Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
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Mieterinnen und Mieter einer Wohnbaugenossenschaft können sich auf das genossenschaftsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 854 OR berufen. Das Mietgericht und die Schlichtungsbehörde in Mietsachen können bei der Beurteilung mietrechtlicher Ansprüche Vorfragen aus dem Genossenschaftsrecht mitberücksichtigen. Geht es jedoch ausschliesslich um Mitgliedschaftsrechte (z.B. eine rein genossenschaftsrechtlich gestützte Forderung auf Anpassung des Mietzinses aufgrund von Art. 854 OR), fehlt dem Mietgericht die sachliche Zuständigkeit.
“ZMP 2024 Nr. 2 § 21 und 26 GOG/ZH; Art. 854 OR. Rechtsgleichheit bei Wohnbaugenossen- schaften. Fehlende sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts. Zwischen einer Wohnbaugenossenschaft und ihren mietenden Mitgliedern besteht ein doppeltes Rechtsverhältnis. Das Mietgericht und die Schlichtungsbehörde in Mietsachen behandeln bei der Beurteilung mietrechtlicher Ansprüche zwar auch Vorfragen aus dem genossenschaftlichen Bereich. Geht es bei einer Klage aber ausschliesslich um Mitgliedschaftsrechte, fehlt es an ihrer sachlichen Zuständig- keit. Dies ist der Fall, wenn eine Mieterin unter Hinweis auf die Mietzinse, die in anderen Mietverträgen mit der Genossenschaft vereinbart wurden, eine Senkung ihres Mietzinses verlangt. Aus dem Beschluss des Mietgerichts Zürich MJ220061-L vom 4. August 2022 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber, Jacob Siradakis, Schenk; Gerichts- schreiberin Altieri): «(...) Rechtsbegehren MJ220061-L: «Es sei der aktuelle (Netto-)Mietzins als missbräuchlich zu erklären und per 1. November 2022 auf Fr.”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss Klageschrift eine «Mietzinsherabsetzung und Rückforderung der Mehrkosten gegenüber den anderen 2,5 Zi-Wohnungen an der N.-strasse seit dem 1. Juli 2015». Die Klägerin bringt vor, im Vergleich zu ihren Nachbarn, welche ebenfalls in der Siedlung N.- strasse «zwei Gebäude weiter vorne an derselben Strasse» wohnten, einen um 12.44% erhöhten Bruttomietzins zu bezahlen. Sie habe bis heute keine plausible Begründung für ihren gegenüber den anderen 2.5-Zimmer-Wohnungen der Sied- lung N.-strasse überhöhten Mietzins erhalten. Konkret vergleiche sie ihre Woh- nung mit den Wohnungen der Hausnummern x und y. Die Klägerin stützt sich da- bei ausschliesslich auf das genossenschaftsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 854 OR. Sie verweist dabei auf die Geschäftsberichte der Jahre 2019 und 2020, das Vermietungsreglement und die Statuten der Beklagten.”
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