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Personen, die an der Geschäftsführung mitgewirkt haben, haben kein Stimmrecht bei Entlastungsbeschlüssen, damit verhindert wird, dass solche Aktionäre gegen den Willen der übrigen Aktionäre Entlastung erteilen und die Gesellschaft dadurch auf gegen sie gerichtete Forderungen verzichten kann. Entlastungsbeschlüsse, an denen nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt haben, sind nach der zitierten Rechtsprechung anfechtbar.
“Rechtliche Grundlagen Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversamm- lung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Das Anfechtungsrecht er- lischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversamm- lung angehoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR). Das Rechtsschutzinteresse der kla- genden Partei an der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses ist ge- geben, wenn deren Rechtsstellung durch die Aufhebung positiv berührt wird. Ein solches Interesse ist weit auszulegen und grundsätzlich bereits dann zu bejahen, - 5 - wenn es um die Absicht geht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren (BGE 122 III 279 E. 3a). Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimm- recht (Art. 695 Abs. 1 OR). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die mit der Geschäftsführung betrauten Aktionäre gegen den Willen der übrigen Aktionäre Entlastung erteilen und letztlich über den Verzicht der Gesellschaft auf eine gegen sie selbst gerichtete Forderung beschliessen können. Entlastungsbeschlüsse an denen nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt haben, sind daher im Sinne von Art. 706 OR anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2005 E. 2.2).”
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