Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
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Auch wenn Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, begründet dies nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Lehre keinen Wegfall ihrer Eintragungspflicht: Sind sie privatrechtlich organisiert (z. B. als Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR), unterliegen sie der Eintragungspflicht nach Art. 640 OR; ein gesonderter "Behördenstatus", der im Handelsregister einzutragen wäre, wird dadurch nicht begründet.
“die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren (OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 17 N 2). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers daher nicht (unmittelbar) auf eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur einer Verfügung resp. der Pfändungs- ankündigung des Betreibungsamtes lauten, kann die Kammer ihnen nicht ent- sprechen und es ist insoweit auf sie nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber drängen sich jedoch noch folgende Bemerkungen auf: Der Beschwerdeführer verkennt, dass Krankenkassen nicht aufgrund von Bun- desgerichtsentscheiden ein "Behördenstatus" verliehen wurde, der im Handelsre- gister einzutragen wäre, damit sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlages be- rechtigt sind. Die Legitimation der Krankenkassen stützt sich vielmehr direkt auf das Gesetz. Auch wenn sie privatrechtlich organisiert sind (etwa als Aktiengesell- schaft gemäss Art. 620 ff. OR mit entsprechender Pflicht zur Eintragung im Han- delsregister nach Art. 640 OR) nehmen sie im Rahmen der obligatorischen Kran- kenversicherung und freiwilligen Taggeldversicherung öffentlich-rechtliche Aufga- ben wahr, was sie zu Verwaltungsbehörden macht. Das Gesetz – in Bezug auf - 7 - die Krankenkassen (Grundversicherung) sind es Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG i.V.m. Art. 49 ATSG – räumt ihnen Verfügungsgewalt ein. Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, deren materielle Verfügungen im Rechtsöff- nungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG für die Krankenkas- sen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und freiwilligen Taggeld- versicherung gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.).”
Eine bei Sitzverlegung vorgenommene Eintragung darf nicht dazu dienen, Insolvenz- oder Betreibungsfolgen zu verschleiern oder zu umgehen; die Angabe einer Adressänderung mit dem Zweck, die Zuständigkeit für Betreibung und Konkurs zu verlagern, kann als missbräuchlicher Umgehungsversuch zur Verschleierung von Betreibungs- oder Konkursfolgen gewertet werden.
“Le fonctionnaire est induit en erreur lorsqu’il est convaincu, à tort, que la constatation qu’il fait est véridique. La personne qui établit le titre doit être habilitée à le faire en vertu de ses fonctions (Dupuis et al., Petit Commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 5 ad art. 253 CP et les références citées). Selon la jurisprudence, tombe sous le coup de l’art. 253 CP celui qui obtient frauduleusement une constatation fausse dans l’inscription au registre du commerce lors de la fondation d’une société à responsabilité limitée (ATF 81 IV 238), ou celui qui prétend fallacieusement faire des apports en espèces, alors qu’en réalité les fondateurs de la société anonyme entendent les effectuer par une reprise de biens (ATF 101 IV 145 consid. 2b), et enfin, celui qui, au moment de la fondation d’une société anonyme, déclare faussement que les apports sont à la libre disposition de ladite société (ATF 101 IV 60 consid. 2b ; TF 6B_134/2014 du 16 juin 2014 consid. 3.3 ; TF 6B_230/2011 du 11 août 2011 consid. 5.1). 4.1.2 L’art. 640 CO (Code des obligations, loi fédérale complétant le Code civil suisse du 30 mars 2011 ; RS 220) pour la société anonyme et l’art. 778 CP pour la société à responsabilité limitée disposent que la société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège. 4.2 L’ignorance invoquée par l’appelant des règles légales présidant à la constitution et la gestion des sociétés est vaine, dès lors qu’il a fait de la reprise de sociétés menacées de faillite son activité prépondérante. Dans le cas présent, et même si l’appelant le conteste, l’annonce d’un changement d’adresse avec une domiciliation dans un autre canton avait uniquement pour but de dissimuler temporairement les dettes de la société au nouvel arrondissement de poursuite et faillite, selon le procédé dit de « faillites en cascades » auquel il a été fait référence ci-dessus (cf. supra ch. 2, pp. 24-25). L’appelant a du reste veillé à utiliser ce stratagème pour une grande partie des sociétés défaillantes dont il a repris la gestion.”
Für Art. 640 OR ist der Sitz im Handelsregister des Sitzortes einzutragen. Gemäss Art. 117 HRegV ist als Sitz der Name der politischen Gemeinde einzutragen; ferner ist das Rechtsdomizil im Sinne von Art. 2 lit. b HRegV anzugeben. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann; die Rechtseinheit verfügt dort über ein Lokal, das sie gestützt auf einen Rechtstitel (z. B. Eigentum, Mietvertrag) tatsächlich nutzen kann, das den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet (Büros mit Minimalinfrastruktur) und an dem ihr Mitteilungen physisch zugestellt werden können.
“Die Aktiengesellschaft (AG) ist nach Art. 640 OR in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über - 6 - das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art.”
“Es ist nicht er- klärt und nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der ihr ange- setzten Frist zur Behebung des Organisationsmangels die Abklärungen bei der Post hätte treffen und den Mangel hätte beheben können. Vielmehr wäre es – in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Anbetracht der angedrohten Auf- lösung der Gesellschaft – sogar auf der Hand gelegen, dass die Beschwerdefüh- rerin innert der ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ange- setzten Frist dem Grund dafür nachgegangen wäre, weshalb das Handelsregister- amt des Kantons Zürich vermeldete, dass sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, und die Zustellprobleme behoben hätte. Die Beschwerdeführerin spricht von "zeitraubenden Abklärungen", erläutert dies jedoch nicht näher. Die E-Mailkorrespondenz mit der Post erstreckt sich jedenfalls - 8 - nur über sieben Tage hinweg (act. 15/2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 640 OR in das Handelsregister des Or- tes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art.”
“Nach Art. 640 OR ist die Aktiengesellschaft (AG) in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, - 5 - 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art.”
Bei Nichterreichbarkeit am eingetragenen Sitz ist von den Verantwortlichen zu verlangen, dass sie innert gesetzter Fristen zumutbare Abklärungen treffen (etwa bei der Post) und die Zustellprobleme klären. Unterbleiben solche Abklärungen trotz Fristsetzung, kann dies – wie in der Rechtsprechung ausgeführt – zu Sanktionen bis hin zur Auflösung der Gesellschaft führen.
“Es ist nicht er- klärt und nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der ihr ange- setzten Frist zur Behebung des Organisationsmangels die Abklärungen bei der Post hätte treffen und den Mangel hätte beheben können. Vielmehr wäre es – in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Anbetracht der angedrohten Auf- lösung der Gesellschaft – sogar auf der Hand gelegen, dass die Beschwerdefüh- rerin innert der ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ange- setzten Frist dem Grund dafür nachgegangen wäre, weshalb das Handelsregister- amt des Kantons Zürich vermeldete, dass sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, und die Zustellprobleme behoben hätte. Die Beschwerdeführerin spricht von "zeitraubenden Abklärungen", erläutert dies jedoch nicht näher. Die E-Mailkorrespondenz mit der Post erstreckt sich jedenfalls - 8 - nur über sieben Tage hinweg (act. 15/2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 640 OR in das Handelsregister des Or- tes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art.”
Die in das Handelsregister aufzunehmende Sitzangabe umfasst nach Art. 117 HRegV auch das Rechtsdomizil; dieses ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit am Sitz erreichbar ist und über ein tatsächlich verfügbares Lokal verfügt, in dem ihre administrative Tätigkeit stattfindet und ihr Mitteilungen physisch zugestellt werden können. Eine dauerhaft nicht erreichbare eingetragene Geschäftsadresse kann – wie in der zitierten Verfügung – zur Androhung bzw. zur Folge der Auflösung der Gesellschaft führen, sofern die Erreichbarkeitsmängel nicht behoben werden.
“Es ist nicht er- klärt und nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der ihr ange- setzten Frist zur Behebung des Organisationsmangels die Abklärungen bei der Post hätte treffen und den Mangel hätte beheben können. Vielmehr wäre es – in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Anbetracht der angedrohten Auf- lösung der Gesellschaft – sogar auf der Hand gelegen, dass die Beschwerdefüh- rerin innert der ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ange- setzten Frist dem Grund dafür nachgegangen wäre, weshalb das Handelsregister- amt des Kantons Zürich vermeldete, dass sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, und die Zustellprobleme behoben hätte. Die Beschwerdeführerin spricht von "zeitraubenden Abklärungen", erläutert dies jedoch nicht näher. Die E-Mailkorrespondenz mit der Post erstreckt sich jedenfalls - 8 - nur über sieben Tage hinweg (act. 15/2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 640 OR in das Handelsregister des Or- tes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art.”
Die Eintragung im Handelsregister erfolgt nach dem öffentlich beurkundeten Gründungsakt, in dem unter anderem der Statutenentwurf, die Bestellung der Organe, die Zeichnung der Aktien und die Vornahme der Einlagen festgestellt werden; Bareinlagen sind demnach zuvor bei einer Bank hinterlegt. Die Eintragungspflicht bei der Gründung der Aktiengesellschaft ergibt sich daraus (vgl. Art. 620 Abs. 1, Art. 629 Abs. 2 und Art. 633 Abs. 1 OR).
“La société anonyme est constituée par un acte passé en la forme authentique dans lequel le ou les fondateurs déclarent fonder une telle société, arrêtent le texte des statuts et désignent ses organes (art. 620 al. 1 et 629 al. 1 CO). L'acte doit constater notamment que les fondateurs souscrivent les actions et que les apports ont été effectués (art. 629 al. 2 ch. 3 CO), les apports en espèces devant être déposés auprès d'une banque (art. 633 al. 1 CO). La société doit ensuite être inscrite au registre du commerce (art. 640 CO). La modification du droit de la société anonyme du 19 juin 2020, entrée en vigueur le 1er janvier 2023, n'a pas entraîné de changement à l'ancien droit sur ces points (RO 2020 4005 ss; FF 2017 355 ss et 530 ss). L'actionnaire est la personne qui détient au moins une action de la société anonyme (art. 620 al. 3 CO). Il acquiert cette action et donc la qualité d'actionnaire soit à titre originaire, lorsqu'il souscrit une ou des actions au moment de la constitution de la société ou lors d'une augmentation subséquente du capital-actions, soit à titre dérivé, lorsqu'il les acquiert par un transfert d'actions existantes (XAVIER OULEVEY/JÉRÔME LEVRAT, La société anonyme, Zurich 2022, n. 565).”
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