Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzungzur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigungund zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung.
Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Artikel 653n . Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten.
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