betrag. Eine Auflösung stiller Reserven hätte sodann gemäss Art. 663b OR (in der bis Ende 2012 gültigen Fassung) im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden müssen. Da die Pflichtigen nicht substanziiert darlegen, wann, wie und warum die aus den Jahresrechnungen der E AG sowie dem Kaufvertrag vom 5.”
Für die Zulässigkeit einer Sacheinlage werden in Lehre und Praxis vier Kriterien angelegt: Der Gegenstand muss aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sein. Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass die Sacheinlage der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung steht und als Haftungssubstrat dienen kann.
“Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Der Gegenstand muss ausserdem rechtlich und tatsächlich von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können (vgl.”
“; Alexander Vogel, HRegV Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020, Art. 43 N 38). Das EHRA vertritt in einer Publikation anhand eines Fallbeispiels die Ansicht, dass die Liberierung des Aktienkapitals einer Schraubenfabrik durch die Sacheinlage eines echten (nicht gestohlenen) van Gogh Gemäldes im Hinblick auf die effektive Kapitalaufbringung im Grundsatz unbedenklich sei, selbst wenn das Gemälde zugunsten der Gesellschaft im Banksafe liege und dort für den statutarischen Gründungszweck keinen eigentlichen Nutzen habe. Entscheidend sei die Erfüllung der vier Sacheinlagefähigkeitskriterien, d.h. dass der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sei (vgl. EHRA, a.a.O., 61 ff.). In Lehre und Praxis ist es seit Jahrzehnten anerkannt, dass nur jene Gegenstände des Rechtsverkehrs, die einen bestimmten Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung als Aktiven bilanzierbar sind, Gegenstand einer Sacheinlage sein können (vgl. Art. 958 ff. und insb. Art. 959 Abs. 2 OR; von der Crone, a.a.O., § 10 N 225 ff.). Das Kriterium der Aktivierungsfähigkeit leitet sich aus Art. 959 Abs. 2 OR her, wonach Vermögenswerte als Aktiven bilanziert werden müssen, "wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden." Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung für die gezeichneten Aktien, wenn die Vermögenswerte gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält sowie ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt (Art. 634 OR). Die Sacheinlage muss der Gesellschaft unmittelbar zur Verfügung stehen. Zudem muss der Gegenstand der Sacheinlage verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können.”
Für die Bilanzbemessung ist der Bilanzstichtag massgeblich; eine verspätete Erstellung der Jahresrechnung ändert daran nichts.
“Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer dabei von einer Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Forderung von zwischen 25 % und 50 % ausgegangen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass diese Einschätzung mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet war. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf den bestehenden Interessenskonflikt von einer pflichtwidrig unterlassenen Rückstellungsbildung ausging. Da der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz für die Führung der Finanzabteilung der C.________ AG verantwortlich war, ist ihm diese Pflichtverletzung auch ohne Weiteres vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine angeblich fehlende Organstellung hinweist, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.1 hiernach). Unbeachtlich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch, dass die Jahresrechnung 2010 erst am 10. November 2011 und damit nach dem massgeblichen Datum vom 14. Januar 2011 erstellt wurde. Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR stellt die Bilanz die Vermögenslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Dabei lag der Bilanzstichtag der Jahresrechnung 2010 auch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem 14. Januar”
“Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer dabei von einer Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Forderung von zwischen 25 % und 50 % ausgegangen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass diese Einschätzung mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet war. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf den bestehenden Interessenskonflikt von einer pflichtwidrig unterlassenen Rückstellungsbildung ausging. Da der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz für die Führung der Finanzabteilung der C.________ AG verantwortlich war, ist ihm diese Pflichtverletzung auch ohne Weiteres vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine angeblich fehlende Organstellung hinweist, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.1 hiernach). Unbeachtlich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch, dass die Jahresrechnung 2010 erst am 10. November 2011 und damit nach dem massgeblichen Datum vom 14. Januar 2011 erstellt wurde. Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR stellt die Bilanz die Vermögenslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Dabei lag der Bilanzstichtag der Jahresrechnung 2010 auch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem 14. Januar”
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