Voltar à lei

Art. 906

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
  2. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
  3. 10 Prozent der Genossenschafter;
  4. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
  5. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

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