1 commentary
Die Herausgabe von Wandelanleihen setzt nach den angeführten Quellen unter anderem einen Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit verbunden eine Statutenänderung (Art. 653b OR) voraus. Werden diese und weitere vorgeschriebene gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen nicht eingehalten, können die ausgegebenen Wandelanleihen nach den Quellen als ungültig angesehen werden.
“Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu F ORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.”
“Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu F ORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.”
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