4 commentaries
Ob eine nach Löschung wieder einzutragende Gesellschaft nach Art. 643 Abs. 1 OR wiedereingetragen werden kann, ist nach dem neuen Recht zu beurteilen. Ob ein Anspruch auf Wiedereintragung besteht, bestimmt sich unter Beachtung der einschlägigen Übergangsbestimmungen und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften.
“Janu- ar 2021 in Kraft (AS 2020 957). Die Übergangsbestimmung, dass das neue Recht "mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar" sei (AS 2020 957) hilft nicht weiter, da die Rechtseinheit hier gerade nicht mehr besteht. Es dürfte aber auch nicht zulässig sein, in einer Art Umkehrschluss zu unterstel- len, die Übergangsbestimmung wolle die Anwendung des neuen Rechts aussch- liessen, wenn die in Frage stehende Rechtseinheit noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts unterging. Die E. wurde am 12. Januar 2005 im Handelsre- gister gelöscht. Es geht heute allerdings nicht mehr direkt um diese Löschung, sondern darum, ob die Gesellschaft wieder im Handelsregister eingetragen, also gleichsam wiederbelebt (Art. 643 Abs. 1 OR) werden soll. Ob eine daran interes- sierte Person diese Wiedereintragung verlangen kann, bestimmt sich "nach dem Gesetz" und ist daher "nach dem neuen Recht" zu beurteilen (Art. 3 SchlT ZGB; so auch Rüetschi, a.a.O., N 10 zu Art. 164 altHRegV).”
Die Eintragung begründet nicht nur die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft (Art. 643 OR), sie entfaltet auch Publizitätswirkung. Positiv: Eine im Handelsregister eingetragene Tatsache darf Dritten gegenüber in der Regel nicht mit Unkenntnis bestritten werden. Negativ: Eine vorschriftswidrig nicht eingetragene Tatsache kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn deren Kenntnis nachgewiesen wird.
“Das Handelsregister entfaltet dabei in doppelter Hinsicht eine Kenntnisvermutung: Aufgrund der positiven Publizitätswirkung kann niemand einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt (Art. 933 Abs. 1 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 1 OR). Nach der negativen Publizitätswirkung kann eine Tatsache, deren Eintragung vorschriftswidrig nicht vorgenommen wurde, einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 Abs. 2 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 2 OR). Das Handelsregister schafft insofern Transparenz bezüglich solcher Tatsachen und Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr wichtig sind (Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 3632). Bestimmte Handelsregistereinträge entfalten zudem rechtserzeugende Wirkung, indem gewisse Rechtseinheiten erst mit der Eintragung ihre Rechtspersönlichkeit erlangen (z.B. Art. 643 OR für die Aktiengesellschaft). Ferner lösen Einträge die Konkurs- oder Wechselbetreibung aus (Art. 39 SchKG), begründen die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) oder sind für den Firmenschutz von Bedeutung (Art. 946 ff. OR).”
“Das Handelsregister entfaltet dabei in doppelter Hinsicht eine Kenntnisvermutung: Aufgrund der positiven Publizitätswirkung kann niemand einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt (Art. 933 Abs. 1 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 1 OR). Nach der negativen Publizitätswirkung kann eine Tatsache, deren Eintragung vorschriftswidrig nicht vorgenommen wurde, einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 Abs. 2 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 2 OR). Das Handelsregister schafft insofern Transparenz bezüglich solcher Tatsachen und Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr wichtig sind (Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 3632). Bestimmte Handelsregistereinträge entfalten zudem rechtserzeugende Wirkung, indem gewisse Rechtseinheiten erst mit der Eintragung ihre Rechtspersönlichkeit erlangen (z.B. Art. 643 OR für die Aktiengesellschaft). Ferner lösen Einträge die Konkurs- oder Wechselbetreibung aus (Art. 39 SchKG), begründen die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) oder sind für den Firmenschutz von Bedeutung (Art. 946 ff. OR).”
Bei einer im Handelsregister eingetragenen spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft (z. B. BLS Netz AG) begründet die Eintragung die eigene Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit; über ihre Organe sind solche Gesellschaften zudem handlungs‑ bzw. prozessfähig (vgl. Art. 643 Abs. 1 OR).
“Bei den Schweizerischen Bundesbahnen handelt es sich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 2 und Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG; SR 742.31]). Sie sind damit parteifähig. Zudem sind sie über ihre Organe handlungs- und damit prozessfähig (vgl. auch BGE 145 IV 491 E. 2.4.7). Die im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene BLS Netz AG, welche den Betrieb, den Unterhalt und den Bau der Eisenbahninfrastruktur der BLS Gruppe im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorgaben bezweckt, verfügt gleichermassen über eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 762 i.V.m. Art. 643 Abs. 1 OR) bzw. Parteifähigkeit und ist ebenfalls handlungs- bzw. prozessfähig.”
Eine vor Eintragung entstandene Gesellschaft kann durch frühere Vertretungshandlungen Dritter grundsätzlich nicht unmittelbar berechtigt oder verpflichtet worden sein. Eine Vertretungswirkung kommt nur in Betracht, wenn sich aus den Umständen hätte ergeben müssen, dass die handelnde Person im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft (oder eines anderen Dritten) und nicht in eigenem Namen gehandelt hat, oder wenn dem Vertragspartner die Identität seines Vertragspartners gleichgültig gewesen ist.
“Eine unmittelbare Ver- - 13 - tretungswirkung für die Klägerin oder G._____ träte nach dem Gesagten demzu- folge nur ein, wenn die Beklagte aus den Umständen hätte schliessen müssen, dass die F._____ GmbH trotz Vertragsunterzeichnung in eigenem Namen kein Eigengeschäft abschliessen, sondern G._____ oder die Klägerin (direkt) vertreten wollte, oder der Beklagten ihr Vertragspartner gleichgültig war. Aus dem Handels- registereintrag der Klägerin geht – als notorische und demzufolge hier ohne Wei- teres zur berücksichtigende Tatsache (Art. 151 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4 m.w.H.) – hervor, dass ihre Statuten vom 18. Juni 2015 datieren und sie am tt.mm.2015 im Handelsregister eingetra- gen wurde (act. 3/7). Dementsprechend war sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages am 7. August 2013 noch nicht gegründet worden (Art. 631 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 640, Art. 643 Abs. 1 OR). Insofern konnte sie durch allfällige Vertretungshandlungen der F._____ GmbH im damaligen Zeitpunkt nicht unmittelbar berechtigt oder verpflichtet werden. Demnach fällt eine Vertretungs- wirkung für die Klägerin ausser Betracht. Somit bleibt eine entsprechende Vertre- tungswirkung für G._____ zu prüfen. Eine Gleichgültigkeit der Beklagten hinsichtlich ihres Vertragspartners wurde von der Klägerin erst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 und damit erst nach Aktenschluss behauptet (act. 33 Rz. 12). Es handelt sich um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Gründe für das nachträgliche Vorbringen wurden, wie erwähnt, nicht genannt und sind auch keine ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch Ziff.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.