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Bei Übernahme des Liquidatorenamts besteht gemäss der Rechtsprechung die Pflicht, bei Amtsantritt eine Bilanz aufzustellen (Art. 742 Abs. 1 OR). Aus den Quellen folgt weiter, dass die Übernahme eines Mandats, ohne die mit ihm verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, als Verschulden gewertet werden kann.
“Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; Reichmuth, a.a.O. S. 177 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 4.1). 9.2 Gemäss dem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2019 aufgelöst und der Beschwerdeführer als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. In dieser Eigenschaft hatte er von Gesetzes wegen eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere musste er bei der Übernahme seines Amtes eine Bilanz aufstellen (Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 742 Abs. 1 OR), die laufenden Geschäfte beenden, die Aktiven verwerten, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergaben, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen, bei einer Überschuldung das Gericht benachrichtigen und die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten (Art. 743 Abs. 1 bis 3 OR). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die Gesellschaft lediglich als “Briefkasten“ fungiert zu haben, indem er Postsendungen entgegengenommen und weiterleitet habe, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als einziger in der Schweiz ansässiger Einzelzeichnungsberechtigter und damit handlungsfähiger Liquidator seinen gesetzlichen Pflichten, zu denen auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft bzw. bei einer Überschuldung die Benachrichtigung des Gerichts gehört, nicht nachkam. Sein Verschulden liegt überwiegend darin, dass er ein Mandat übernahm, ohne die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die mit einem solchen Mandat verbunden sind.”
“Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; Reichmuth, a.a.O. S. 177 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 4.1). 9.2 Gemäss dem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2019 aufgelöst und der Beschwerdeführer als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. In dieser Eigenschaft hatte er von Gesetzes wegen eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere musste er bei der Übernahme seines Amtes eine Bilanz aufstellen (Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 742 Abs. 1 OR), die laufenden Geschäfte beenden, die Aktiven verwerten, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergaben, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen, bei einer Überschuldung das Gericht benachrichtigen und die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten (Art. 743 Abs. 1 bis 3 OR). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die Gesellschaft lediglich als “Briefkasten“ fungiert zu haben, indem er Postsendungen entgegengenommen und weiterleitet habe, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als einziger in der Schweiz ansässiger Einzelzeichnungsberechtigter und damit handlungsfähiger Liquidator seinen gesetzlichen Pflichten, zu denen auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft bzw. bei einer Überschuldung die Benachrichtigung des Gerichts gehört, nicht nachkam. Sein Verschulden liegt überwiegend darin, dass er ein Mandat übernahm, ohne die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die mit einem solchen Mandat verbunden sind.”
Bei der Anmeldung nach Art. 742 Abs. 2 OR sind Forderungen zur eindeutigen Identifikation möglichst präzise zu umschreiben. Dies gilt sowohl für bezifferte als auch für unbezifferte Ansprüche; bei unbezifferten Forderungen empfiehlt sich insbesondere die Angabe des Rechtsverhältnisses zum Schuldner (z.B. Erblasser), damit die Identität des angemeldeten Anspruchs bei einer späteren Durchsetzung nicht in Zweifel gezogen wird.
“Vorab fragt sich, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung im Rahmen des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar haben muss (vgl. Art. 582 ZGB). Der Gesetzestext sprich bloss von der Anmeldung von Forderungen und Schulden und enthält darüber hinaus keinen Hinweis auf den Inhalt der Anmeldung. Bei anderen Schuldenrufen ist zur Identifikation einer Forderung neben der Angabe der Person des Gläubigers und dem Forderungsbetrag auch die Angabe des Forderungsgrunds erforderlich (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR; vgl. Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und insbesondere Art. 234 SchKG, der nahelegt, dass eine Anmeldung im Rahmen eines Rechnungsrufes für das öffentliche Inventar den Anforderungen einer Eingabe im Rahmen eines Schuldenrufs nach SchKG genügt). Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, u.U. vom Nachweis der Identität der Forderung mit dem inventarisierten Anspruch abhängig ist. Lehrmeinungen zufolge sind bezifferte und unbezifferte Forderungen und Ansprüche bei der Anmeldung daher präzis zu umschreiben - bei unbezifferten Forderungen ist bspw. das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser zu nennen -, so dass bei der späteren Durchsetzung die Identität des geltend gemachten Anspruchs mit dem inventarisierten nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 582 N. 7, 11 f. und 29; vgl. auch LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 11, der die Anmeldung als Behauptung des Gläubigers definiert, gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch zu haben).”
“Vorab fragt sich, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung im Rahmen des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar haben muss (vgl. Art. 582 ZGB). Der Gesetzestext sprich bloss von der Anmeldung von Forderungen und Schulden und enthält darüber hinaus keinen Hinweis auf den Inhalt der Anmeldung. Bei anderen Schuldenrufen ist zur Identifikation einer Forderung neben der Angabe der Person des Gläubigers und dem Forderungsbetrag auch die Angabe des Forderungsgrunds erforderlich (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR; vgl. Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und insbesondere Art. 234 SchKG, der nahelegt, dass eine Anmeldung im Rahmen eines Rechnungsrufes für das öffentliche Inventar den Anforderungen einer Eingabe im Rahmen eines Schuldenrufs nach SchKG genügt). Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, u.U. vom Nachweis der Identität der Forderung mit dem inventarisierten Anspruch abhängig ist. Lehrmeinungen zufolge sind bezifferte und unbezifferte Forderungen und Ansprüche bei der Anmeldung daher präzis zu umschreiben - bei unbezifferten Forderungen ist bspw. das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser zu nennen -, so dass bei der späteren Durchsetzung die Identität des geltend gemachten Anspruchs mit dem inventarisierten nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 582 N. 7, 11 f. und 29; vgl. auch LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 11, der die Anmeldung als Behauptung des Gläubigers definiert, gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch zu haben).”
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