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Abfindungsansprüche nach Art. 825 OR fallen unter den vertraglichen Erfüllungsortsgerichtsstand (Art. 31 ZPO). Bei diesem Anspruch gilt die vertragscharakteristische Leistung in der Regel als Geldleistung; in diesem Fall liegt der Erfüllungsort nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers und kann damit einen Klägergerichtsstand begründen.
“Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ orientiert habe und es seiner Absicht ent- sprochen habe, bei vertraglichen Streitigkeiten neben dem Beklagtengerichts- stand auch einen Erfüllungsortsgerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Vorinstanz falle der vorliegend streitige Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR eindeutig unter Art. 31 ZPO (act. 2, Rz. 20). Die vertragscharakteristische Leis- tung sei im Regelfall das Gegenstück zur Geldleistung. Handle es sich bei der charakteristischen Leistung ausnahmsweise dennoch um eine Geldleistung, liege der Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Wohnsitz des Gläubigers, was in jenen Fälle einen Klägergerichtsstand begründe (act. 2, Rz. 21). Beim Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR handle es sich um einen Anspruch, bei dem ausnahmsweise die Geldleistung als charakteristisch gelten müsse, denn eine an- dere Leistung sei im entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht er- sichtlich. Der Abfindungsanspruch stehe dem Gesellschafter voraussetzungslos bzw. allein aufgrund seiner auf einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung be- ruhenden (ehemaligen) Gesellschafterstellung zu (act. 2, Rz. 22). Vorliegend be- finde sich der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Geldleistung am Wohn- sitz des Gläubigers in D._____ (E._____, Bezirk F.”
Ein Anspruch auf Abfindung setzt ein tatsächliches Ausscheiden aus der Gesellschaft voraus; das blosse Verbleiben in der Gesellschaft schliesst einen solchen Anspruch nach den vorliegenden Erwägungen aus.
“4b, dass bei fehlendem formellem und dokumentiertem Rücktritt die vollständige Loslösung des früheren Organs vom Unternehmen klar ausgewiesen sein muss, was vorliegend wie gesagt nicht der Fall ist). Für ein "Ausscheiden" aus der Gesellschaft, wie er dies ebenfalls geltend macht, wohl im Sinn einer Aufgabe der Gesellschaftereigenschaft, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte, führt der Beschwerdeführer doch selber aus, dass C.___ seine Stammanteile nicht zum geforderten Preis habe übernehmen wollen. Um seine Ansprüche nicht zu gefährden, sei er ja gerade in der Gesellschaft verblieben (vgl. act. G 4.1/38). Zudem ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beim zuständigen Gericht ein Austrittsverfahren aus wichtigen Gründen angestrengt hätte bzw. dass ein solches aus weiteren Gründen in den Statuten vorgesehen gewesen wäre (Art. 822 OR). Falls er ausgetreten wäre, hätte - vorbehältlich anderer statutarischer Regelungen - ein Anspruch auf Abfindung in Höhe des wirklichen Werts der Stammanteile bestanden (Art. 825 OR). Schliesslich ergibt sich auch aus dem Handelsregister nicht, dass der Beschwerdeführer seine Gesellschaftereigenschaft vor der Löschung der Gesellschaft verloren hätte. Es hat somit auch unter diesem Aspekt sein Bewenden dabei, dass er für den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Schaden haftbar gemacht werden kann.”
Nach herrschender Lehre und Praxis — wie in RB240021 ausgeführt — fällt ein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR als Klage aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unter den Vertragsbegriff von Art. 31 ZPO. Die zitierte Rechtsprechung stützt sich dabei auf eine weitgehende (LugÜ-ähnliche) Auslegung des Vertragsbegriffs, die nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche und rechtsgeschäftliche Sonderverbindungen erfasst; ein allfälliger Kontrahierungszwang wird demnach der vertraglichen Einordnung des Anspruchs nicht entgegengehalten.
“Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Litera- tur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht an- ders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig einge- gangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungs- zwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwi- schen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act.”
Der Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR ist gesellschaftsrechtlicher Natur. Deshalb lässt sich daraus nicht ohne weiteres eine besondere örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 ZPO ableiten. Bei einer Widerklage handelt es sich um eine eigenständige Klage; die Prozessvoraussetzungen für diese Widerklage — namentlich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 ZPO — sind daher gesondert zu prüfen und müssen erfüllt sein. Eine zwingende Verknüpfung des Gerichtsstands der Widerklage mit demjenigen der Hauptklage ergibt sich daraus nicht.
“Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art. 825 OR und ist nach den Begrifflichkeiten des OR ge- sellschaftsrechtlicher Natur. Zur Argumentation des Beschwerdeführers die örtli- che Zuständigkeit richte sich nach Art. 31 ZPO, da die Auslegung des Begriffs "Klagen aus Vertrag" jener gemäss Art. 5 LugÜ entspreche, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allgemein im Bereich des LugÜ und im Besonderen auch bei den Bestimmungen zur besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ jeweils eine autonome Begriffsbestimmung erfolgt, bei der massgebliches Krite- rium das Institut einer gewillkürten schuldrechtlichen Sonderbindung zwischen den Parteien bildet. Dies führt zu einer Erfassung vieler Tatbestände, die nach schweizerischem Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden (CHK IPRG-MÖCKLIN- - 13 - DOSS/SCHNYDER, 4. Aufl. 2024, Art. 112 IPRG N 6; vgl. auch ZK IPRG-KREN KOST- KIEWICZ, 3. Aufl. 2018, Art. 112 IPRG N 10, Art. 113 IPRG N 18 ff.). Dem Schrift- tum ist zur Frage, ob Art. 31 ZPO analog zu Art. 5 LugÜ auszulegen sei, keine einheitliche Antwort zu entnehmen.”
“Das Rechtsbegehren auf Abfindung stütze sich auf Art. 825 OR und damit auf eine gesellschaftsrechtliche Norm ab und sei dem Wesen nach eine Widerklage zur Hauptklage, bei der Kernpunkt des Streites die Frage der Eigentümerschaft über den streitgegenständlichen Perso- nenwagen Mercedes-Benz V250, Kennzeichen ZH 2, sei (act. 5, E. 5). Da es sich bei einer Widerklage um eine eigenständige Klage handle, müssten die Prozess- voraussetzungen auch für die Widerklage erfüllt sein (Art. 59 f. ZPO), wobei vor- liegend insbesondere die örtliche Zuständigkeit zu klären sei. Grundsätzlich sei für die Widerklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 das Gericht am Sitz der Be- schwerdegegnerin und damit die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, da der Sitz der Klägerin in Zürich sei (act. 5, E. 6 mit Verweis auf act. 6/4/4 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO, wie dies der Beschwerdeführer vortrage, gebe es keinen Raum, da der Ab- findungsanspruch gemäss Art. 825 OR gesellschaftsrechtlicher und nicht rein ver- traglicher Natur sei. Der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern stütze seinen Anspruch auf die ge- setzliche Disposition. Der gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch und der Vindikationsanspruch würden ferner nicht auf demselben Rechtsverhältnis beru- hen, denn der Abfindungsanspruch gründe im Recht der GmbH und der Gegen- stand des Hauptverfahrens bildende Vindikationssanspruch auf dem Kauf- re- spektive Übertragungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Ansprüche gingen nicht aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor und hätten nicht dasselbe Objekt zum Gegenstand. Sie seien ferner nicht Ausfluss eines ge- meinsamen Rechtsverhältnisses und hätten auch sonst keine enge rechtliche Be- ziehung zueinander, die einen einheitlichen Gerichtsstand erfordern würden. Da- mit liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Wider- klagebegehren gemäss Ziff.”
Der Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR ist ein gesetzlicher, gesellschaftsrechtlicher Anspruch und nicht als vertragliche Gegenleistung des Ausscheidens zu verstehen. Nach der Rechtsprechung ist die Leistungspflicht der Gesellschaft vielmehr Rechtsfolge des Ausscheidens des Gesellschafters.
“10, 24 f.). 5.4.Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf das Wi- derklagebegehren Ziff. 3 könne bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil es – im Gegensatz zur Hauptklage – in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens falle (act. 10, Rz. 5). Auch mit seinen weiteren Ausführungen ver- kenne der Beschwerdeführer die rechtlichen Fakten. Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es - 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre.”
“In BGE 89 II 133 hat sich das Bundesgericht - noch unter altem GmbH-Recht - zum Verhältnis des Ausschlusses eines Gesellschafters (heute: Art. 823 OR) zu dessen Abfindungsanspruch (heute: Art. 825 f. OR) geäussert. Austritt und Ausschluss sind betreffend Abfindung gleich zu behandeln (siehe auch BGE 89 II 133 E. 4b S. 138, aArt. 822 Abs. 4 OR und [heute] Art. 825 OR). Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Abfindung nicht die Gegenleistung für das Ausscheiden aus der Gesellschaft sei, sondern deren Rechtsfolge ( BGE 89 II 133 E. 4b S. 136). Soweit für das Ausscheiden Stammkapital herabgesetzt werden müsse (siehe aArt. 822 Abs. 4 OR; vgl. heute Art. 825a Abs. 1 Ziff. 3 OR), sei die Einhaltung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals nicht eine Voraussetzung für den Ausschluss. Richtig sei vielmehr, dass das Ausscheiden der Herabsetzung des Stammkapitals und der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften vorausgehe. Dies sei auch vernünftig. Zuerst müsse die Gesellschaft wissen, ob das Gericht das Vorliegen wichtiger Gründe bejahe und der betroffene Gesellschafter ausscheide. Erst nachher habe die Herabsetzung des Stammkapitals einen Sinn. Man liefe sonst - so das Bundesgericht - Gefahr, dass das umständliche Verfahren, in dem die Herabsetzung erfolge und das mit der Eintragung in das Handelsregister ende, umsonst durchgeführt werde ( BGE 89 II 133 E.”
“Au- gust 2019 die Anerkennung seines Anspruchs auf Lohnzahlung orten will. Zutref- fend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Wortlaut der E-Mail nichts Derglei- chen besagt, zumal der dort verwendete Ausdruck "Abfindung" ohnehin zum von der Beklagten behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis passt. C._____ forderte den Kläger in der genannten E-Mail u.a. auf, ihm ein Vergleichsangebot zu unterbreiten: "Ich möchte dich .... bitten, mir ein Angebot zu machen, zu wel- chem Preis Du bereit bist, mir Deine Anteile zu verkaufen und wie hoch Deine Ab- findung für die geleistete Arbeit sein soll." (Urk. 5/10). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirkli- chen Wert seiner Stammanteile entspricht. Für das Ausscheiden aufgrund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend fest- legen (Art. 825 OR). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Begriff "Abfindung" - wie der Kläger geltend macht (Urk. 29 Rz 19) - vor allem deshalb verwendet worden sein soll, weil es sich um eine kapitalisierte (Lohn-)Summe handle. Die Vorinstanz zitiert schliesslich zu Recht auch Voten des Klägers aus der vom ihm eingereichten Kommunikation mit C._____, welche deutlich unterstrei- chen würden, dass er auf gesellschaftsrechtlicher und nicht arbeitsvertraglicher Basis tätig gewesen sei (Urk. 30 S. 17). Soweit der Kläger dagegen pauschal einwendet, die angeführte Korrespondenz spreche nicht gegen das Vorliegen ei- nes Subordinationsverhältnisse, ist dies nicht zielführend. Auch wenn es für die - 18 - Annahme eines Arbeitsverhältnisses reichen sollte, wenn ein Gesellschafter einer gewissen Kontrolle unterliegt und für sein Tun Weisungen entgegennehmen muss, selbst wenn er eine leitende Stellung inne hat, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern der Kläger im vorliegend massgeblichen Zeit- raum einer Kontrolle unterlegen ist und Weisungen entgegenzunehmen hatte.”
Bei Ausscheiden kann es Streit darüber geben, ob eine geltend gemachte «Abfindung» gesellschaftsrechtlichen (Art. 825 OR) oder arbeitsvertraglichen Charakter hat; die Praxis prüft hierfür die konkrete Verwendung des Begriffs und die tatsächlichen Verhältnisse.
“Au- gust 2019 die Anerkennung seines Anspruchs auf Lohnzahlung orten will. Zutref- fend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Wortlaut der E-Mail nichts Derglei- chen besagt, zumal der dort verwendete Ausdruck "Abfindung" ohnehin zum von der Beklagten behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis passt. C._____ forderte den Kläger in der genannten E-Mail u.a. auf, ihm ein Vergleichsangebot zu unterbreiten: "Ich möchte dich .... bitten, mir ein Angebot zu machen, zu wel- chem Preis Du bereit bist, mir Deine Anteile zu verkaufen und wie hoch Deine Ab- findung für die geleistete Arbeit sein soll." (Urk. 5/10). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirkli- chen Wert seiner Stammanteile entspricht. Für das Ausscheiden aufgrund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend fest- legen (Art. 825 OR). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Begriff "Abfindung" - wie der Kläger geltend macht (Urk. 29 Rz 19) - vor allem deshalb verwendet worden sein soll, weil es sich um eine kapitalisierte (Lohn-)Summe handle. Die Vorinstanz zitiert schliesslich zu Recht auch Voten des Klägers aus der vom ihm eingereichten Kommunikation mit C._____, welche deutlich unterstrei- chen würden, dass er auf gesellschaftsrechtlicher und nicht arbeitsvertraglicher Basis tätig gewesen sei (Urk. 30 S. 17). Soweit der Kläger dagegen pauschal einwendet, die angeführte Korrespondenz spreche nicht gegen das Vorliegen ei- nes Subordinationsverhältnisse, ist dies nicht zielführend. Auch wenn es für die - 18 - Annahme eines Arbeitsverhältnisses reichen sollte, wenn ein Gesellschafter einer gewissen Kontrolle unterliegt und für sein Tun Weisungen entgegennehmen muss, selbst wenn er eine leitende Stellung inne hat, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern der Kläger im vorliegend massgeblichen Zeit- raum einer Kontrolle unterlegen ist und Weisungen entgegenzunehmen hatte.”
Ein Anspruch auf Abfindung nach Art. 825 OR gilt als Klage aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und fällt nach herrschender Lehre unter den Vertragsbegriff von Art. 31 ZPO. Daraus folgt, dass für solche Klagen auch das Gericht am Sitz der beklagten Gesellschaft als alternativer Gerichtsstand in Betracht kommen kann.
“Gemäss Art. 31 ZPO sei für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zuständig. In der Litera- tur werde die zutreffende Auffassung vertreten, der Vertragsbegriff sei nicht an- ders als im LugÜ weit auszulegen, womit nicht nur synallagmatische Verträge, sondern auch sonstige schuldrechtliche Sonderverbindungen bzw. freiwillig einge- gangene Verpflichtungen darunter fielen, wobei nicht einmal ein Kontrahierungs- zwang etwas an der vertraglichen Einordnung des Anspruchs zu ändern vermöge. Erfasst seien damit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch rechtsgeschäftliche Sonderbeziehungen, beispielsweise Klagen aus dem Binnenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (act. 2, Rz. 15 mit Verweis auf KUKO ZPO- HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 31 N 5). Folge man dieser wohl herrschenden Lehrmeinung, so stehe ohne Weiteres fest, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ab- findungsanspruch nach Art. 825 OR – als Klage aus dem Binnenverhältnis zwi- schen Gesellschaft und Gesellschafter – unter den Vertragsbegriff nach Art. 31 ZPO falle. Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act.”
Mit dem Austritt entsteht unmittelbar ein obligatorischer Abfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters nach Art. 825 Abs. 1 OR. Die erst später eintretende Fälligkeit gemäss Art. 825a OR berührt den Entstehenszeitpunkt dieses Anspruchs nicht.
“Der mit dem Austritt verbundene Anfall der Stammanteile bei der Gesellschaft fällt dabei ohne Weiteres unter den Tatbestand des "Erwerbs" eigener Stammanteile im Sinne von Art. 783 Abs. 2 OR, zumal mit dem Austritt ein obligatorischer Abfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft entsteht (Art. 825 Abs. 1 OR; woran die erst später eintretende Fälligkeit gemäss Art. 825a OR nichts ändert) und damit der Schutzgedanke von Art. 783 Abs. 2 OR (Sicherung des Gesellschaftskapitals) zum Tragen kommt. Ob diese Stammanteile Eigentum der Gesellschaft werden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung; insbesondere braucht auf die - vor allem dogmatisch interessierende - Frage, ob Aktien und Stammanteile (beziehungsweise die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten) derelinquiert werden und "herrenlos" sein können, nicht eingegangen zu werden (siehe zum Aktienrecht: BGE 117 II 290 E. 4f S. 306; zum GmbH-Recht: Botschaft GmbH, BBl 2002 3188 zu Art. 788 OR).”
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