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Die Parteien können auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR verzichten; zugleich sind vertraglich ergänzende Voraussetzungen möglich, wie in den Quellen konkret gezeigt (z.B. die Vereinbarung einer Feststellungs- oder Anzeigeverpflichtung bis zu einem bestimmten Datum, obwohl die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung verlängert wird).
“1.2). Die Interessenlage der Partei- en deckt sich jedoch nur teilweise. Die Anforderungen an die fristauslösende Ent- - 80 - deckung des Mangels schützt den Besteller vor der vorzeitigen Verwirkung seiner Mängelrechte. Demgegenüber begrenzt die Befristung der Bürgschaftsverpflich- tung vorliegend die Haftung des Bürgen (act. 25 Rz. 68). Dies dient wie das in Art. 510 Abs. 3 OR enthaltene Beschleunigungsgebot "dem Interesse des Bürgen an einer Klärung von Grundsatz und Umfang seiner Haftung, aus der Tendenz zur Erleichterung seiner Befreiung von einer in aller Regel einseitig eingegangenen Verpflichtung und aus der Schwierigkeit der Schadensbestimmung bei unterlas- sener oder verzögerter Geltendmachung der Hauptforderung" (BGE 127 III 559 E. 5 S. 566; BGE 125 III 322 E. 3b S. 325-326). Der ursprüngliche Garantieschein Nr. 16 vom 3. Mai 2013 war bis 31. Juli 2015 befristet (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 146; act. 3/13/1). Gemäss Art. 510 Abs. 3 OR musste die Klägerin ihre Forderung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist geltend machen (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 351; act. 3/13/1). Bei der Ver- längerung der Bürgschaft verzichteten die Parteien auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 154, 351), um die Klägerin nicht zur gerichtlichen Geltendmachung zu zwingen (act. 25 Rz. 64, 65; act. 26/56). Durch das zusätzliche Erfordernis der Feststellung bis 31. Juli 2015 behielten sie die Befristung bis 31. Juli 2015 in der Sache jedoch bei (act. 25 Rz. 63, 68; act. 29 Rz. 146, 156). Folglich enthielten alle Verlängerungen die zusätzliche Vorausset- zung, dass die Mängel innerhalb der Geltung des ursprünglichen Garantiescheins bis 31. Juli 2015 festgestellt worden sein mussten. An die Stelle der Beschrän- kung von Art. 510 Abs. 3 OR trat die weitere Voraussetzung, dass die Mängel ge- genüber der Beklagten bis 31. August 2015 geltend gemacht werden mussten (act.”
“Demgegenüber begrenzt die Befristung der Bürgschaftsverpflich- tung vorliegend die Haftung des Bürgen (act. 25 Rz. 68). Dies dient wie das in Art. 510 Abs. 3 OR enthaltene Beschleunigungsgebot "dem Interesse des Bürgen an einer Klärung von Grundsatz und Umfang seiner Haftung, aus der Tendenz zur Erleichterung seiner Befreiung von einer in aller Regel einseitig eingegangenen Verpflichtung und aus der Schwierigkeit der Schadensbestimmung bei unterlas- sener oder verzögerter Geltendmachung der Hauptforderung" (BGE 127 III 559 E. 5 S. 566; BGE 125 III 322 E. 3b S. 325-326). Der ursprüngliche Garantieschein Nr. 16 vom 3. Mai 2013 war bis 31. Juli 2015 befristet (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 146; act. 3/13/1). Gemäss Art. 510 Abs. 3 OR musste die Klägerin ihre Forderung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist geltend machen (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 351; act. 3/13/1). Bei der Ver- längerung der Bürgschaft verzichteten die Parteien auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 154, 351), um die Klägerin nicht zur gerichtlichen Geltendmachung zu zwingen (act. 25 Rz. 64, 65; act. 26/56). Durch das zusätzliche Erfordernis der Feststellung bis 31. Juli 2015 behielten sie die Befristung bis 31. Juli 2015 in der Sache jedoch bei (act. 25 Rz. 63, 68; act. 29 Rz. 146, 156). Folglich enthielten alle Verlängerungen die zusätzliche Vorausset- zung, dass die Mängel innerhalb der Geltung des ursprünglichen Garantiescheins bis 31. Juli 2015 festgestellt worden sein mussten. An die Stelle der Beschrän- kung von Art. 510 Abs. 3 OR trat die weitere Voraussetzung, dass die Mängel ge- genüber der Beklagten bis 31. August 2015 geltend gemacht werden mussten (act. 25 Rz. 63, 67; act. 29 Rz. 146; act. 26/57). Gegenüber dem ursprünglichen Garantieschein hat sich bei den nachfolgenden Garantiescheinen jeweils lediglich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung verlängert, sofern der Mangel der Be- klagten bis 31.”
Bei den Verlängerungen verzichteten die Parteien ausdrücklich auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR; dadurch wurde die gesetzliche Bestimmung nicht aufgehoben, vielmehr verlängerten die Parteien die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Gleichzeitig enthielten die Verlängerungen die zusätzliche Bedingung, dass Mängel innerhalb der Geltung des ursprünglichen Garantiescheins bzw. bis zu den konkret genannten Daten gegenüber der Beklagten angezeigt und gerichtlich geltend gemacht werden mussten. Ob ein derartiger Vorausverzicht des Bürgen unzulässig sein könnte, bleibt offen.
“Mai 2013 war bis 31. Juli 2015 befristet (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 146; act. 3/13/1). Gemäss Art. 510 Abs. 3 OR musste die Klägerin ihre Forderung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist geltend machen (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 351; act. 3/13/1). Bei der Ver- längerung der Bürgschaft verzichteten die Parteien auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 154, 351), um die Klägerin nicht zur gerichtlichen Geltendmachung zu zwingen (act. 25 Rz. 64, 65; act. 26/56). Durch das zusätzliche Erfordernis der Feststellung bis 31. Juli 2015 behielten sie die Befristung bis 31. Juli 2015 in der Sache jedoch bei (act. 25 Rz. 63, 68; act. 29 Rz. 146, 156). Folglich enthielten alle Verlängerungen die zusätzliche Vorausset- zung, dass die Mängel innerhalb der Geltung des ursprünglichen Garantiescheins bis 31. Juli 2015 festgestellt worden sein mussten. An die Stelle der Beschrän- kung von Art. 510 Abs. 3 OR trat die weitere Voraussetzung, dass die Mängel ge- genüber der Beklagten bis 31. August 2015 geltend gemacht werden mussten (act. 25 Rz. 63, 67; act. 29 Rz. 146; act. 26/57). Gegenüber dem ursprünglichen Garantieschein hat sich bei den nachfolgenden Garantiescheinen jeweils lediglich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung verlängert, sofern der Mangel der Be- klagten bis 31. August 2015 angezeigt wird, hingegen bedingten die Parteien Art. 510 Abs. 3 OR nicht – wie zunächst mit E-Mail vom 15. April 2015 in Form ei- ner einseitigen Erklärung durch die Beklagte vorgeschlagen (act. 25 Rz. 65; act. 29 Rz. 150; act. 26/56) – ab (vgl. act. 3/13/2-4). Offen bleiben kann deshalb, ob darin nicht ein unzulässiger Vorausverzicht des Bürgen vorliegen würde (Art. 492 Abs. 4 i.V.m. Art. 510 Abs. 3 OR; C HRISTOPH M. PESTALOZZI, in: Obligati- - 81 - onenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N.”
“Aus den Behauptungen der Parteien ergeben sich keine anderen Auslegungsansätze. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien bedeutet die Feststellung eines Mangels dessen tatsächliche Kenntnisnahme/Wahrnehmung (act. 10 Rz. 26, 210; act. 25 Rz. 75, 128; act. 29 Rz. 156, 171, 174, 189, 214, 303, 325, 326, 431). Die blosse Feststellbarkeit (Möglichkeit der Feststellung) der Mängel bedeutet nicht deren effektive Wahrnehmung (act. 25 Rz. 128; act. 29 Rz. 156, 325). Die Kläge- rin lehnt sich an die Voraussetzungen der fristauslösenden Entdeckung eines Mangels an (act. 25 Rz. 75; s. dazu Ziffer 2.4.1.2). Die Interessenlage der Partei- en deckt sich jedoch nur teilweise. Die Anforderungen an die fristauslösende Ent- - 80 - deckung des Mangels schützt den Besteller vor der vorzeitigen Verwirkung seiner Mängelrechte. Demgegenüber begrenzt die Befristung der Bürgschaftsverpflich- tung vorliegend die Haftung des Bürgen (act. 25 Rz. 68). Dies dient wie das in Art. 510 Abs. 3 OR enthaltene Beschleunigungsgebot "dem Interesse des Bürgen an einer Klärung von Grundsatz und Umfang seiner Haftung, aus der Tendenz zur Erleichterung seiner Befreiung von einer in aller Regel einseitig eingegangenen Verpflichtung und aus der Schwierigkeit der Schadensbestimmung bei unterlas- sener oder verzögerter Geltendmachung der Hauptforderung" (BGE 127 III 559 E. 5 S. 566; BGE 125 III 322 E. 3b S. 325-326). Der ursprüngliche Garantieschein Nr. 16 vom 3. Mai 2013 war bis 31. Juli 2015 befristet (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 146; act. 3/13/1). Gemäss Art. 510 Abs. 3 OR musste die Klägerin ihre Forderung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist geltend machen (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 351; act. 3/13/1). Bei der Ver- längerung der Bürgschaft verzichteten die Parteien auf die Einwendung des Art. 510 Abs. 3 OR (act. 25 Rz. 64; act. 29 Rz. 154, 351), um die Klägerin nicht zur gerichtlichen Geltendmachung zu zwingen (act.”
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