Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
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Verletzungen der qualifizierten Treuepflicht nach Art. 866 OR, etwa wiederholte rufschädigende Beschuldigungen gegen Vorstandsmitglieder, können das Vertrauensverhältnis derart erschüttern, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird und damit ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinn von Art. 266g OR gegeben sein kann.
“Die Vorinstanz erwog weiter, die Berufungskläger hätten zwei Vorstands- mitglieder der Berufungsbeklagten und deren Rechtsanwalt über Wochen hinweg grundlos diverser Straftaten bezichtigt. In ihren Schreiben an die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland hätten die Berufungskläger das Bild einer besonders niederträchtigen Genossenschaft gezeichnet. Art. 866 OR verpflichte Genossen- schafter dazu, die Interessen ihrer Körperschaft in guten Treuen zu wahren. Im Genossenschaftsrecht gelte mithin eine qualifizierte Treuepflicht. Unter den gege- benen Voraussetzungen könne den Berufungsbeklagten nicht mehr zugemutet werden, das Mietverhältnis mit den Berufungsklägern weiterzuführen. Damit liege offensichtlich ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von Art. 266g OR vor (act. 24 E. 5).”
Art. 866 OR begründet eine besondere Treuepflicht der Genossenschafter: Sie sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Bei Genossenschaftswohnungen schafft dies ein besonders nahes Verhältnis zwischen Mieterschaft und Vermieterschaft; Genossenschafter dürfen daher keine Handlungen vornehmen, die das Erreichen des Genossenschaftszwecks erschweren.
“Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Parteien keine gewöhnli- chen, sondern einen genossenschaftsrechtlichen Mietvertrag abgeschlossen ha- ben: Um die Wohnung an der D._____-strasse ... mieten zu können, mussten die Berufungskläger der Wohnbaugenossenschaft beitreten. Eine Genossenschaft ist eine körperschaftlich organisierte Verbindung von Personen oder Handelsgesell- schaften (Art. 828 Abs. 1 OR). Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen ihrer Genossenschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 866 OR). Die Genossen- schafter dürfen mithin keine Handlungen vornehmen, die das Erreichen des Ge- nossenschaftszweckes erschweren. Dieses besondere Treue- und Näheverhält- nis liegt im Wesen der Genossenschaft begründet (BSK OR II-Nigg, 5. Aufl., Art. 866 N 1): Genossenschaften dienen der Förderung oder Sicherung bestimm- ter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. Zur Er- reichung dieses Zwecks bedarf es des persönlichen Zusammenwirkens der Ge- nossenschafter. Diese "Selbsthilfe durch Kooperation" unterscheidet Genossen- schaften von synallagmatischen Verträgen, welche sich in einem blossen Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung erschöpfen (vgl. Druey/Druey - 17 - Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 19 Rz. 12; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, Rz. 3.21). Die Miete einer Genossen- schaftswohnung begründet mit anderen Worten eine besonders nahe Beziehung zwischen der Mieter- und der Vermieterschaft.”
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