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In den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die I1._____ Genossenschaft seit 1999 einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung hatte, dieser als Geschäftsführungsorgan im Sinne von Art. 898 OR fungierte und gemäss Handelsregisterauszügen die Genossenschaft fortwährend mit Kollektivunterschrift zu zweien vertrat.
“Der Beschuldigte A._____ war gemäss korrekter Darstellung der Anklage (act. 10103043 f.) vom 21. Dezember 1999 bis 12. Juni 2017 Verwaltungsratsprä- sident der BC._____ Holding AG sowie vom 27. August 2007 bis 31. Juli 2017 auch Verwaltungsratspräsident der H3._____ AG (act. 46203003 ff.). - 115 - Zudem war er seit dem Jahr 1999 Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ Genossenschaft, welche als Geschäftsführungsorgan der Genossen- schaft im Sinne von Art. 898 OR fungiert (vgl. act. 10103039). Gemäss den ein- schlägigen Handelsregisterauszügen vertrat er bei dieser Tätigkeit die Genossen- schaft fortwährend mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. act. 46101272 ff., act. 46101318 ff., act. 46101002 ff. = act. 63601001 ff.). Vor dem Jahr 1999 war er als stellvertretender Direktor bzw. Direktor im Handelsregister eingetragen (act. 46101272 ff. [Ref 23 + 24]). Die Funktion des Geschäftsleitungsvorsitzenden versah er bis zu seinem Rücktritt per 30. September”
Die Verwaltung kann nach Art. 898 Abs. 1 OR die Geschäftsführung auch an Personen übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind. Wer aufgrund einer solchen Delegation Geschäftsführungsbefugnisse ausübt, unterliegt den mit der Geschäftsführung verbundenen Treue- und Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 902 Abs. 1 OR).
“Diese Tätigkeit des Beschuldigten stützte sich auf die Arbeitsverträge vom 22. April 2003 bzw. 13. Februar 2014 (act. 46001011 f.), womit er im Rahmen seiner voll- amtlichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur I1._____ stand, in dessen Zu- sammenhang ihm grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers zu- kamen (vgl. dazu konkreter nachstehend Ziffer 3.2.3). Fragen lässt sich, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen der in- kriminierten Vorfälle auch als Organ der als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR konzipierten I1._____ Schweiz handelte (vgl. dazu die entsprechende Dar- stellung der Anklage gemäss act. 10103041), da das Genossenschaftsrecht im - 744 - Grundsatz lediglich die Generalversammlung, die Verwaltung (in der Praxis auch Verwaltungsrat genannt) und die Revisionsstelle als formelle Organe bezeichnet (vgl. Art. 879 ff. OR). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Verwaltung der I1._____ im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR als Geschäftsvorsit- zender bestellt wurde, in welcher Funktion er ermächtigt war, im Namen der Ge- nossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossen- schaft mit sich bringen kann (Art. 899 Abs. 1 OR). Infolge dieser Delegation der Geschäftsführung trafen den Beschuldigten als materielles Organ auch die entspre- chenden Treue- und Sorgfaltspflichten nach Art. 902 Abs. 1 OR, welche grundsätz- lich für den Verwaltungsrat als gesetzlichem Geschäftsführungsorgan vorgesehen sind (vgl. H ERZOG, Lenkung, Führung und Kontrolle in Genossenschaften, SSHW 356 S. 54; vgl. auch EHLEBRACHT, Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung einer Genossenschaft, Diss. 2020, S. 31), wobei er trotz Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse der Oberaufsicht der Verwaltung (mit entsprechendem Abberufungsrecht) unterstand (HERZOG, SSHW 356 S. 119 + 123).”
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