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Art. 653t

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:
  2. die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;
  3. das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;
  4. Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;
  5. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktienoder Partizipationsscheinen;
  6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
  7. Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
  8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
  9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;
  10. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b ;
  11. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.
  12. Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

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