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Art. 653v

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Beschliesst die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigungdes Verwaltungsrats, das Aktienkapital herauf- oder herabzusetzen oder die Währung des Aktienkapitals zu ändern,so fällt der Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entsprechend anzupassen.
  2. Beschliesst die Generalversammlung ein bedingtes Kapital, so erhöhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die Generalversammlung kann stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapitalbands nachträglich eine Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung desKapitalsmit bedingtem Kapital beschliessen.

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