9 commentaries
Art. 78 OR kann auch für den Fristablauf beim Ende der Probezeit relevant sein. In BGE 148 III 126 wurde jedoch nicht entschieden, ob Art. 78 anzuwenden wäre, weil die Probezeit im entschiedenen Fall erst an einem Dienstag endete.
“Regeste Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 22 Gesamtarbeitsvertrag 2019 der SBB (GAV) i.V.m. Art. 335b Abs. 3 OR; Verlängerung der Probezeit bei Krankheit. Bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall während der Probezeit verlängert sich diese um die Anzahl der ganzen Arbeitstage, an denen die arbeitnehmende Person effektiv an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Verlängerung der Probezeit bzw. der Endtermin der Probezeit bestimmt sich dergestalt, dass die effektiven Ausfalltage real "abzuarbeiten" sind (E. 3 und 5.2.4-5.2.8). Da die Probezeit im vorliegenden Fall erst an einem Dienstag endete und die Kündigung dem Beschwerdeführer tags zuvor eröffnet wurde, brauchte nicht geprüft zu werden, ob bei einem Ablauf bereits am vorangehenden Sonntag die für das Fristende geltende Sonderregel des Art. 78 OR zum Tragen käme (E. 5.2.9).”
Fällt das Fristende auf einen nicht-werktägigen Tag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag. Diese Verschiebung kann entscheidend dafür sein, ob etwa eine Kündigungsfrist eingehalten ist und eine mit Fristandrohung erklärte Räumungsandrohung wirksam geworden ist.
“Tag eines jeden Monats fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen endete, nachdem - 10 - das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 7. März 2024 zugestellt worden war, am 8. April 2024 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Der Gesuchsteller kündigte das Miet- verhältnis nach Ablauf der Zahlungsfrist mit amtlichem Formular vom 11. April 2024 androhungsgemäss mit Wirkung per 31. Mai 2024 (act. 3/7). Das Mietverhältnis wurde demnach form- und fristgerecht per 31. Mai 2024 been- det. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die streitgegenständlichen Mie- tobjekte indessen bis anhin nicht ordnungsgemäss zurückgegeben, obwohl der Ge- suchsteller gemäss Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Rückgabe- anspruch hat. Die Rechtslage ist klar. Die Gesuchsgegnerin hat die Mietobjekte unverzüglich ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zurück- zugeben. 5.Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Zur Durchsetzung des Auswei- sungsbefehls ist vorliegend die Anweisung an die zuständige Vollzugsbehörde für das Objekt in der C._____-strasse 1, ... Zürich, das Stadtammannamt Zürich .”
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, so gilt – wie Art. 78 Abs. 1 OR bestimmt – der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist (z. B. Montag). In der Praxis hat dies zur Folge, dass ein allfälliger Verzug nicht bereits am ursprünglich letzten Tag der Frist, sondern erst am darauffolgenden Tag eintritt.
“Die Fristberechnung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten korrekt er- folgt: Die Zahlungsaufforderung ist am 9. Juni 2022 der Post übergeben und den Mietern am Folgetag zur Abholung gemeldet worden (act. 3/6). Die 7-tägige Ab- holfrist endete damit am 17. Juni 2022 und die 30-tägige Zahlungsfrist begann gemäss Art. 257d Abs. 1 OR am 18. Juni 2022 zu laufen. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 78 Abs. 1 OR) endete die Zahlungsfrist am Montag, 18. Juli”
“In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Verzugszins kann auf die vor- stehenden Ausführungen in Erw. 3.8.4 verwiesen werden. Die Angaben der Klä- gerin zur Rechnungsstellung, den angesetzten Zahlungsfristen und den Ablaufda- ten der Zahlungsfristen wurden in Zusammenhang mit den Lizenzgebühren (act. 1 Rz. 32, 42; act. 29 Rz. 78 f.) von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 12 Rz. 121 f.; act. 33 Rz. 150 ff.), weshalb darauf abzustellen ist. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang der von der Klägerin abgeleitete Verzugsbe- ginn in mehrfacher Hinsicht zu korrigieren. Zunächst handelt es sich beim 21. Juli 2019, beim 22. Dezember 2019 und beim 15. März 2020 um Sonntage, an denen die Zahlungsfrist nicht ablaufen konnte (Art. 78 Abs. 1 OR). Die Zahlungsfrist ver- längerte sich vielmehr jeweils bis zum darauffolgenden Montag. Sodann tritt der Verzug entgegen der Berechnung der Klägerin wiederum nicht bereits am letzten Tag der Zahlungsfrist, sondern erst am darauffolgenden Tag ein (vgl. vgl. V ET- TER /BUFF, a.a.O., S. 151 f. m.w.N.). Es ergeben sich dadurch zusammengefasst folgende Forderungen: a) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 23. Juli 2019 b) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 6. September 2019 c) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 28. September 2019 d) CHF 10'417.26 zzgl. 5% Zins seit 8. November 2019 e) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 24. Dezember 2019 f) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 8. Januar 2020 - 40 - g) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 9. Februar 2020 h) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 17. März 2020 i) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 2. April 2020 j) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 6. Mai 2020 k) CHF 9'122.71 zzgl. 5% Zins seit 16. Juni 2020”
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, läuft die Frist nach Art. 78 Abs. 1 OR bis zum nächstfolgenden Werktag; dies wurde in den zitierten Entscheiden konkret auf Zahlungsfristen angewendet. Aus den Entscheidungen folgt ferner, dass der Verzug nicht bereits am letzten Tag der Frist eintritt, sondern erst am darauf folgenden Tag.
“Vielmehr sei in Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichts nach wie vor von einer Zugangsfiktion am siebten Tag der Frist auszugehen. Vorliegend sei die Zah- lungsaufforderung am 9. Juni 2022 der Post übergeben und den Mietern am Fol- getag zur Abholung gemeldet worden (act. 3/6). Die 7-tägige Abholfrist habe am - 14 - 17. Juni 2022 geendet (act. 1 S. 5). Just an diesem Tag hätten die Mieter denn auch die Abholfrist verlängert (vgl. act. 3/6). Dies sei jedoch unbeachtlich. Dass die Mieter angeblich nicht mit der Zustellung dieses "prozessentscheidenden Do- kumentes" hätten rechnen müssen, sei – ganz im Gegensatz zur Zustellungsfikti- on im laufenden Zivilprozess (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) – nach der Rechtspre- chung für den Zugang ebenfalls nicht relevant (BGE 140 III 244, E. 5.1). Die Zah- lungsaufforderungen gölten den Mietern als am 17. Juni 2022 zugestellt. Die 30- tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 OR habe somit am 18. Juni 2022 zu laufen begonnen und– unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 78 Abs. 1 OR) – am Montag, 18. Juli 2022 geendet. Die Kündigung vom 19. Juli 2022 (act. 3/7 f.), welche gleichentags der Post übergeben worden sei (act. 3/9), sei damit nicht verfrüht erfolgt (act. 16 E. 4).”
“In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Verzugszins kann auf die vor- stehenden Ausführungen in Erw. 3.8.4 verwiesen werden. Die Angaben der Klä- gerin zur Rechnungsstellung, den angesetzten Zahlungsfristen und den Ablaufda- ten der Zahlungsfristen wurden in Zusammenhang mit den Lizenzgebühren (act. 1 Rz. 32, 42; act. 29 Rz. 78 f.) von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 12 Rz. 121 f.; act. 33 Rz. 150 ff.), weshalb darauf abzustellen ist. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang der von der Klägerin abgeleitete Verzugsbe- ginn in mehrfacher Hinsicht zu korrigieren. Zunächst handelt es sich beim 21. Juli 2019, beim 22. Dezember 2019 und beim 15. März 2020 um Sonntage, an denen die Zahlungsfrist nicht ablaufen konnte (Art. 78 Abs. 1 OR). Die Zahlungsfrist ver- längerte sich vielmehr jeweils bis zum darauffolgenden Montag. Sodann tritt der Verzug entgegen der Berechnung der Klägerin wiederum nicht bereits am letzten Tag der Zahlungsfrist, sondern erst am darauffolgenden Tag ein (vgl. vgl. V ET- TER /BUFF, a.a.O., S. 151 f. m.w.N.). Es ergeben sich dadurch zusammengefasst folgende Forderungen: a) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 23. Juli 2019 b) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 6. September 2019 c) CHF 11'558.05 zzgl. 5% Zins seit 28. September 2019 d) CHF 10'417.26 zzgl. 5% Zins seit 8. November 2019 e) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 24. Dezember 2019 f) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 8. Januar 2020 - 40 - g) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 9. Februar 2020 h) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 17. März 2020 i) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 2. April 2020 j) CHF 4'713.40 zzgl. 5% Zins seit 6. Mai 2020 k) CHF 9'122.71 zzgl. 5% Zins seit 16. Juni 2020”
In der Praxis wird Art. 78 Abs. 1 OR so angewendet, dass eine auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fallende Frist auf den nächstfolgenden Werktag verschoben wird; z. B. wurde eine 30‑tägige Anfechtungsfrist in den zitierten Entscheiden entsprechend verlängert.
“Gemäss Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 OR hätte die Gesuchsgeg- nerin die Kündigung innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsstelle wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anfechten können. Die Anfechtungsfrist lief somit am 30. Mai 2022 (nächster Werktag) ab (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 78 Abs. 1 OR). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der - 6 - Gesuchstellerin blieb die Kündigung vom 26. April 2022 indessen unangefochten (act. 1 Rz. 21). Es sind auch in materieller Hinsicht keine Umstände ersichtlich, welche die Kündigung der Gesuchstellerin als treuwidrig erscheinen lassen und der Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen entgegenstünden (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622-623). Die Gesuchsgegnerin leistete am 30. Mai 2022 und am 9. Juni 2022 substantielle Zahlungen im Umfang von CHF 60'000.00 bzw. CHF 100'000.00. Die Annahme dieser Zahlungen macht die Kündigung nicht treuwidrig, da die ausstehenden Mietzinse geschuldet bleiben (BGE 119 II 232 E. 3 S. 235). Zudem erklärte die Gesuchstellerin i.S.v. Art. 86 Abs. 2 OR, die Zahlungen auf bereits früher verfalle- ne Mietzinsen anzurechnen, was seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten ge- blieben ist. Schliesslich erfolgten die Zahlungen mehr als zwei Monate nach Ab- lauf der Zahlungsfrist.”
“des Werkvertrags nicht am 26. Juli 2016 (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Frist von 60 Tagen lief vielmehr bis zum 26. Juni 2016, der ein Sonntag war. Dadurch verlängerte sie sich nach Art. 78 Abs. 1 OR bis zum nächstfolgenden Werktag. Sie lief somit nicht erst am 26. Juli 2016 ab, sondern bereits am 27. Juni”
“Mit Schreiben vom 14. April 2021 kündigte die Berufungsbeklagte den Be- rufungsklägern die Wohnung. Gleichzeitig schloss sie die beiden Personen aus der Genossenschaft aus (act. 3/15–17). Die Berufungsbeklagte sandte diese Sendung per Einschreiben an die Berufungskläger. Am 15. April 2021 wurde den Berufungsklägern die Sendung durch die Post "[z]ur Abholung gemeldet", mithin eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert (act. 3/15 f.). Folglich hätten die Berufungsbeklagten die Sendung am 16. April 2021 erstmals bei der Post entgegennehmen können. Bei nach Tagen bestimmten Fristen wird der Tag auf den das auslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR; BGE 81 II 135 E. 2). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder einen staat- lich anerkannten Feiertag, so gilt der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist (Art. 78 Abs. 1 OR). Entsprechend begann die 30-Tagesfrist zur genossen- schaftsinternen Anfechtung am 17. April 2021 und endete am 17. Mai”
Am letzten Tag der Zahlungsfrist kann gekündigt werden (vgl. BGer 4C.96/2006, genannt in HE240017).
“Tag des Quartals fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen endete, nachdem das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2023 zuge- stellt worden war, am 13. November 2023 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Gleichen- tags sprach die Gesuchstellerin ihre (erste) Kündigung per 31. Dezember 2023 aus (act. 3/6). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann am letzten Tag der Zahlungsfrist gekündigt werden (vgl. BGer 4C.96/2006 vom”
“Tag des Quartals fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen endete, nachdem das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2023 zuge- stellt worden war, am 13. November 2023 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Gleichen- tags sprach die Gesuchstellerin ihre (erste) Kündigung per 31. Dezember 2023 aus (act. 3/6). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann am letzten Tag der Zahlungsfrist gekündigt werden (vgl. BGer 4C.96/2006 vom”
Läuft der Erfüllungszeitpunkt oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. Dies wird in den zugrundeliegenden Entscheiden ausdrücklich auf Zahlungsfristen (u. a. 30‑Tage‑Fristen), auf die sich anschliessenden Kündigungsandrohungen und auf den Beginn des Verzugs angewandt.
“Sobald sein Gebrauchsrecht untergeht (niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat), muss der Untermieter die Mietsache ebenfalls zurückgeben. Andernfalls kann er vom Hauptvermieter ge- stützt auf Art. 641 ZGB ausgewiesen werden. Die Ausweisung kann im selben Ver- fahren wie gegenüber dem Mieter erfolgen (BGE 139 III 353 E. 2.1.2 S. 355 f.; BGE 120 II 112 E. 3; MÜLLER, in: SVIT-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, N 46 ff. zu Art. 262 OR und N 28 zu Art. 267-267a). Es ist unstreitig, dass die Gesuchsgegnerin 1 die Mietzinsen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 am 12. Dezember 2023, als die Gesuchstellerin sie mit Kündi- gungsandrohung im Sinne von Art. 257d OR abmahnte, noch nicht bezahlt hatte. Sie befand sich, da die Mietzinsbetreffnisse gemäss vertraglicher Regelung spä- testens am ersten Tag eines jeden Monats fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungs- frist von 30 Tagen endete, nachdem das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 am 15. Dezember 2023 zugestellt worden war, am 15. Januar 2024 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Die Gesuchstellerin kündigte das Mietverhältnis nach Ablauf der Zah- lungsfrist mit amtlichem Formular vom 13. Februar 2024 androhungsgemäss mit Wirkung per 31. März 2024 (act. 3/17). Das Mietverhältnis wurde demnach form- und fristgerecht per 31. März 2024 been- det. Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 haben der Gesuchstellerin das Mietobjekt indessen bis anhin nicht ordnungsgemäss zurückgegeben, obwohl die Gesuchstellerin gemäss Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Rückgabeanspruch hat. Aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes sowie aufgrund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. Der Gesuchsgeg- nerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 ist antragsgemäss zu befehlen, die streitgegen- ständlichen Räumlichkeiten unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt der Gesuchstellerin zurückzugeben. - 6 - 5.Vollstreckungsmassnahmen”
“Die Gesuchsgegnerin 1 hatte die Mietzinsen für die Monate Februar bis April 2024 am 12. April 2024, als die Gesuchstellerin sie mit Kündigungsandrohung im Sinne von Art. 257d OR abmahnte, noch nicht vollständig bezahlt. Sie befand sich, da die Mietzinsbetreffnisse gemäss vertraglicher Regelung spätestens am ersten Tag eines jeden Monats fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen endete, nachdem das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 15. April 2024 zugestellt worden war, am 15. Mai 2024 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Die Gesuchstellerin kündigte das Mietverhältnis nach Ablauf der Zahlungsfrist mit amtlichem Formular vom 23. Mai 2024 androhungsgemäss mit Wirkung per 30. Juni 2024 (act. 3/15). Das Mietverhältnis wurde demnach form- und fristgerecht per 30. Juni 2024 been- det. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 haben der Gesuchstellerin das streitgegen- ständlichen Mietobjekt indessen bis anhin nicht ordnungsgemäss zurückgegeben, obwohl die Gesuchstellerin gemäss Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Rückgabeanspruch hat. Die Rechtslage ist klar. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 haben das Mietobjekt unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Ge- suchstellerin zurückzugeben. 5.Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Zur Durchsetzung des Auswei- sungsbefehls ist vorliegend die Anweisung an die zuständige Vollzugsbehörde für das Objekt D.”
“Tag eines jeden Monats fällig wurden, in Verzug. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen endete, nachdem - 10 - das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 7. März 2024 zugestellt worden war, am 8. April 2024 (Art. 77 Ziff. 1 OR; Art. 78 OR). Der Gesuchsteller kündigte das Miet- verhältnis nach Ablauf der Zahlungsfrist mit amtlichem Formular vom 11. April 2024 androhungsgemäss mit Wirkung per 31. Mai 2024 (act. 3/7). Das Mietverhältnis wurde demnach form- und fristgerecht per 31. Mai 2024 been- det. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die streitgegenständlichen Mie- tobjekte indessen bis anhin nicht ordnungsgemäss zurückgegeben, obwohl der Ge- suchsteller gemäss Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Rückgabe- anspruch hat. Die Rechtslage ist klar. Die Gesuchsgegnerin hat die Mietobjekte unverzüglich ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zurück- zugeben. 5.Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Zur Durchsetzung des Auswei- sungsbefehls ist vorliegend die Anweisung an die zuständige Vollzugsbehörde für das Objekt in der C._____-strasse 1, ... Zürich, das Stadtammannamt Zürich .”
“Akontorechnung vom 26. November 2018 in Höhe von CHF 74'000.00 wurde somit grundsätzlich am 26. Dezember 2018 fällig. Jedoch können Zahlungsfristen nicht an Sonn- und Feiertagen auslaufen, sondern verlängern sich bis zum nächsten Werktag (vgl. Art. 78 OR). Letzter Tag für die Erfüllung war somit Mittwoch, 27. Dezember 2018, und Fälligkeit sowie Verzugs traten am 28. Dezember 2018 ein. Ab diesem Datum ist Verzugszins zu 5% geschuldet. Auf dem Betrag der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2018 ist zunächst der Abzug in Höhe des Minderungsanspruchs vorzunehmen. Auf dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von CHF 23'208.25 wäre grundsätzlich ab Mitte Februar 2019 Verzugszins geschudet. Da die Klägerin einen solchen jedoch erst ab dem 11. Dezember 2019 verlangt, ist er ihr in Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) auch erst ab diesem Datum zuzusprechen. - 56 -”
In den für den Kanton Zürich üblichen "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag" ist die Rückgabe bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12:00 Uhr vorgesehen. Damit verschieben sich dort die regelmässigen Zügeltermine auf den 1. April, 1. Juli und 1. Oktober; fällt ein solcher Termin jedoch auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, verschiebt sich der offizielle Übergabetag auf den nächstfolgenden Werktag (vgl. Beispiel 2018: offizieller Übergabetermin 3. April).
“Wie die Vorinstanz zu Recht feststelle, sei die Mängelrüge vom 11. April 2018 verspätet und damit seien sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin ver- wirkt. 4. a) Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache zurückge- ben und damit den unmittelbaren Besitz daran auf den Vermieter endgültig übertragen. Bei Wohnräumen ist die Rückgabe der Mietsache erst mit der Rückgabe aller Schlüssel erfolgt (BGer 4A_388/2013 vom 7. Januar 2014 Erw. 2.1). Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht rechtzeitig nach, gerät er ohne Weiteres in Verzug, da der vertraglich definierte Rückgabeter- min ein Verfalltag ist (Art. 102 Abs. 2 OR; SVIT-Kommentar/MÜLLER, 4. Auf- lage, 2018, N 4 zu Art. 267-267a OR). Mangels einer abweichenden Verein- barung muss der Mieter die Mietsache spätestens am letzten Tag der Miet- dauer während der gewöhnlichen Geschäftszeit zurückgeben. Fällt dieser Tag aber auf einen Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der Abgabeter- min auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR). In den vom Hauseigentümerverband Zürich, Schweizerischen Verband der Immobilien Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der Vereinigung Züricher Immobilienfir- men gemeinsam herausgegebenen "Allgemeinen Bedingungen zum Mietver- trag" ist vorgesehen, dass die Rückgabe des vollständig geräumten Mietob- jektes mit allen Schlüsseln bis spätestens am Tag nach Beendigung der Mie- te um 12:00 Uhr zu erfolgen hat. Dementsprechend verschieben sich im Kan- ton Zürich die regulären Zügeltermine auf den 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Auch im vorliegenden Mietvertrag wird auf diese "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume" hingewiesen. 2018 fiel der 1. April auf den - 16 - Ostersonntag und da der Ostermontag ein Feiertag ist, war der offizielle Übergabetermin der 3. April 2018. b) Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache zurückzuneh- men, wenn der Mieter sie zurückgeben will. So kann er die Entgegennahme der Schlüssel nicht verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Mietsa- che in einem mangelhaften Zustand befindet.”
Im Mietverhältnis gilt: Mangels abweichender Vereinbarung verschiebt sich der Rückgabetermin, der auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, auf den nächstfolgenden Werktag.
“Auf- lage, 2018, N 4 zu Art. 267-267a OR). Mangels einer abweichenden Verein- barung muss der Mieter die Mietsache spätestens am letzten Tag der Miet- dauer während der gewöhnlichen Geschäftszeit zurückgeben. Fällt dieser Tag aber auf einen Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der Abgabeter- - 14 - min auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR). In den vom Hauseigentümerverband Zürich, Schweizerischen Verband der Immobilien Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der Vereinigung Züricher Immobilienfir- men gemeinsam herausgegebenen "Allgemeinen Bedingungen zum Miet- vertrag" ist vorgesehen, dass die Rückgabe des vollständig geräumten Miet- objektes mit allen Schlüsseln bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um”
“Wie die Vorinstanz zu Recht feststelle, sei die Mängelrüge vom 11. April 2018 verspätet und damit seien sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin ver- wirkt. 4. a) Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache zurückge- ben und damit den unmittelbaren Besitz daran auf den Vermieter endgültig übertragen. Bei Wohnräumen ist die Rückgabe der Mietsache erst mit der Rückgabe aller Schlüssel erfolgt (BGer 4A_388/2013 vom 7. Januar 2014 Erw. 2.1). Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht rechtzeitig nach, gerät er ohne Weiteres in Verzug, da der vertraglich definierte Rückgabeter- min ein Verfalltag ist (Art. 102 Abs. 2 OR; SVIT-Kommentar/MÜLLER, 4. Auf- lage, 2018, N 4 zu Art. 267-267a OR). Mangels einer abweichenden Verein- barung muss der Mieter die Mietsache spätestens am letzten Tag der Miet- dauer während der gewöhnlichen Geschäftszeit zurückgeben. Fällt dieser Tag aber auf einen Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der Abgabeter- min auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR). In den vom Hauseigentümerverband Zürich, Schweizerischen Verband der Immobilien Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der Vereinigung Züricher Immobilienfir- men gemeinsam herausgegebenen "Allgemeinen Bedingungen zum Mietver- trag" ist vorgesehen, dass die Rückgabe des vollständig geräumten Mietob- jektes mit allen Schlüsseln bis spätestens am Tag nach Beendigung der Mie- te um 12:00 Uhr zu erfolgen hat. Dementsprechend verschieben sich im Kan- ton Zürich die regulären Zügeltermine auf den 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Auch im vorliegenden Mietvertrag wird auf diese "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume" hingewiesen. 2018 fiel der 1. April auf den - 16 - Ostersonntag und da der Ostermontag ein Feiertag ist, war der offizielle Übergabetermin der 3. April 2018. b) Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache zurückzuneh- men, wenn der Mieter sie zurückgeben will. So kann er die Entgegennahme der Schlüssel nicht verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Mietsa- che in einem mangelhaften Zustand befindet.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.