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Bei einem Kapitalschnitt auf Null gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien sind zu vernichten. Nach der Rechtsprechung ist diese Möglichkeit des Kapitalschnitts auf Null auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination von Kapitalherabsetzung und -erhöhung dem Zwecke der Sanierung dient.
“verwiesen werden kann. Ergänzend sind folgende theoretischen Anmerkungen anzubringen: Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Gemäss Art. 732a Abs. 1 OR gehen die bisherigen Mit- gliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernich- tet werden. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gesell- schafterstellung in der Kapitalgesellschaft zwingend mit einer Beteiligung am Risi- kokapital verbunden ist. Geht dieses Risikokapital verloren, muss auch die damit verbundene Beteiligung ein Ende finden. Der grundsätzlich nicht entziehbaren - 77 - Mitgliedschaftsstellung des Aktionärs im Falle eines gänzlichen Kapitalverlusts trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass dem Aktionär ein unbedingtes und unentziehbares Recht zugestanden wird, sich im Ausmass seines bisherigen Aktienbesitzes am wieder erhöhten Aktienkapital zu beteiligen (Art. 732a Abs. 2 OR). Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (BGE 138 III 204 E.”
“Ergänzend sind folgende theoretischen Anmerkungen anzubringen: Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Gemäss Art. 732a Abs. 1 OR gehen die bisherigen Mit- gliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernich- tet werden. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gesell- schafterstellung in der Kapitalgesellschaft zwingend mit einer Beteiligung am Risi- kokapital verbunden ist. Geht dieses Risikokapital verloren, muss auch die damit verbundene Beteiligung ein Ende finden. Der grundsätzlich nicht entziehbaren - 77 - Mitgliedschaftsstellung des Aktionärs im Falle eines gänzlichen Kapitalverlusts trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass dem Aktionär ein unbedingtes und unentziehbares Recht zugestanden wird, sich im Ausmass seines bisherigen Aktienbesitzes am wieder erhöhten Aktienkapital zu beteiligen (Art. 732a Abs. 2 OR). Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (BGE 138 III 204 E. 3.1. u.”
Art. 732a Abs. 2 OR gewährt den Aktionären ein unbedingtes und unentziehbares Recht, sich im Umfang ihres bisherigen Aktienbesitzes proportional am nach einem Kapitalschnitt auf Null wieder erhöhten Aktienkapital zu beteiligen.
“Ergänzend sind folgende theoretischen Anmerkungen anzubringen: Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Gemäss Art. 732a Abs. 1 OR gehen die bisherigen Mit- gliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernich- tet werden. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gesell- schafterstellung in der Kapitalgesellschaft zwingend mit einer Beteiligung am Risi- kokapital verbunden ist. Geht dieses Risikokapital verloren, muss auch die damit verbundene Beteiligung ein Ende finden. Der grundsätzlich nicht entziehbaren - 77 - Mitgliedschaftsstellung des Aktionärs im Falle eines gänzlichen Kapitalverlusts trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass dem Aktionär ein unbedingtes und unentziehbares Recht zugestanden wird, sich im Ausmass seines bisherigen Aktienbesitzes am wieder erhöhten Aktienkapital zu beteiligen (Art. 732a Abs. 2 OR). Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (BGE 138 III 204 E. 3.1. u.”
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