Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
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Art. 647 OR verlangt einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats sowie die Eintragung der Statutenänderung ins Handelsregister. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass der öffentlich beurkundete Beschluss und die Eintragung durch Urkunden nachgewiesen werden können; liegen diese Nachweise vor, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich von der Gültigkeit des Beschlusses auszugehen (vgl. KGer BL, 24.5.2022).
“Dem Berufungskläger ist es ohne weiteres zuzulassen, sich hinsichtlich dieser zweiten Streitfrage auf die Statuten 2013 zu berufen. Im Weiteren hat der Berufungskläger die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt. Art. 647 OR sieht für eine rechtsgültige Statutenänderung ein öffentlich beurkundeter Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates sowie die Eintragung in das Handelsregister vor. Sowohl der öffentlich beurkundete Beschluss der GV vom 6. August 2013 über die generelle Statutenänderung (Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 7. März 2022) als auch die Eintragung der Statutenänderung in das Handelsregister (Beilage 1 des Gesuchs vom 3. August 2020) sind urkundlich nachgewiesen. Zudem ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Beschlusses der GV vom 6. August 2013 auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass am 6. August 2013 eine ausserordentliche GV der B.____ AG beim Fürsprecher und Notar F.____ durchgeführt wurde, an welcher eine generelle Statutenänderung sowie ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision beschlossen wurde. Diese Versammlung wurde als Universalversammlung konstituiert und durchgeführt. Dabei war der Berufungskläger als Mehrheitsaktionär persönlich anwesend und gemäss eigener Aussage war er im Besitz einer unterzeichneten Vollmacht der Minderheitsaktionärin D.”
“Dem Berufungskläger ist es ohne weiteres zuzulassen, sich hinsichtlich dieser zweiten Streitfrage auf die Statuten 2013 zu berufen. Im Weiteren hat der Berufungskläger die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt. Art. 647 OR sieht für eine rechtsgültige Statutenänderung ein öffentlich beurkundeter Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates sowie die Eintragung in das Handelsregister vor. Sowohl der öffentlich beurkundete Beschluss der GV vom 6. August 2013 über die generelle Statutenänderung (Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 7. März 2022) als auch die Eintragung der Statutenänderung in das Handelsregister (Beilage 1 des Gesuchs vom 3. August 2020) sind urkundlich nachgewiesen. Zudem ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Beschlusses der GV vom 6. August 2013 auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass am 6. August 2013 eine ausserordentliche GV der B.____ AG beim Fürsprecher und Notar F.____ durchgeführt wurde, an welcher eine generelle Statutenänderung sowie ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision beschlossen wurde. Diese Versammlung wurde als Universalversammlung konstituiert und durchgeführt. Dabei war der Berufungskläger als Mehrheitsaktionär persönlich anwesend und gemäss eigener Aussage war er im Besitz einer unterzeichneten Vollmacht der Minderheitsaktionärin D.”
Mit der Einführung der Opting-out-Möglichkeit (Aktienrechtsrevision 2008) wurden nach Aussage des Notars häufig generelle, vom Handelsregister ausgegebene Muster‑Statuten verwendet und öffentlich beurkundet; für die GV‑Beschlüsse der B.____ AG vom 6. August 2013 seien demnach die damals aktuellen «Standard‑Statuten» ohne spezielle Anpassung für die Gesellschaft verwendet worden.
“März 2022). In der schriftlichen Antwort des Notars vom 6. August 2020 hielt dieser auch fest, dass mit der Einführung der Möglichkeit des opting out im Zuge der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2008 in aller Regel gleich generelle Statutenänderungen durchgeführt und öffentlich beurkundet wurden. Dabei gaben die Handelsregisterämter neue Muster-Standard-Statuten heraus, welche den Urkundspersonen als Vorlage dienten. Gemäss Aussage des Notars wurden für die GV der B.____ AG vom 6. August 2013 die damals gültigen und aktuellen «Standard-Statuten» verwendet und nicht speziell für die B.____ AG angepasst. Ob das Vorgehen des Notars zulässig war und der Berufungskläger allenfalls eine Falschbeurkundung erschleichen wollte, wie die Berufungsbeklagte behauptet, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Jedenfalls kann aus den dargelegten Unterlagen nicht eindeutig erschlossen werden, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 ungültig zustande gekommen seien und nicht den Anforderungen von Art. 647 OR entsprechen würden, selbst wenn die Berufungsbeklagte geltend macht, ihre Vollmacht habe einzig den Verzicht auf die eingeschränkte Revision abgedeckt. Nach Erteilung der Vollmacht an den Berufungskläger zwecks Vollzugs des opting out hätte D.____ als damalige Verwaltungsrätin die entsprechende Statutenänderung überprüfen müssen. Dabei hätte sie die generelle Statutenänderung feststellen und entsprechende Massnahmen einleiten müssen, falls sie mit der generellen Statutenänderung nicht einverstanden gewesen wäre. Die GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 6. August 2013 sind weder rechtzeitig angefochten worden, noch ist bis heute die Nichtigkeit dieser GV-Beschlüsse festgestellt worden. Dementsprechend ist hier auch nicht über die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 zu befinden und es ist bis auf Weiteres von deren Gültigkeit auszugehen. Als Ergebnis lässt sich daraus einerseits feststellen, dass in Bezug auf die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 abgestellt werden kann.”
“März 2022). In der schriftlichen Antwort des Notars vom 6. August 2020 hielt dieser auch fest, dass mit der Einführung der Möglichkeit des opting out im Zuge der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2008 in aller Regel gleich generelle Statutenänderungen durchgeführt und öffentlich beurkundet wurden. Dabei gaben die Handelsregisterämter neue Muster-Standard-Statuten heraus, welche den Urkundspersonen als Vorlage dienten. Gemäss Aussage des Notars wurden für die GV der B.____ AG vom 6. August 2013 die damals gültigen und aktuellen «Standard-Statuten» verwendet und nicht speziell für die B.____ AG angepasst. Ob das Vorgehen des Notars zulässig war und der Berufungskläger allenfalls eine Falschbeurkundung erschleichen wollte, wie die Berufungsbeklagte behauptet, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Jedenfalls kann aus den dargelegten Unterlagen nicht eindeutig erschlossen werden, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 ungültig zustande gekommen seien und nicht den Anforderungen von Art. 647 OR entsprechen würden, selbst wenn die Berufungsbeklagte geltend macht, ihre Vollmacht habe einzig den Verzicht auf die eingeschränkte Revision abgedeckt. Nach Erteilung der Vollmacht an den Berufungskläger zwecks Vollzugs des opting out hätte D.____ als damalige Verwaltungsrätin die entsprechende Statutenänderung überprüfen müssen. Dabei hätte sie die generelle Statutenänderung feststellen und entsprechende Massnahmen einleiten müssen, falls sie mit der generellen Statutenänderung nicht einverstanden gewesen wäre. Die GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 6. August 2013 sind weder rechtzeitig angefochten worden, noch ist bis heute die Nichtigkeit dieser GV-Beschlüsse festgestellt worden. Dementsprechend ist hier auch nicht über die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 zu befinden und es ist bis auf Weiteres von deren Gültigkeit auszugehen. Als Ergebnis lässt sich daraus einerseits feststellen, dass in Bezug auf die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 abgestellt werden kann.”
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