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Bei Haftungsfragen: Ob ein Genossenschafter ein rechtliches Interesse an einer Nebenintervention hat, kann von seiner nach Art. 869 OR möglichen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft abhängen; dies ist jedoch nur einschlägig, wenn das Verfahren die Verbindlichkeiten der Genossenschaft zum Gegenstand hat.
“74 ZPO), allgemein - mithin auch für juristische Personen - davon ausgehen will, eine Organperson mit Geschäftsführungsbefugnis falle von vornherein als Drittpartei ausser Betracht, die in einem Verfahren gegen die juristische Person nach Art. 74 ZPO ein Interventionsgesuch stellen könne. Die Rechtsverhältnisse bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, lassen sich nicht ohne Weiteres auf juristische Personen übertragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Vorstand der beklagten Genossenschaften angehört und er über das Hauptverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, macht ihn nicht zur Hauptpartei, die bereits in das Verfahren involviert ist (vgl. dazu GRABER, a.a.O., N. 10 zu Art. 74 ZPO). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht die Eigenschaft eines aussenstehenden Dritten abgesprochen, der als Nebenintervenient in Frage kommt. Die Vorinstanz hat zudem bei der Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Nebenintervention zu Unrecht darauf abgestellt, er habe nicht glaubhaft gemacht, unbeschränkt haftender Genossenschafter zu sein. Eine solche Haftung nach Art. 869 OR kann allenfalls bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses eines Genossenschafters an der Nebenintervention in einem Verfahren gegen die Genossenschaft über deren Verbindlichkeiten von Bedeutung sein. Derartige Verbindlichkeiten sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses. Vielmehr liegt dem Verfahren eine Streitigkeit innerhalb einer juristischen Person zugrunde (dazu etwa E. STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 74 ZPO). Die für die Zulassung der streitgenössischen Nebenintervention vorausgesetzte direkte Wirkung des Urteils gegenüber dem Nebenintervenienten (BGE 142 III 629 E. 2.3.6) wäre bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses in diesem gesellschaftsrechtlichen Kontext zu prüfen gewesen, was die Vorinstanz unterlassen hat. Die Sache ist daher zur Prüfung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
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