Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.
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Nach Art. 925 OR ist es rechtmässig, dass die SMP die Mitgliederbeiträge nicht selbständig bei den einzelnen Milchproduzentinnen und -produzenten erhebt, sondern bei den regionalen Milchgenossenschaften, was die Vorinstanz mit Blick auf die zweistufige Mitgliedschaftsstruktur und die zugrunde liegenden Statuten erwogen hat.
“Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur könne die SMP als Genossenschaftsverband nur die ihr angeschlossenen regionalen Milchgenossenschaften direkt verpflichten. Die SMP habe aufgezeigt, dass sie ihren regionalen Mitgliedgenossenschaften und Organisationen - darunter der TMP - im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 die Beiträge zugunsten des Marketingfonds in Rechnung gestellt habe. Die TMP, bei der der Beschwerdeführer Mitglied gewesen sei, habe in ihren Statuten beschlossen, die Beiträge an die SMP auf ihre Mitglieder zu übertragen. Die TMP habe sodann die Beiträge, die sie an die SMP leiste, auch von ihren Mitgliedern - den Milchproduzentinnen und -produzenten - eingefordert (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). 5.2.3.2. Soweit das Tatsachenfundament betreffend (Rechnungsstellung und Statutenregelung), fehlt es in der Beschwerde an einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch in rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 925 OR darf der Eintritt in einen Genossenschaftsverband für die Mitglieder der jeweiligen eintretenden Genossenschaften keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht bereits durch Gesetz oder Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind. Es ist somit rechtmässig, dass die SMP die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen (Mitgliederbeiträge) nicht selbständig bei den Milchproduzentinnen und -produzenten, sondern bei den regionalen Milchgenossenschaften erhebt. Überdies stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 VBPO die SMP den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung. Die Bestimmung sieht somit ausdrücklich vor, dass die SMP die Nichtmitgliederbeiträge direkt bei den Milchproduzentinnen und -produzenten erhebt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Nichtmitgliederbeiträge direkt von der SMP in Rechnung gestellt werden, während die Mitgliederbeiträge bei den regionalen Milchgenossenschaften erhoben werden. Im Ergebnis sind somit die Verfügungskompetenz der SMP gegenüber den Nichtmitgliedern (vgl.”
“Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur könne die SMP als Genossenschaftsverband nur die ihr angeschlossenen regionalen Milchgenossenschaften direkt verpflichten. Die SMP habe aufgezeigt, dass sie ihren regionalen Mitgliedgenossenschaften und Organisationen - darunter der TMP - im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 die Beiträge zugunsten des Marketingfonds in Rechnung gestellt habe. Die TMP, bei der der Beschwerdeführer Mitglied gewesen sei, habe in ihren Statuten beschlossen, die Beiträge an die SMP auf ihre Mitglieder zu übertragen. Die TMP habe sodann die Beiträge, die sie an die SMP leiste, auch von ihren Mitgliedern - den Milchproduzentinnen und -produzenten - eingefordert (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). 5.2.3.2. Soweit das Tatsachenfundament betreffend (Rechnungsstellung und Statutenregelung), fehlt es in der Beschwerde an einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch in rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 925 OR darf der Eintritt in einen Genossenschaftsverband für die Mitglieder der jeweiligen eintretenden Genossenschaften keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht bereits durch Gesetz oder Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind. Es ist somit rechtmässig, dass die SMP die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen (Mitgliederbeiträge) nicht selbständig bei den Milchproduzentinnen und -produzenten, sondern bei den regionalen Milchgenossenschaften erhebt. Überdies stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 VBPO die SMP den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung. Die Bestimmung sieht somit ausdrücklich vor, dass die SMP die Nichtmitgliederbeiträge direkt bei den Milchproduzentinnen und -produzenten erhebt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Nichtmitgliederbeiträge direkt von der SMP in Rechnung gestellt werden, während die Mitgliederbeiträge bei den regionalen Milchgenossenschaften erhoben werden. Im Ergebnis sind somit die Verfügungskompetenz der SMP gegenüber den Nichtmitgliedern (vgl.”
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