5 commentaries
Der Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Gerichtsbegründung nennt aber Ausnahmen und bringt zum Ausdruck, dass eine Kündigung unter den Voraussetzungen von Art. 9 OR zurückgenommen werden kann; die Vorinstanz hat dies anerkannt.
“Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, im Zeitpunkt des Empfangs der fristlosen Kündigungserklärung, d.h. am 22. November 2019, habe sie erkennen können, dass der Beschwerdegegner den Vertrag mittels Erklärung vom 4. November 2019 (ex nunc) aufheben wollte. Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 OR erwog, die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 sei vom Beschwerdegegner in der Zwischenzeit wirksam widerrufen worden. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2 vorbringt, ein Widerruf nach Art. 9 OR sei nicht möglich, weil der Arbeitsvertrag mit der Erklärung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 per 5. November 2019 aufgehoben worden sei. Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Kündigungserklärung war nicht Gegenstand des zitierten Entscheids. Zudem trifft zwar zu, dass der Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist (BGE 135 III 441 E. 3.3). Dieser Grundsatz erleidet aber auch Ausnahmen, indem eine Kündigung insbesondere nach der Regel von Art. 9 OR zurückgenommen werden kann (Urteil 4A_250/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 128 III 70 E. 2). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Mit ihren weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge.”
Erlangt die Arbeitnehmerin zuerst Kenntnis von der später abgegebenen (ordentlichen) Kündigung, entfaltet nach Art. 9 OR nur diese später bekannt gewordene Kündigung Wirkung.
Bei Abwesenden ist der Widerruf nur wirksam, wenn seine Erklärung dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung in deren Sphäre der Einwirkung zufällt. Trifft der Widerruf später ein, ist er verspätet und der Erklärende bleibt an sein Angebot bzw. seine Annahme gebunden.
“1 et 2 CO, il est possible de retirer une offre, respectivement une acceptation de l'offre, entre absents pendant un certain laps de temps, car son effet obligatoire ne se produit pas au moment de son émission, mais seulement lors de son arrivée dans la sphère d’influence de son destinataire. Ainsi, l'auteur d'une offre ou d'une acceptation entre absents peut l’annuler unilatéralement, par une déclaration de retrait. Cette manifestation de volonté n’est soumise à aucune forme. Elle peut consister dans le retrait pur et simple de l’offre ou de l'acceptation, ou dans la formulation d’une nouvelle offre, qui modifie en tout ou partie le contenu de l’offre initiale. L'auteur de l'offre ou de l'acceptation n’est toutefois libéré que si sa déclaration de retrait arrive au destinataire de l’offre ou de l'acceptation au plus tard en même temps que celle-ci. A défaut, le retrait est tardif et son auteur reste lié par son offre, respectivement son acceptation (Morin, op. cit., n° 1 à 3 et 5 ad art. 9 CO). 5.1.3 Tant pour déterminer si un contrat a été conclu que pour l’interpréter, le juge doit tout d’abord s’efforcer de déterminer la commune et réelle intention des parties, sans s’arrêter aux expressions ou dénominations inexactes dont elles ont pu se servir, soit par erreur, soit pour déguiser la véritable nature de leur convention (interprétation subjective ; art. 18 al. 1 CO ; ATF 144 III 93 consid. 5.2.2; 132 III 626 consid. 3.1; arrêts du Tribunal fédéral 4A_431/2019 précité et les références). Constituent des indices en ce sens non seulement la teneur des déclarations de volonté – écrites ou orales –, mais aussi le contexte général, soit toutes les circonstances permettant de découvrir la volonté des parties, qu’il s’agisse de déclarations antérieures à la conclusion du contrat, des projets de contrat, de la correspondance échangée ou encore de l’attitude des parties après la conclusion du contrat, établissant quelles étaient à l’époque les conceptions des contractants eux-mêmes (ATF 140 III 86 consid.”
Ein Widerruf einer einmal erklärten Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich; Ausnahmen richten sich nach dem Schutzbedürfnis der Gegenpartei. Als denkbare Ausnahmen nennt die Rechtsprechung etwa die analoge Anwendung von Art. 9 OR (Widerruf trifft vor Zugang der Kündigung beim Empfänger ein) sowie Fälle, in denen die Kündigung wegen Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht gilt. Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs sind darzulegen.
“Dem bundesrechtskonform festgestellten Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht zutreffende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt. Es hat ausgeführt, dass die Kündigung ein Gestaltungsrecht ist, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Es hat weiter zu Recht erkannt, dass sie grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, wobei in besonderen Interessenkonstellationen Ausnahmen zugelassen werden (namentlich dann, wenn der Eintritt der Bedingung ausschliesslich vom Willen des Gekündigten abhängt, sodass sich dieser nicht in einer unsicheren Lage befindet; vgl. zum Ganzen BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 128 III 129 E. 2a). Auch ein Widerrufeiner einmal ausgesprochenen Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich (BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444). Auch dieser Grundsatz erleidet - wie das Verwaltungsgericht richtig ausführte - Ausnahmen, die sich nach dem Schutzbedürfnis der Gegenpartei bemessen. So kann eine Kündigung etwa analog der Regel von Art. 9 OR (Widerruf trifft vor Kündigung beim Kündigungsempfänger ein) zurückgenommen werden oder wegen Verstosses gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ungültig und insofern einem Widerruf zugänglich sein (BGE 128 III 70 E. 2). Gestützt auf die im Recht liegenden Akten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführer in eindeutiger und unbedingter Weise die Kündigung ihrer Zusatzversicherungen spätestens per 31. Dezember 2019 erklärten. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Widerruf ihrer Kündigung sei vorliegend zulässig gewesen. Sie führen eine "Interessenabwägung" sowie allgemeine Billigkeitsüberlegungen ins Feld und betonen, dass sie weder "juristisch geschulte Personen" noch "anwaltschaftlich vertreten" gewesen seien. Inwiefern die Voraussetzungen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs ihrer Kündigung gegeben gewesen wären, zeigen sie damit nicht auf.”
Obwohl ein Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist, kennt die Rechtsprechung Ausnahmen: Nach Art. 9 OR kann eine Kündigung — auch eine fristlose — unter den dort genannten Voraussetzungen wirksam widerrufen werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, im Zeitpunkt des Empfangs der fristlosen Kündigungserklärung, d.h. am 22. November 2019, habe sie erkennen können, dass der Beschwerdegegner den Vertrag mittels Erklärung vom 4. November 2019 (ex nunc) aufheben wollte. Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 OR erwog, die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 sei vom Beschwerdegegner in der Zwischenzeit wirksam widerrufen worden. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2 vorbringt, ein Widerruf nach Art. 9 OR sei nicht möglich, weil der Arbeitsvertrag mit der Erklärung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 per 5. November 2019 aufgehoben worden sei. Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Kündigungserklärung war nicht Gegenstand des zitierten Entscheids. Zudem trifft zwar zu, dass der Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist (BGE 135 III 441 E. 3.3). Dieser Grundsatz erleidet aber auch Ausnahmen, indem eine Kündigung insbesondere nach der Regel von Art. 9 OR zurückgenommen werden kann (Urteil 4A_250/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 128 III 70 E. 2). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Mit ihren weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge. So behauptet sie unter anderem, der Beschwerdegegner sei nach dem 5. November 2019 nicht mehr zur Arbeit erschienen.”
“Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, im Zeitpunkt des Empfangs der fristlosen Kündigungserklärung, d.h. am 22. November 2019, habe sie erkennen können, dass der Beschwerdegegner den Vertrag mittels Erklärung vom 4. November 2019 (ex nunc) aufheben wollte. Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 OR erwog, die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 sei vom Beschwerdegegner in der Zwischenzeit wirksam widerrufen worden. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2 vorbringt, ein Widerruf nach Art. 9 OR sei nicht möglich, weil der Arbeitsvertrag mit der Erklärung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 per 5. November 2019 aufgehoben worden sei. Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Kündigungserklärung war nicht Gegenstand des zitierten Entscheids. Zudem trifft zwar zu, dass der Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist (BGE 135 III 441 E. 3.3). Dieser Grundsatz erleidet aber auch Ausnahmen, indem eine Kündigung insbesondere nach der Regel von Art. 9 OR zurückgenommen werden kann (Urteil 4A_250/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 128 III 70 E. 2). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Mit ihren weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.