Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
1 commentary
Die Löschung der Firma im Handelsregister ist nach Beendigung der Liquidation vorzunehmen. Für das Ende der Gesellschaft ist der Registereintrag jedoch nicht stets konstitutiv: Es genügt die dauerhafte Geschäftsaufgabe und die Liquidation der Gesellschafter, woraus der Untergang der Gesellschaft folgt. Nach dem Untergang kann die Gesellschaft nicht mehr als Partei in Prozessen auftreten; Gläubiger können in der Folge die solidarische Haftung der (ehemaligen) Gesellschafter direkt durchsetzen.
“712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art.”
“712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art.”
“712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.