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Art. 734a

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:
  2. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
  3. gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
  4. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
  5. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
  6. Als Vergütungen gelten insbesondere:
  7. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  8. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  9. Dienst- und Sachleistungen;
  10. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  11. Antrittsprämien;
  12. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
  13. der Verzicht auf Forderungen;
  14. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  15. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  16. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
  17. Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:
  18. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  19. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  20. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  21. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

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