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Art. 653i

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:
  2. die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
  3. keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
  4. alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
  5. Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.

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