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Fehlt die für die Übertragung erforderliche Zustimmung, verbleiben Eigentum und mit den Aktien verbundene Rechte beim Veräusserer. Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. Hinsichtlich der Übertragungstechnik verweisen die Quellen bei verbrieften Namenaktien auf Indossierung oder alternativ Zession; sind Namenaktien nicht ausgegeben, erfolgt die Übertragung nach der zitierten Darstellung durch Zession.
“OR) übertragen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertragungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragenden, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; Böckli, a.a.O., S. 317 Rz. 51; Martin Berweger, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen werden (vgl. du Pasquier/Wolf/Oertle, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Übertragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 Abs. 1 OR). Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). Sodann ist der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 687 Abs. 1 OR).”
“OR) übertragen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertragungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragenden, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; Böckli, a.a.O., S. 317 Rz. 51; Martin Berweger, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen werden (vgl. du Pasquier/Wolf/Oertle, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Übertragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 Abs. 1 OR). Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). Sodann ist der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 687 Abs. 1 OR).”
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