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Bei offensichtlichen Mengendiskrepanzen der eingetragenen Stammanteile ist die Richtigkeit der Handelsregistereintragung zu prüfen; insbesondere kann zu klären sein, ob die eingetragene Anzahl oder der Nennwert der Anteile falsch wiedergegeben wurde.
“Bei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als Hauptwert hätte eine Liquidation kaum einen Erlös eingebracht, der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. Auch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären. Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.”
Das Stammkapital einer GmbH ist nicht als private Reserve des Gesellschafters zu verwenden; es hat die Funktion einer Haftungsreserve. Die einschlägige Vorschrift ist zwingend und ist sowohl bei der Errichtung der Gesellschaft als auch bei einer Kapitalherabsetzung zu beachten.
“Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen den Vorwurf, er habe beim Ausfüllen der Antragsformulare für die Monate Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung begangen, indem er seinen Lohnbezug nicht deklariert habe (E. 2.1). Gemäss seinen Vorbringen in der Einspracheergänzung vom 30. Januar 2023 soll es sich stattdessen um eine stückweise «Rückführung» des Stammkapitals von Fr. 20'000.--, welches von ihm als Gründungskapital in die GmbH einbezahlt worden sei, gehandelt haben. Die Gründe für die «Rückführungen» des Stammkapitals seien eine Zahnarztrechnung im Betrag von 10’600 Euro und diverse andere «private Rechnungen und Schulden» gewesen. Dies sei nötig geworden, weil ja keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien (Urk. 7/158). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Stammkapital einer GmbH kein «Notgroschen» des Gesellschafters ist. Es kommt ihm vielmehr die Funktion einer Haftungsreserve zu (Daniel Hasler, in BSK-OR II, 6. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 773 OR). Gemäss Art. 773 Abs. 1 OR beträgt das Stammkapital mindestens Fr. 20'000.--. Dies ist zwingende Vorschrift, welche sowohl bei der Gründung als auch bei einer eventuellen Kapitalherabsetzung zu beachten ist (Hasler, a.a.O., N 2 zu Art. 773 OR, siehe auch Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital nur unter Fr. 20'000.-- herabgesetzt werden darf, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird). Zudem finden sich in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163-164) keine Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Gemäss den Jahreslohnabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden im Oktober 2020 (brutto Fr. 4'000.--), Januar 2021 (Fr. 8'300.-), Februar 2021 (Fr. 2'900.--), März 2021 (Fr. 1'300.--), April 2021 (Fr. 1'300.--), Mai 2021 (Fr. 1'300.--) und Juni 2021 (Fr. 1'300.--) sowie – was jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung und der Rückforderung war – im Juli und August 2021 Löhne ausbezahlt (Urk. 7/165, Urk. 7/166). Diesbezüglich besteht – zumindest bezüglich der Jahreslohnsummen – eine Übereinstimmung mit den übrigen Angaben in Buchhaltung der Y.”
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