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Bei einer Verrechnungsliberierung gehört die Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch den zugelassenen Revisor zur Bestätigung, dass die im Bericht gemachten Angaben — namentlich zum Bestand und zur Verrechenbarkeit der betreffenden Schuld — vollständig und richtig sind.
“652c OR N 4a; CHRISTOPH WIDMER, DIE LIBERIERUNG IM SCHWEIZERISCHEN AK- TIENRECHT , Diss. Zürich 1998, S. 388), da dies einer Umgehung von Art. 633 Abs. 1 OR gleichkäme, der die Hinterlegung der auf die Aktien entfallenden Bar- beträge bei einem Bankeninstitut zwingend vorschreibt. Ist ein Vermögenswert im Hinblick auf die Kapitalerhöhung übernommen worden bzw. wird die Kapitalerhö- hung wegen der Übernahme des Vermögenswertes durchgeführt, so ist dieser Vorgang als Sachübernahme bzw. Sacheinlage offen zu legen (C LEMENS MEIS- TERHANS , PRÜFUNGSPFLICHT UND KOGNITIONSBEFUGNIS DER HANDELSREGISTERBE- HÖRDE , Diss. Zürich 1996, S. 413). Bei einer Kapitalerhöhung mit Verrechnungsliberierung legt der Verwaltungsrat im Kapitalerhöhungsbericht Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbar- keit der Schuld ab (Art. 652e Ziff. 2 OR). Der Bericht muss von einem zugelasse- nen Revisor auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin geprüft werden (Art. 652f OR) und das Ergebnis der Prüfung in einer Bestätigung festzuhalten (BSK OR II- - 35 - Zindel/Isler, Art. 652 f OR N 4). Die Verrechnung wird letztlich ins Handelsregister eingetragen, wobei die zur Verrechnung gebrachte Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien anzugeben sind (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 lit. c HRegV). Wer diese aktienrechtlichen Schutzvorschriften absichtlich oder fahrläs- sig verletzt, kann sich strafbar machen (I SLER/SCHILTER-HEUBERGER, a.a.O., S. 883, Entscheid des Bundesgerichts 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000). Der Sacheinlagevertrag regelt demgegenüber die Erfüllung der Liberierungspflicht eines Aktionärs mittels Einlage eines anderen Vermögenswertes als Geld. Die Liberierung von Aktien mittels Sacheinlage kommt nebst der Gründung auch im Falle von ordentlichen und genehmigten Kapitalerhöhungen sowie bei der nach- träglichen Liberierung von nicht vollständig einbezahltem Aktienkapital vor (vgl.”
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