1 commentary
Vereinbaren die Parteien eine abweichende Zahlungsperiode (z.B. monatlich), so sind die Zahlungen mangels ausdrücklicher anderslautender Abrede weiterhin «zum Voraus» zu leisten.
“oder - 27 - 6. März 2016) ermahnt habe, die vermeintlich monatlichen Zahlungen an sie noch nicht aufgenommen zu haben, so seien seit Anfang März 2015 [recte: 2016] ge- rade einmal einige wenige Tage vergangen. Somit spreche auch die unterlassene inhaltliche Vertragsdarlegung gegen den Abschluss eines Leibrentenvertrages (Urk. 230 S. 22 f.). Gemäss Art. 518 Abs. 1 OR ist die Leibrente halbjährlich und zum Voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit enthält das Gesetz eine dispositive Bestimmung zur Zahlungsperiode (halbjährlich) und zum Zahlungsmo- dus (zum Voraus; vgl. Schätzle, Berner Kommentar, Art. 518 OR N 2 ff.). Vorlie- gend haben die Parteien monatliche Zahlungen vereinbart. Sie sind mangels ab- weichender Abrede zum Voraus zu leisten. Die Parteien haben einen entgeltli- chen Leibrentenvertrag geschlossen. Ausstehend war ein schriftlicher Auftrag der Klägerin zur Vermögensübertragung. Art. 75 OR hält fest, dass die Erfüllung einer Obligation sogleich geleistet und gefordert werden kann, wenn die Zeit der Erfül- lung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist. Die Vermögensübertragung erfolgte am 3. März”
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