Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:
die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;
das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;
Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktienoder Partizipationsscheinen;
Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b ;
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.
Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.
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