Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
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Als Eintragung ist das Rechtsdomizil mit Adresse anzugeben. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Gesellschaft muss an dieser Adresse über ein Lokal verfügen, das sie aufgrund eines Rechtstitels (z. B. Eigentum, Mietvertrag) tatsächlich nutzen kann, das den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet (Büros mit minimaler Infrastruktur) und an dem Mitteilungen physisch zugestellt werden können.
“Nach Art. 778 OR ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtsein- heit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Ad- resse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eige- ner Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zuge- stellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, Pra- xisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV- Vogel, Zürich 2020, Art.”
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