Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
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Bei Kapitalerhöhungen sind die für die Gründung geltenden Regeln auf die Leistung von Sacheinlagen anzuwenden. Dazu gehört ein schriftlicher Bericht über Art, Zustand und Angemessenheit der Bewertung der Sacheinlagen (Art. 635 OR) sowie die schriftliche Bestätigung eines zugelassenen Revisors, dass der Bericht vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).
“Gemäss Art. 652c OR sind die Einlagen bei einer Aktienkapitalerhöhung nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gemäss Art. 635 OR geben die Gründer in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung (aZiff. 1), den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2) und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen (Ziff. 3). Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).”
“Gemäss Art. 652c OR sind die Einlagen bei einer Aktienkapitalerhöhung nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gemäss Art. 635 OR geben die Gründer in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung (aZiff. 1), den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2) und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen (Ziff. 3). Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).”
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