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Für eine Genossenschaft begründet die Eintragung im Handelsregister die juristische Persönlichkeit und damit die Fähigkeit, Partei zu sein und zu prozessieren; dies hat die Rechtsprechung anerkannt.
“Dans le second cas, il faut toutefois que la défense de l'intérêt de ses adhérents figure parmi ses buts statutaires et que la majorité de ceux-ci, ou du moins une grande partie d'entre eux, soit personnellement touchée par l'acte attaqué (cf. ATF 148 I 160 consid. 1.4.2; 145 V 128 consid. 2.2; arrêt 1C_537/2021 du 13 mars 2023 consid. 2.2, non publié in ATF 149 I 248). En l'espèce, les recourantes 1, 2, 3 et 5 sont des associations de droit suisse au sens des art. 60 et ss CC (RS 210). Elles sont ainsi dotées de la personnalité juridique, et la défense de leurs membres, qu'ils soient chauffeurs de taxi ou entreprises de transport à Genève, figure dans leurs statuts. Il ne fait en outre pas de doute que la majorité de ces membres est virtuellement et personnellement touchée par les dispositions de la RTVTC/GE contestées, en tant que celles-ci visent à réglementer l'activité des chauffeurs de taxi et des entreprises concernées. Il en va de même de la recourante 4 qui, comme société coopérative inscrite au registre du commerce genevois, dispose de la personnalité morale (cf. art. 838 al. 1 CO [RS 220]) et, partant, de la capacité d'être partie ainsi que d'ester en justice. Quant au recourant 6, qui est notamment titulaire d'une carte professionnelle de chauffeur de taxi à Genève, il est également atteint par le règlement attaqué. Enfin, il est constant que l'ensemble des recourants ont participé à la procédure devant la Cour de justice (cf. art 89 al. 1 let. a LTF). Il y a dès lors lieu de leur reconnaître la qualité pour recourir sous cet angle.”
Durch die Eintragung erlangt die Genossenschaft die Rechtspersönlichkeit. Nach den Quellen vertritt sie die Interessen der Jenischen, Sinti und Roma und enthält die Statuten ausdrücklich die Förderung der Schaffung von Stand‑ und Durchgangsplätzen; damit kann die eingetragene Genossenschaft diese satzungsmässigen Anliegen als juristische Person geltend machen.
“Sie vertritt die Interessen der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz, sowohl des fahrenden wie des sesshaften Teils dieser Minderheiten. Ihre zentrale Aufgabe ist es, eine politische Stimme dieser Minderheiten zu sein und deren Anliegen in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden zu vertreten. Sie fördert alle Bestrebungen, welche diese Minderheiten stärken, namentlich die Schaffung von Lebensraum durch Stand- und Durchgangsplätze (vgl. Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Mitglieder können Angehörige der Jenischen, Sinti und Roma und im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten werden, wobei letztere alle Rechte ausser der Nutzung der Stand- und Durchgangsplätze geniessen. Der Präsident soll ein Angehöriger der Minderheit sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8a der Statuten; www.radgenossenschaft.ch Über uns/Statuten, aufgesucht am 18. Februar 2021). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person organisiert (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, und Art. 838 Abs. 1 OR). Zu ihren statutarischen Aufgaben gehört ausdrücklich auch die Förderung der Schaffung von Durchgangsplätzen für Jenische, Sinti und Roma. Wer dieser Minderheit angehört, kann Mitglied der Beschwerdeführerin werden. Wenn die Beschwerdeführerin – wovon die Vorinstanz ausging – vorab die Anliegen dieser Minderheit vertritt, setzt sie sich damit gleichzeitig auch für ihre, dieser Minderheit angehörenden Mitglieder ein. Sie sind von der Nichtrealisation eines Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma betroffen und können unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie die fahrende Lebensweise pflegen, ein eigenes Interesse an der Schaffung von Durchgangsplätzen dartun: Soweit sie sesshaft sind, ist – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird – keineswegs ausgeschlossen, dass sie die fahrende Lebensweise gerade deshalb nicht pflegen, weil es an den dafür erforderlichen Durchgangsplätzen fehlt. Neben Angehörigen der Minderheit können im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten Mitglied der Beschwerdeführerin werden.”
Die Genossenschaft erlangt die Stellung als juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 838 Abs. 1 OR).
“Sie vertritt die Interessen der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz, sowohl des fahrenden wie des sesshaften Teils dieser Minderheiten. Ihre zentrale Aufgabe ist es, eine politische Stimme dieser Minderheiten zu sein und deren Anliegen in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden zu vertreten. Sie fördert alle Bestrebungen, welche diese Minderheiten stärken, namentlich die Schaffung von Lebensraum durch Stand- und Durchgangsplätze (vgl. Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Mitglieder können Angehörige der Jenischen, Sinti und Roma und im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten werden, wobei letztere alle Rechte ausser der Nutzung der Stand- und Durchgangsplätze geniessen. Der Präsident soll ein Angehöriger der Minderheit sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8a der Statuten; www.radgenossenschaft.ch Über uns/Statuten, aufgesucht am 18. Februar 2021). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person organisiert (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, und Art. 838 Abs. 1 OR). Zu ihren statutarischen Aufgaben gehört ausdrücklich auch die Förderung der Schaffung von Durchgangsplätzen für Jenische, Sinti und Roma. Wer dieser Minderheit angehört, kann Mitglied der Beschwerdeführerin werden. Wenn die Beschwerdeführerin – wovon die Vorinstanz ausging – vorab die Anliegen dieser Minderheit vertritt, setzt sie sich damit gleichzeitig auch für ihre, dieser Minderheit angehörenden Mitglieder ein. Sie sind von der Nichtrealisation eines Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma betroffen und können unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie die fahrende Lebensweise pflegen, ein eigenes Interesse an der Schaffung von Durchgangsplätzen dartun: Soweit sie sesshaft sind, ist – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird – keineswegs ausgeschlossen, dass sie die fahrende Lebensweise gerade deshalb nicht pflegen, weil es an den dafür erforderlichen Durchgangsplätzen fehlt. Neben Angehörigen der Minderheit können im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten Mitglied der Beschwerdeführerin werden.”
“Sie vertritt die Interessen der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz, sowohl des fahrenden wie des sesshaften Teils dieser Minderheiten. Ihre zentrale Aufgabe ist es, eine politische Stimme dieser Minderheiten zu sein und deren Anliegen in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden zu vertreten. Sie fördert alle Bestrebungen, welche diese Minderheiten stärken, namentlich die Schaffung von Lebensraum durch Stand- und Durchgangsplätze (vgl. Internet Information aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Mitglieder können Angehörige der Jenischen, Sinti und Roma und im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten werden, wobei letztere alle Rechte ausser der Nutzung der Stand- und Durchgangsplätze geniessen. Der Präsident soll ein Angehöriger der Minderheit sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8a der Statuten; www.radgenossenschaft.ch Über uns/Statuten, aufgesucht am 18. Februar 2021). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person organisiert (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, und Art. 838 Abs. 1 OR). Zu ihren statutarischen Aufgaben gehört ausdrücklich auch die Förderung der Schaffung von Durchgangsplätzen für Jenische, Sinti und Roma. Wer dieser Minderheit angehört, kann Mitglied der Beschwerdeführerin werden. Wenn die Beschwerdeführerin – wovon die Vorinstanz ausging – vorab die Anliegen dieser Minderheit vertritt, setzt sie sich damit gleichzeitig auch für ihre, dieser Minderheit angehörenden Mitglieder ein. Sie sind von der Nichtrealisation eines Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma betroffen und können unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie die fahrende Lebensweise pflegen, ein eigenes Interesse an der Schaffung von Durchgangsplätzen dartun: Soweit sie sesshaft sind, ist – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird – keineswegs ausgeschlossen, dass sie die fahrende Lebensweise gerade deshalb nicht pflegen, weil es an den dafür erforderlichen Durchgangsplätzen fehlt. Neben Angehörigen der Minderheit können im Weiteren auch Freunde dieser Minderheiten Mitglied der Beschwerdeführerin werden.”
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