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Bei der sogenannten «temporären Leibrente» kann die Leistungsdauer zwar an die Lebensspanne einer natürlichen Person gebunden sein, zugleich aber durch ein früheres Ereignis (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters) begrenzt werden. In solchen Konstellationen ist es erforderlich, dass das Alter der bezugsberechtigten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein vorzeitiges Ableben begründet; fehlt diese Wahrscheinlichkeit, handelt es sich wirtschaftlich um eine Zeitrente («rente certaine»).
“Das Alter der berechtigten Person (ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdegegners) am Rechnungstag lässt sich jedoch erst am Tag der Trennung bestimmen. Vor der Auflösung des Konkubinats ist die Ermittlung des Barwerts der Leibrentenleistung somit nicht möglich. Angesichts dessen kann offenbleiben, wie es sich mit den vereinbarten auflösenden Bedingungen (kein eigener Haushalt mehr, neue Lebensgemeinschaft, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Rentengläubigerin), welche zur Einstellung der Rentenzahlungen führen würden, verhält. So oder anders sind die auszurichtenden Leistungen im vornherein nicht derart umrissen worden, dass sich ausgehend davon der Barwert ermitteln lässt. Dies spricht gegen eine Qualifikation als Leibrente. Das Leibrentenverhältnis ist auf das Leben einer natürlichen Person gestellt. Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem Ableben dieser Bezugsperson bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung. Üblicherweise ist die Lebenszeit des Rentengläubigers massgebend, wobei das Gesetz auch anderweitige Regelungen zulässt (vgl. Art. 516 Abs. 2 OR). Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne. Eine Befristung der Rente liesse sich damit nicht vereinbaren. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Leibrente neben der Lebenszeit eine weitere Begrenzung in Form einer aufschiebenden Bedingung, etwa dem Erreichen des Rentenalters, erfährt (Bauer/Bauer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 516 OR). Bei der "temporären Leibrente" ("rente viagère temporaire") ist die Leistungsdauer dadurch von der Lebensspanne einer Person abhängig, dass die Leistung (längstens) bis zum Ableben dieser Person oder aber bis zu einem (früheren) Ereignis (z.B. Erreichen eines bestimmten Altersjahres) geschuldet ist. Indes ist in solchen Konstellationen immerhin zu verlangen, dass mit Blick auf das Alter der Person überhaupt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ablebens besteht. Andernfalls handelt es sich um eine "Zeitrente" ("rente certaine").”
“Das Alter der berechtigten Person (ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdegegners) am Rechnungstag lässt sich jedoch erst am Tag der Trennung bestimmen. Vor der Auflösung des Konkubinats ist die Ermittlung des Barwerts der Leibrentenleistung somit nicht möglich. Angesichts dessen kann offenbleiben, wie es sich mit den vereinbarten auflösenden Bedingungen (kein eigener Haushalt mehr, neue Lebensgemeinschaft, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Rentengläubigerin), welche zur Einstellung der Rentenzahlungen führen würden, verhält. So oder anders sind die auszurichtenden Leistungen im vornherein nicht derart umrissen worden, dass sich ausgehend davon der Barwert ermitteln lässt. Dies spricht gegen eine Qualifikation als Leibrente. Das Leibrentenverhältnis ist auf das Leben einer natürlichen Person gestellt. Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem Ableben dieser Bezugsperson bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung. Üblicherweise ist die Lebenszeit des Rentengläubigers massgebend, wobei das Gesetz auch anderweitige Regelungen zulässt (vgl. Art. 516 Abs. 2 OR). Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne. Eine Befristung der Rente liesse sich damit nicht vereinbaren. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Leibrente neben der Lebenszeit eine weitere Begrenzung in Form einer aufschiebenden Bedingung, etwa dem Erreichen des Rentenalters, erfährt (Bauer/Bauer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 516 OR). Bei der "temporären Leibrente" ("rente viagère temporaire") ist die Leistungsdauer dadurch von der Lebensspanne einer Person abhängig, dass die Leistung (längstens) bis zum Ableben dieser Person oder aber bis zu einem (früheren) Ereignis (z.B. Erreichen eines bestimmten Altersjahres) geschuldet ist. Indes ist in solchen Konstellationen immerhin zu verlangen, dass mit Blick auf das Alter der Person überhaupt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ablebens besteht. Andernfalls handelt es sich um eine "Zeitrente" ("rente certaine").”
Der Vertrag der Leibrente (rendita vitalizia) ist nach Art. 516 OR grundsätzlich zulässig. Es ist zweifelhaft, dass ein solcher Vertrag als disponizione a causa di morte oder als verbotenes Familienfideikommiss i.S.v. Art. 335 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren wäre. Ebenfalls besteht kein allgemeiner Massstab, wonach Verträge mit einer Laufzeit von deutlich über 15–20 Jahren pauschal als exzessiv nach Art. 27 ZGB zu beurteilen wären.
“È poi per nulla evidente che un patto azionario possa essere qualificato come una disposizione a causa di morte, giacché la disponente (o perlomeno l’assuntrice) è la società, ossia una persona giuridica. La reclamante non cita d’altronde la giurisprudenza secondo cui un vincolo contrattuale concluso per oltre 15 a 20 anni sarebbe da ritenere eccessivo giusta l’art. 27 CC; non sussiste invero un criterio generale valido per tutti i casi (ad es. Marchand in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, n. 14 ad art. 27 CC) e ad ogni modo il contratto di rendita vitalizia è di principio ammesso (art. 516 CO). È pure dubbio che il patto possa essere assimilato a un fedecommesso di famiglia vietato dall’art. 335 cpv. 2 CC, siccome non tende all’attribuzione di un bene o di un patrimonio in modo prefisso su più generazioni di una stessa famiglia (v. Piotet in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, n. 26 ad art. 335 CC). Infine, la sentenza”
“È poi per nulla evidente che un patto azionario possa essere qualificato come una disposizione a causa di morte, giacché la disponente (o perlomeno l’assuntrice) è la società, ossia una persona giuridica. La reclamante non cita d’altronde la giurisprudenza secondo cui un vincolo contrattuale concluso per oltre 15 a 20 anni sarebbe da ritenere eccessivo giusta l’art. 27 CC; non sussiste invero un criterio generale valido per tutti i casi (ad es. Marchand in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, n. 14 ad art. 27 CC) e ad ogni modo il contratto di rendita vitalizia è di principio ammesso (art. 516 CO). È pure dubbio che il patto possa essere assimilato a un fedecommesso di famiglia vietato dall’art. 335 cpv. 2 CC, siccome non tende all’attribuzione di un bene o di un patrimonio in modo prefisso su più generazioni di una stessa famiglia (v. Piotet in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, n. 26 ad art. 335 CC). Infine, la sentenza”
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