19 commentaries
Die Zuständigkeit des Eidgenössischen Handelsregisteramts entsteht erst mit der Übermittlung der Eintragung durch das kantonale Handelsregisteramt; lehnt das kantonale Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert.
“Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2021 offenbar als Anmeldung auffasste. Wie aus dem Wortlaut des Schreibens (vgl.”
“Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2021 offenbar als Anmeldung auffasste. Wie aus dem Wortlaut des Schreibens (vgl.”
Eine Eintragung nach Art. 929 Abs. 2 OR setzt eine Anmeldung voraus, die als schriftliche (unbedingte) Willenserklärung zu verstehen ist, die Erfassung einer bestimmten, registerrechtlich relevanten Tatsache zu beantragen. Fehlt eine solche schriftliche Willenserklärung, liegt keine Anmeldung im Sinne von Art. 929 Abs. 2 OR vor.
“Die Eintragung steht dann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das EHRA. Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1.”
Für Eintragungen, die auf Sacheinlagen gestützt sind, sind die mitzuteilenden Tatsachen zu belegen; dies gilt insbesondere bei Grundstückssachen, wie der in Quelle 0 dokumentierte Fall falscher Angaben zur Liberierung des Aktienkapitals durch Grundstückssacheinlagen zeigt.
“Es sei von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, weil er als designierter Verwal- tungsrat einer zu gründenden Gesellschaft gegenüber dem Handelsregisteramt in zivilrechtlicher Hinsicht unzutreffend bestätigt habe, dass das Aktienkapital mittels Sacheinlage von Grundstücken vollständig liberiert sei. Er habe gegen Art. 929 OR verstossen. Dieses zivilrechtlich rechtswidrige Verhalten sei Anlass für den Verfahrensteil VV.2014.2741, Dossier 3 gewesen.”
Die zur Eintragung angemeldeten Tatsachen sind durch die erforderlichen Belege (pièces justificatives) zu untermauern; die Eintragung beruht auf einer solchen Anmeldung und muss die notwendigen Nachweise enthalten.
“L'inscription au registre du commerce repose sur une réquisition; les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (art. 929 al. 2 CO). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d'un tribunal ou d'une autorité administrative ou être opérées d'office (art. 929 al. 3 CO).”
“1 CO nouveau stipule que les décisions dudit office du registre du commerce peuvent faire l'objet d'un recours dans les trente jours qui suivent leur notification; chaque canton désigne un tribunal supérieur comme instance unique de recours (al. 2). A Genève, la Cour de justice, en tant que tribunal supérieur du canton, reste l'autorité unique de recours (art. 942 al. 2 CO nouveau, 152 LaCC). Le recours doit être formé par écrit, contenir la désignation de la décision attaquée, l'exposé des motifs, l'indication de moyens de preuve et les conclusions du recourant (art. 64 et 65 LPA); les pièces dont dispose celui-ci doivent être jointes, l'autorité étant liée par les conclusions des parties (art. 69 al. 1 LPA). 1.2 En l'espèce, le recours a été formé dans les délai et forme prescrits par la loi et par-devant l'autorité compétente; il est ainsi recevable. 2. 2.1.1 L'inscription au registre du commerce repose sur une réquisition. Les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (art. 929 al. 2 CO). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d'un tribunal ou d'une autorité administrative ou être opérées d'office (art. 929 al. 3 CO). Lorsqu'une succursale n'est plus exploitée, sa radiation du registre du commerce doit être requise (art. 115 al. 1 ORC). Lorsque la radiation d'une succursale est requise, l'office du registre du commerce le communique aux autorités fiscales de la Confédération et du canton. Il ne radie la succursale qu'après avoir obtenu leur approbation (art. 115 al. 2 ORC). Quiconque rend vraisemblable un intérêt digne de protection peut requérir la réinscription au registre du commerce d'une entité juridique radiée (art. 935 al. 1 CO). Un intérêt digne de protection existe notamment lorsque l'entité juridique radiée est partie à une procédure judiciaire (art. 935 al. 2 ch. 2 CO). Il ressort de la Communication OFRC 4/20 du 10 décembre 2020 portant sur les modifications du droit du registre du commerce à partir du 1er janvier 2021 émanant de l'Office fédéral de la justice que la réinscription a lieu uniquement sur la base d'une décision judiciaire (art.”
Die Anmeldung ist die schriftliche Erklärung der anmeldenden Personen, mit der das ordentliche Eintragungsverfahren eröffnet und die Eintragung einer bestimmten, registerrechtlich relevanten Tatsache beantragt wird. Sie wird in der Lehre und Rechtsprechung als (unbedingte) Willenserklärung verstanden.
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
Fehlerhafte Eintragungen im Handelsregister können zivilrechtliche Ansprüche begründen. Als Beispiel nennt die Praxis die unzutreffende Bestätigung von Sacheinlagen gegenüber dem Handelsregisteramt, die als Verstoss gegen Art. 929 OR gewertet werden kann.
“Es sei von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, weil er als designierter Verwal- tungsrat einer zu gründenden Gesellschaft gegenüber dem Handelsregisteramt in zivilrechtlicher Hinsicht unzutreffend bestätigt habe, dass das Aktienkapital mittels Sacheinlage von Grundstücken vollständig liberiert sei. Er habe gegen Art. 929 OR verstossen. Dieses zivilrechtlich rechtswidrige Verhalten sei Anlass für den Verfahrensteil VV.2014.2741, Dossier 3 gewesen.”
Einträge im Handelsregister müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht irreführend sein; sie dienen damit dem Vertrauen in die veröffentlichten Registerangaben, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Registerbehörden haben im Rahmen ihrer Prüfpflicht zu prüfen, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind und der Inhalt nicht gegen zwingende Vorschriften oder das Wahrheitsgebot verstösst.
“Le recourant fait grief au Registre du commerce de pas avoir donné suite, en temps voulu, à sa réquisition tendant à faire modifier l'adresse du siège de son entreprise individuelle ainsi qu'à faire inscrire une adresse secondaire telle que libellée dans dite réquisition. 2.1 2.1.1 Selon l'art. 931 CO, toute personne physique qui exploite une entreprise et qui, au cours du précédent exercice, a réalisé un chiffre d'affaires d'au moins 100'000 francs, doit requérir l'inscription de son entreprise individuelle au registre du commerce au lieu de l'établissement (…) (al. 1). Selon l'al. 3 de cette disposition, les entreprises individuelles et les succursales qui ne sont pas soumises à l'obligation de s'inscrire peuvent requérir leur inscription au registre du commerce. Dans ce dernier cas, le registre du commerce se contente en général de s'appuyer sur la demande présentée, sauf lorsque les conditions à l'inscription ne sont manifestement pas remplies (Siffert, Berner Kommentar, OR-Handelsregister, 2021, Nr 9 und 31 ad art. 931) (cf. art. 37 al.1 ORC). Selon l'art. 929 al. 1 CO, toutes les inscriptions au registre du commerce doivent être conformes à la vérité et ne rien contenir qui soit de nature à induire en erreur ou qui soit contraire à un intérêt public. Il en va de la confiance dans les informations publiées par les registres publics (Wahrheitsgebot), de la sécurité du droit (Täuschungsverbot) et de la sécurité des transactions (Verkehrsschutz), telles que postulées par l'art 9 al. 1 CC (Siffert, op. cit. Nr 4 ss ad art. 929). Dans cette optique, l'art. 937 CO stipule que les autorités du registre du commerce vérifient que les conditions légales requises pour une inscription sont remplies, notamment que la réquisition et les pièces justificatives ne dérogent pas à des dispositions impératives et que leur contenu est conforme aux exigences légales. 2.1.2 Il découle des garanties générales de procédure exposées aux art. 29 al. 1, 29a et 30 al. 1 Cst. que toute personne qui sollicite une décision a le droit, sinon d'obtenir que celle-ci soit effectivement satisfaite, à tout le moins qu'elle soit honorée d'une réponse (arrêt 6B_161/2009 du 7 mai 2009 consid.”
Eintragungspflichtige Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen Dritten gegenüber keinen irreführenden Eindruck über Rechtsverhältnisse vermitteln oder einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
“Le registre du commerce vise notamment à enregistrer et à publier les faits juridiquement pertinents concernant des entités juridiques en vue de contribuer à la sécurité du droit et à la protection des tiers (art. 927 al. 1 CO). Les inscriptions au registre du commerce doivent être conformes à la vérité et ne rien contenir qui soit de nature à induire en erreur ou contraire à un intérêt public (art. 929 al. 1 CO). L'inscription d'un fait au registre du commerce a pour effet de créer une présomption de connaissance de celui-ci (art. 936b al. 1 CO) et les tiers qui se sont fondés de bonne foi sur un fait erroné inscrit au registre du commerce sont protégés dans leur bonne foi lorsqu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (art. 936b al. 3 CO).”
Häufig ist streitig, ob eine formelle Anmeldung i.S. des Anmeldeprinzips vorliegt. Die Qualifikation einer Eingabe als Anmeldung kann für die Zuständigkeit der Vorinstanz und für die Rechtmässigkeit einer die Anmeldung zurückweisenden Verfügung relevant sein.
“Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2021 offenbar als Anmeldung auffasste. Wie aus dem Wortlaut des Schreibens (vgl.”
Ergibt ein Beleg keinen registerrechtlichen Zweck, begründet seine vollständige Veröffentlichung den Schutz der informationellen Selbstbestimmung nicht. Das Handelsregisteramt hat in solchen Fällen die Veröffentlichung auf die für die Eintragung relevanten Teile (z. B. Rubrum und Dispositiv) zu beschränken und nicht eintragungsrelevante Inhalte zu schwärzen.
“4 Da es dem Beschwerdegegner an einer gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen Interesse für die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Schwärzung fehlte, verletzte er deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 5.5 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, der sinngemäss geltend macht, es sei nicht seine Aufgabe, das Recht der Beschwerdeführerin und ihrer Organmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Interesse an der Öffentlichkeit des Handelsregisters abzuwägen. Er bringt sinngemäss vor, dass ihm sowohl bei der Veröffentlichung des Belegs zum Tagesregistereintrag Nr. 01 vom 22. Mai 2020 als auch bei der Beurteilung des Schwärzungsgesuchs vom 31. August 2022 die "Kognition" fehlte, Teile des Belegs zu schwärzen. Der Beschwerdegegner übersieht, dass er wie jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte von Personen beachten muss, die von seiner Tätigkeit betroffen sind. Die Bestimmungen des OR und der HRegV stehen dem nicht entgegen, da sie sich nicht zum Datenschutz äussern. Vorliegend hat die Veröffentlichung der Begründung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 keinen registerrechtlichen Zweck und ist damit per se nicht von Art. 929 Abs. 2 OR und Art. 19 HRegV umfasst. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum das Handelsgericht dem Handelsregisteramt den ganzen Beschluss zustellte, hätte das Handelsregisteramt vor diesem Hintergrund schon die erstmalige Veröffentlichung auf die für die Eintragung relevanten Dispositivziffern des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 beschränken müssen. 5.6 Die "mit dem Belegaustausch verbundenen, systemtechnischen Kosten, welche der Betreiberin der Datenbank des Handelsregisteramts Zürich anfallen", können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht. Die nachträgliche Schwärzung stellt den Zustand her, der schon bei der Eintragung hätte herrschen sollen. 6. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. September 2022 ist aufzuheben und er ist anzuweisen, den unter TR-Nr. 01, TR-Datum … im SHAB publizierten Beleg, namentlich den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 22. Mai 2020, durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig geschwärzte Version desselben Dokuments zu ersetzen.”
Art. 929 Abs. 2 OR verlangt, dass die Anmeldung durch Belege gestützt wird. Für die Wiedereintragung (Réinscription) bereits gelöschter Einträge weist die Communication OFRC 4/20 aus, dass diese nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
“1 CO nouveau stipule que les décisions dudit office du registre du commerce peuvent faire l'objet d'un recours dans les trente jours qui suivent leur notification; chaque canton désigne un tribunal supérieur comme instance unique de recours (al. 2). A Genève, la Cour de justice, en tant que tribunal supérieur du canton, reste l'autorité unique de recours (art. 942 al. 2 CO nouveau, 152 LaCC). Le recours doit être formé par écrit, contenir la désignation de la décision attaquée, l'exposé des motifs, l'indication de moyens de preuve et les conclusions du recourant (art. 64 et 65 LPA); les pièces dont dispose celui-ci doivent être jointes, l'autorité étant liée par les conclusions des parties (art. 69 al. 1 LPA). 1.2 En l'espèce, le recours a été formé dans les délai et forme prescrits par la loi et par-devant l'autorité compétente; il est ainsi recevable. 2. 2.1.1 L'inscription au registre du commerce repose sur une réquisition. Les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (art. 929 al. 2 CO). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d'un tribunal ou d'une autorité administrative ou être opérées d'office (art. 929 al. 3 CO). Lorsqu'une succursale n'est plus exploitée, sa radiation du registre du commerce doit être requise (art. 115 al. 1 ORC). Lorsque la radiation d'une succursale est requise, l'office du registre du commerce le communique aux autorités fiscales de la Confédération et du canton. Il ne radie la succursale qu'après avoir obtenu leur approbation (art. 115 al. 2 ORC). Quiconque rend vraisemblable un intérêt digne de protection peut requérir la réinscription au registre du commerce d'une entité juridique radiée (art. 935 al. 1 CO). Un intérêt digne de protection existe notamment lorsque l'entité juridique radiée est partie à une procédure judiciaire (art. 935 al. 2 ch. 2 CO). Il ressort de la Communication OFRC 4/20 du 10 décembre 2020 portant sur les modifications du droit du registre du commerce à partir du 1er janvier 2021 émanant de l'Office fédéral de la justice que la réinscription a lieu uniquement sur la base d'une décision judiciaire (art.”
“1 CO nouveau stipule que les décisions dudit office du registre du commerce peuvent faire l'objet d'un recours dans les trente jours qui suivent leur notification; chaque canton désigne un tribunal supérieur comme instance unique de recours (al. 2). A Genève, la Cour de justice, en tant que tribunal supérieur du canton, reste l'autorité unique de recours (art. 942 al. 2 CO nouveau, 152 LaCC). Le recours doit être formé par écrit, contenir la désignation de la décision attaquée, l'exposé des motifs, l'indication de moyens de preuve et les conclusions du recourant (art. 64 et 65 LPA); les pièces dont dispose celui-ci doivent être jointes, l'autorité étant liée par les conclusions des parties (art. 69 al. 1 LPA). 1.2 En l'espèce, le recours a été formé dans les délai et forme prescrits par la loi et par-devant l'autorité compétente; il est ainsi recevable. 2. 2.1.1 L'inscription au registre du commerce repose sur une réquisition. Les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (art. 929 al. 2 CO). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d'un tribunal ou d'une autorité administrative ou être opérées d'office (art. 929 al. 3 CO). Lorsqu'une succursale n'est plus exploitée, sa radiation du registre du commerce doit être requise (art. 115 al. 1 ORC). Lorsque la radiation d'une succursale est requise, l'office du registre du commerce le communique aux autorités fiscales de la Confédération et du canton. Il ne radie la succursale qu'après avoir obtenu leur approbation (art. 115 al. 2 ORC). Quiconque rend vraisemblable un intérêt digne de protection peut requérir la réinscription au registre du commerce d'une entité juridique radiée (art. 935 al. 1 CO). Un intérêt digne de protection existe notamment lorsque l'entité juridique radiée est partie à une procédure judiciaire (art. 935 al. 2 ch. 2 CO). Il ressort de la Communication OFRC 4/20 du 10 décembre 2020 portant sur les modifications du droit du registre du commerce à partir du 1er janvier 2021 émanant de l'Office fédéral de la justice que la réinscription a lieu uniquement sur la base d'une décision judiciaire (art.”
Liegt die Eintragung im Handelsregister aufgrund einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde vor, genügt die Hinterlegung dieser Verfügung als Beleg; ist die Verfügung bereits beim Handelsregister hinterlegt, ist eine erneute Hinterlegung nicht erforderlich.
“Er beruft sich dabei insbesondere auf das in Art. 929 Abs. 2 Satz 2 OR verankerte Belegprinzip; demgemäss sind die im Handelsregister einzutragenden Tatsachen zu belegen. Er führt aus, dass sich im Dispositiv der vom Beschwerdegegner als Belege hinterlegten Urteile (Urteil des Bezirksgerichts E vom 4. Dezember 2020 bzw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2021) keine Anweisung finde, ihn als Liquidator von B zu löschen bzw. D in dieser Funktion einzutragen. Mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die beiden vorgenannten Gerichte jeweils lediglich die Anträge von G, des einzigen Verwaltungsratsmitglieds von B, um Abberufung von D als Liquidatorin und der Eintragung von ihm selbst als Liquidator abgewiesen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine rechtskräftige Verfügung der FINMA vorliegt, welche D als Liquidatorin von B einsetzte. Aufgrund einer solchen Verfügung einer Verwaltungsbehörde kann gemäss Art. 929 Abs. 3 OR ebenso eine Eintragung im Handelsregister erfolgen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2 Abs. 1). Die hier interessierende Verfügung ist sodann bereits als Beleg beim Handelsregister hinterlegt; eine weitere Hinterlegung derselben war somit nicht notwendig. Denn das Belegprinzip verlangt lediglich, dass die ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen zu belegen und die dazu erforderlichen Belege dem Handelsregisteramt einzureichen sind (vgl. BGE 139 III 449 E. 2.3.2; Rino Seiffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 929 OR N. 22 f.). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 könne nicht (mehr) als Grundlage für die Eintragung von D als Liquidatorin dienen, da das Enforcementverfahren mit der Konkurseröffnung und der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister rechtskräftig abgeschlossen worden und die Verfügung der FINMA damit gegenstandslos geworden sei, dringt er auch damit nicht durch. Denn bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art.”
Eintragungen nach Art. 929 Abs. 3 OR können auch unmittelbar aufgrund eines Urteils, einer Verfügung einer Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt das Anmeldeprinzip: Das ordentliche Eintragungsverfahren beginnt mit einer schriftlichen Anmeldung, die als unbedingte Willenserklärung zu verstehen ist, die Erfassung der betreffenden, registerrechtlich relevanten Tatsachen zu beantragen.
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
“L'inscription au registre du commerce repose sur une réquisition; les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (art. 929 al. 2 CO). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d'un tribunal ou d'une autorité administrative ou être opérées d'office (art. 929 al. 3 CO).”
Aus dem Handelsregister geht in der Praxis die Historie hervor: Frühere Eintragungen (z. B. frühere Firmenbezeichnung oder früherer Sitz) sind im Register ersichtlich. So ergibt sich aus dem Handelsregister, dass die Gesellschaft seit dem 26.01.2012 unter derselben Identifikationsnummer eingetragen war, die dann 2013 geändert wurde.
“620 de la loi fédérale du 30 mars 1911, complétant le Code civil suisse (CO, Code des obligations - RS 220), la société anonyme (ci-après : SA) est celle qui se forme sous une raison sociale, dont le capital-actions est déterminé à l’avance, divisé en actions, et dont les dettes ne sont garanties que par l’actif social. Selon l’art. 643 CO, la SA n’acquiert la personnalité que par son inscription au RC (al. 1). La personnalité est acquise de par l’inscription, même si les conditions de celle-ci n’étaient pas remplies (al. 2). L’art. 737 CO dispose que sauf le cas de faillite ou de décision judiciaire, la dissolution est inscrite au RC à la diligence du conseil d’administration. Selon l’art. 626 CO, les statuts de la SA doivent contenir des dispositions notamment sur sa raison sociale et son siège (ch. 1) ainsi que son but (ch. 2). Selon l’art. 647 CO, toute décision de l’assemblée générale ou du conseil d’administration modifiant les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au RC. Selon l’art. 929 CO, les inscriptions au RC doivent être conformes à la vérité et ne rien contenir qui soit de nature à induire en erreur ou contraire à un intérêt public (al. 1). L’inscription repose sur une réquisition. Les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires (al. 2). Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d’un tribunal ou d’une autorité administrative ou être opérées d’office (al. 3). Selon l’art. 930 CO, les entités juridiques inscrites au RC reçoivent un numéro d’identification des entreprises tel qu’il est prévu par la loi fédérale du 18 juin 2010 sur le numéro d’identification des entreprises. 7) En l’espèce, A______ fait valoir qu’elle a formellement été inscrite au RC le 1er octobre 2020, de sorte qu’elle respecte l’exigence de l’art. 3 al. 1 de l’ordonnance. Il ressort du RC que A______ était inscrite depuis le 26 janvier 2012 sous le même numéro d’identification 1______, devenu 2______ en 2013. Elle a certes modifié à deux reprises sa raison sociale et à une reprise son siège depuis son inscription.”
Die Anmeldung eröffnet das Eintragungsverfahren und ist als schriftliche Willenserklärung zu verstehen, mit welcher die Eintragung einer registerrechtlich relevanten Tatsache beantragt wird; die anzumeldenden Tatsachen sind mit den erforderlichen Belegen zu belegen. Das kantonale Handelsregisteramt kann eine Anmeldung zurückweisen und ist zuständig für Verfügungen, die Eingaben ablehnen bzw. über strittige Anmeldungen entscheiden; das Eidg. Handelsregisteramt (EHRA) wird erst mit der Übermittlung der Eintragung involviert.
“Die Eintragung steht dann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das EHRA. Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1.”
“Die Eintragung steht dann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das EHRA. Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1.”
“Die Eintragung steht dann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das EHRA. Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (Siffert, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1.”
Fehlerhafte oder irreführende Einträge werden nicht dadurch beseitigt, dass sie spurlos gestrichen werden. Vielmehr sind Korrekturen durch zusätzliche, als Richtigstellung gekennzeichnete Eintragungen vorzunehmen; die Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. Auf diese Verfahrensweise stützen sich die Verweise in der Rechtsprechung auf Art. 933 und Art. 936 OR sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zum Handelsregister (insbesondere Art. 9 Abs. 4 und Art. 27 ORC).
“3 CO a sostegno delle conclusioni formulate nel ricorso non può giovare agli insorgenti che - contrariamente a quanto previsto dall'art. 933 CO e, in precedenza, dall'art. 937 vCO (messaggio del 15 aprile 2015 concernente la modifica del Codice delle obbligazioni, FF 2015 2849, 2873) - pretenderebbero che le iscrizioni pubblicate sul Foglio ufficiale svizzero di commercio xxx e yyy fossero semplicemente cancellate, senza lasciare più nessun tipo di traccia. 4.4. D'altra parte, all'ammissione delle conclusioni ricorsuali (cancellazione dei due files indicati nel precedente consid. E) non può portare nemmeno il riferimento all'art. 929 CO, accompagnato da quello al divieto d'arbitrio, perché l'istanza inferiore non avrebbe considerato che il fatto in discussione, cioè il fallimento, non era falso bensì inesistente. Le iscrizioni contenute nel registro di commercio devono infatti essere conformi alla verità e tali da non trarre in inganno né da ledere alcun interesse pubblico (art. 929 cpv. 1 CO). In merito alle modalità di correzione delle iscrizioni errate o ingannevoli l'art. 929 CO però non si esprime, perché la questione è regolata altrove e, in particolare, dal già citato art. 933 CO (art. 937 vCO) - che indica che ogni modifica dei fatti iscritti nel registro di commercio deve esservi a sua volta iscritta - in relazione con le norme di attuazione previste dall'ordinanza sul registro di commercio (RINO SIFFERT, in BK Obligationenrecht - Das Handelsregister, 2021, n. 8 ad art. 933 CO; Guillaume Vianin, in Commentaire romand CO, 2a ed. 2017, n. 11 seg. ad art. 937 vCO). Proprio su questi disposti, completati dall'art. 9 cpv. 4 e 27 ORC, secondo cui le iscrizioni nel registro principale non possono più essere modificate e continuano a sussistere a tempo indeterminato (art. 9 cpv. 4) rispettivamente una rettificazione deve essere designata come tale e figurare nel registro giornaliero (art. 27), così come sull'art. 936 cpv. 4 CO, secondo cui le modifiche del registro devono essere ricostruibili in ordine cronologico, si basa del resto anche il Tribunale amministrativo federale, anche se al riguardo i ricorrenti non si pronunciano.”
“3 CO a sostegno delle conclusioni formulate nel ricorso non può giovare agli insorgenti che - contrariamente a quanto previsto dall'art. 933 CO e, in precedenza, dall'art. 937 vCO (messaggio del 15 aprile 2015 concernente la modifica del Codice delle obbligazioni, FF 2015 2849, 2873) - pretenderebbero che le iscrizioni pubblicate sul Foglio ufficiale svizzero di commercio xxx e yyy fossero semplicemente cancellate, senza lasciare più nessun tipo di traccia. 4.4. D'altra parte, all'ammissione delle conclusioni ricorsuali (cancellazione dei due files indicati nel precedente consid. E) non può portare nemmeno il riferimento all'art. 929 CO, accompagnato da quello al divieto d'arbitrio, perché l'istanza inferiore non avrebbe considerato che il fatto in discussione, cioè il fallimento, non era falso bensì inesistente. Le iscrizioni contenute nel registro di commercio devono infatti essere conformi alla verità e tali da non trarre in inganno né da ledere alcun interesse pubblico (art. 929 cpv. 1 CO). In merito alle modalità di correzione delle iscrizioni errate o ingannevoli l'art. 929 CO però non si esprime, perché la questione è regolata altrove e, in particolare, dal già citato art. 933 CO (art. 937 vCO) - che indica che ogni modifica dei fatti iscritti nel registro di commercio deve esservi a sua volta iscritta - in relazione con le norme di attuazione previste dall'ordinanza sul registro di commercio (RINO SIFFERT, in BK Obligationenrecht - Das Handelsregister, 2021, n. 8 ad art. 933 CO; Guillaume Vianin, in Commentaire romand CO, 2a ed. 2017, n. 11 seg. ad art. 937 vCO). Proprio su questi disposti, completati dall'art. 9 cpv. 4 e 27 ORC, secondo cui le iscrizioni nel registro principale non possono più essere modificate e continuano a sussistere a tempo indeterminato (art. 9 cpv. 4) rispettivamente una rettificazione deve essere designata come tale e figurare nel registro giornaliero (art. 27), così come sull'art. 936 cpv. 4 CO, secondo cui le modifiche del registro devono essere ricostruibili in ordine cronologico, si basa del resto anche il Tribunale amministrativo federale, anche se al riguardo i ricorrenti non si pronunciano.”
Eintragungen nach Art. 929 Abs. 3 OR erfolgen ohne Anmeldung; sie beruhen — anders als die im Anmeldeverfahren nach Abs. 2 vorzunehmenden Eintragungen — auf einem Urteil, einer Verfügung einer Behörde oder von Amtes wegen.
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
Fehlerhafte Eintragungen können den Drittglauben schützen, soweit Drittglauben und Gutglaubensschutz nach Art. 936b Abs. 3 OR greifen und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dem entgegensteht.
“Le registre du commerce vise notamment à enregistrer et à publier les faits juridiquement pertinents concernant des entités juridiques en vue de contribuer à la sécurité du droit et à la protection des tiers (art. 927 al. 1 CO). Les inscriptions au registre du commerce doivent être conformes à la vérité et ne rien contenir qui soit de nature à induire en erreur ou contraire à un intérêt public (art. 929 al. 1 CO). L'inscription d'un fait au registre du commerce a pour effet de créer une présomption de connaissance de celui-ci (art. 936b al. 1 CO) et les tiers qui se sont fondés de bonne foi sur un fait erroné inscrit au registre du commerce sont protégés dans leur bonne foi lorsqu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose (art. 936b al. 3 CO).”
Die Eintragung wird durch eine Anmeldung eröffnet. Nach der in den Quellen dargestellten Lehre und Rechtsprechung ist die Anmeldung eine schriftliche, unbedingte Willenserklärung der anmeldenden Personen, mit der die Eintragung einer registerrechtlich relevanten Tatsache beantragt wird. Soweit erforderlich, sind die zur substantiierten Erfassung der eingetragenen Tatsachen gehörenden Belege beizulegen.
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
“Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (Siffert, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; Alexander Vogel, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2).”
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