Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
die Entlastung der Verwaltung;
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.