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Eine Vorsorgeeinrichtung kann auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern diese für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation erforderlich sind. Der Grundsatzentscheid zur Auflösung präjudiziert weder eine allfällige Teilliquidation noch Fragen zur Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven oder den Verteilplan der Gesamtliquidation; solche Punkte müssen nicht zwingend vor oder gleichzeitig mit dem Aufhebungsentscheid geklärt werden.
“Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann eine Vorsorgeeinrichtung auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern sie für die (ordnungsgemässe) Durchführung der Liquidation erforderlich sind (vgl. Art. 739 OR i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art. 58 ZGB). Der (Grundsatz-) Entscheid, die Pensionskasse aufzulösen, präjudiziert somit weder eine allfällige Teilliquidation (mit Stichtag 30. Juni 2018) noch den Zeitpunkt für die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht oder das Verfahren und den Verteilplan der Gesamtliquidation (mit dem die Verteilung der vorhandenen Mittel geregelt werden wird). Diese Punkte gehören auch nicht zu den Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorangehende E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufhebungsentscheid, so dass sie zwingend vor oder gleichzeitig mit diesem hätten geklärt werden müssen. Die Argumentation, dass der Entscheid über die Verwendung der ordentlichen Arbeitgeberreserve dem Arbeitgeber obliege und keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe, begründet (ebenfalls) keine Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 74 BVG (vgl. vorangehende E.”
“Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann eine Vorsorgeeinrichtung auch im Zustand der Liquidation Handlungen vornehmen, die den Zeitraum vor ihrer Aufhebung betreffen, sofern sie für die (ordnungsgemässe) Durchführung der Liquidation erforderlich sind (vgl. Art. 739 OR i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art. 58 ZGB). Der (Grundsatz-) Entscheid, die Pensionskasse aufzulösen, präjudiziert somit weder eine allfällige Teilliquidation (mit Stichtag 30. Juni 2018) noch den Zeitpunkt für die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht oder das Verfahren und den Verteilplan der Gesamtliquidation (mit dem die Verteilung der vorhandenen Mittel geregelt werden wird). Diese Punkte gehören auch nicht zu den Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung (vgl. vorangehende E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufhebungsentscheid, so dass sie zwingend vor oder gleichzeitig mit diesem hätten geklärt werden müssen. Die Argumentation, dass der Entscheid über die Verwendung der ordentlichen Arbeitgeberreserve dem Arbeitgeber obliege und keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe, begründet (ebenfalls) keine Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 74 BVG (vgl. vorangehende E.”
Bis zur Löschung im Handelsregister bleibt das Verwaltungsorgan (z.B. der Stiftungsrat) auch nach Einleitung der Liquidation verantwortlich, sofern es nicht von der Aufsichtsbehörde suspendiert wurde.
“Die Einstellung des Betriebs der C.___ SA hatte zur Folge, dass im April 2003 das Verfahren zur Liquidation der Klägerin eingeleitet wurde (Urk. 79/5). Ein solcher Schritt bedeutet indessen nicht, dass das Mandat der Beklagten erlosch. Bis zur Löschung der Stiftung im Handelsregister bleibt der Stiftungsrat, soweit er nicht von der Aufsichtsbehörde suspendiert wird, in der Verantwortung (vgl. Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 OR i.V.m. Art. 738 ff. OR, Art. 83d ZGB). Ein Rücktritt der Beklagten 1 bis 3 ist folglich nicht ausgewiesen. Insbesondere vermögen sie keine Unterlagen beizubringen, die den von ihnen behaupteten Rücktritt zu belegen vermöchten. Im Gegenteil, bei den Akten liegen die Erklärungen der Beklagten 1 bis 4 vom 15.,”
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