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Die Höhe der Entschädigung wird vom Richter nach Billigkeitsgrundsätzen festgesetzt. Gesetzlich ist sie allerdings nach Art. 418u Abs. 2 auf den jährlichen Nettogewinn begrenzt, berechnet als Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder — bei kürzerer Vertragsdauer — der gesamten Vertragsdauer.
“Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps (al. 2). Aucune indemnité n'est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent (al. 3). Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s’agit non pas d’indemniser l’agent, c’est-à-dire de réparer un dommage qu’il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d’agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l’activité de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; ATF 122 III 66 consi.d 3d ; ATF 110 II 280 consid. 3b ; TF 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le montant de l’indemnité convenable, au sens de l’art. 418u al. 1 CO, est fixé équitablement par le juge (art. 4 CC), compte tenu de l’ensemble des circonstances pertinentes du cas concret. Il est toutefois plafonné ex lege au gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années lorsque le contrat a atteint ou dépassé cette durée (cf. art. 418u al. 2 CO). Par gain annuel net, il faut entendre le gain réalisé par l’agent après déduction de tous les frais qu’il a engagés à cet effet. Lorsque ceux-ci sont égaux ou supérieurs aux provisions touchées par l’agent, ce gain est nul et toute indemnité refusée à l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1). 4.2.3.2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2).”
Bei einvernehmlicher Auflösungsvereinbarung besteht ein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung, sofern kein der Agentur zurechenbarer Auflösungsgrund im Sinne von Art. 418u Abs. 3 OR vorliegt.
“Ausgangslage Unbestritten und entsprechend nicht weiter zu prüfen ist, dass das Agentur- verhältnis per Ende 2019 gestützt auf die Auflösungsvereinbarung vom 19. Juli 2019 beendet worden ist. Auch wird nicht geltend gemacht, dass es sich beim Grund für die Auflösung um einen vom Kläger zu vertretenden Grund im Sinne von Art. 418u Abs. 3 OR handle, der einen Anspruch auf eine Kundschaftsent- schädigung entfallen lassen würde. Diese beiden Voraussetzungen sind folglich erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen sind in der Folge zu prüfen, wobei vorab zu bemerken ist, dass eine vollständig getrennte Beurteilung der sich inhaltlich über- schneidenden Voraussetzungen nicht möglich ist. Entsprechend geht auch der Vorwurf des Klägers an die Adresse der Beklagten, sie hätten die einzelnen An- spruchsvoraussetzungen vermischt (act. 29 Rz. 15), fehl. Insbesondere kann die Berechnung der relevanten Erweiterung des Kundenkreises nicht erfolgen, ohne zu ermitteln, in welchen Bereichen die Beklagten denn überhaupt einen Vorteil er- langen können.”
Besteht die Auflösung des Agenturverhältnisses aus einem Grund, den der Agent zu vertreten hat, entfällt der Anspruch auf Kundschaftsentschädigung (Art. 418u Abs. 3 OR). Dies wird in Rechtsprechung und Lehre bestätigt.
“1 OR, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Na- men und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). Dieser Anspruch beträgt gemäss Art. 418u Abs. 2 OR höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags- verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Ver- tragsdauer. Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat (Art. 418u Abs. 3 OR). Ein Kundenkreis im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Agent dem Auftraggeber nicht nur Käuferadressen übergibt, sondern einen eigentlichen Kundenstock hinterlässt, der regelmässige Nachbestellungen tätigt (SPOERRI, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], OFK OR, 3. Aufl., 2016, Art. 418u N 3). Ein Vorteil erwächst dem Auftraggeber dann, wenn ihm die geworbenen Kunden treu bleiben und ohne grossen Aufwand seinerseits regelmässig Nachbestellun- gen tätigen. Diese erscheinen dann als Resultat der Bemühungen des Agenten. Unter Vorteilen im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ist allein Gewinn aus künftigen Vertragsabschlüssen mit der vom Agenten aufgebauten Kundschaft und nicht Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäften zu verste- hen (SPOERRI, a.a.O., Art. 418u N 5 m.H.). Erheblich ist der Vorteil, wenn die Ge- - 53 - schäftsausweitung von einiger Dauer ist. Die Beurteilung, ob die Kunden dem Auftraggeber treu bleiben, erfordert eine Prognose, die naturgemäss mit Unsi- cherheiten behaftet ist.”
“418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (K URT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 zu Art. 418u OR m.w.H). Kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat (Art. 418u Abs. 3 OR; BGE 110 II 280 = Pra 73 [1984], Nr. 213). Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises. Der Agent muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, einen Kundenkreis überhaupt erst geschaffen oder einen bestehenden Kundenkreis wesentlich erweitert haben (T HEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, Der Agenturvertrag, 2.”
Bei der Ermittlung des «Kundenzuwachses» im Sinn von Art. 418u OR kann statt der reinen Anzahl Kunden auf das Prämienvolumen bzw. den erzielten Umsatz abgestellt werden. Die Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass insbesondere in Branchen wie dem Versicherungswesen das Umsatz‑ bzw. Prämienvolumen das wirtschaftliche Potenzial der geworbenen Kundschaft besser widerspiegeln kann; daher ist die Verwendung solcher Grössen zulässig und geboten, wenn die Parteien dies als geeignete Bemessungsgrundlage gewählt haben.
“2), nach welcher Methode die Berechnung zu erfolgen hat (E. 2.4.2.3), welche Kunden als vom Kläger angeworben gelten (E. 2.4.2.4), wel- che Geschäftsbereiche zu berücksichtigen sind (E. 2.4.2.5) und welcher Anteil auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist (E. 2.4.2.6). Sodann kann auf dieser Grundlage eine Berechnung der massgebenden Erweiterung des Kunden- kreises vorgenommen und deren Wesentlichkeit beurteilt werden (E. 2.4.2.7). Vorab ist festzuhalten, dass beide Parteien ihre Berechnungen auf die Prä- mienvolumina und nicht auf die Anzahl der Kunden abstellen (act. 1 Ziff. II.3; act. 15 Rz. 23 ff.). Der Wortlaut von Art. 418u OR deutet eher darauf hin, dass ei- ne Zunahme der Kunden an sich entscheidend ist. In der Lehre wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der geworbene Umsatz bzw. das Umsatzpotenti- al hinsichtlich der zu erwartenden Vorteile, abhängig von der Branche, aussage- kräftiger sein kann (P ÄRLI, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR). Vorliegend ist mit den Parteien davon auszugehen, dass die Prämienvolumina den Kundenzuwachs im Sinne von Art. 418u OR besser darstellt, und es ist in der Folge alleine damit und nicht mit der Kundenzahl zu rechnen. 2.4.2.2. Relevanter Zeitraum a. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des für die Beurtei- lung des Kundenzuwachses relevanten Zeitraums. Genannt wurden von den Par- teien sowohl die gesamte Dauer der Zusammenarbeit (1995-2019; Kläger act. 1 Ziff. I.3) als auch die Zeitspanne, für welche vollständige Daten zur Berechnung zur Verfügung stünden (2011-2019; Beklagte act. 15 Rz. 44 und Rz. 52), was in etwa der Laufzeit des letzten Agenturvertrages zwischen den Parteien entspreche (2012-2019; Beklagte act. 33 Rz. 25), und (maximal) die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses (2015-2019; Kläger act. 29 Rz. 17). b. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Erweiterung des Kundenkreises relevant sein soll.”
“Die Differenzen der Parteien resultieren aus einem unterschiedlichen Verständnis, wie und auf welcher Grund- lage die Erweiterung des Kundenkreises zu berechnen ist. Zudem sind sie sich nicht darüber einig, welcher Zuwachs für die Annahme einer Wesentlichkeit erfor- derlich ist. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kundenkreises ist deshalb zunächst zu prüfen, welcher Zeitraum für die Berechnung massgebend ist (so- - 14 - gleich E. 2.4.2.2), nach welcher Methode die Berechnung zu erfolgen hat (E. 2.4.2.3), welche Kunden als vom Kläger angeworben gelten (E. 2.4.2.4), wel- che Geschäftsbereiche zu berücksichtigen sind (E. 2.4.2.5) und welcher Anteil auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist (E. 2.4.2.6). Sodann kann auf dieser Grundlage eine Berechnung der massgebenden Erweiterung des Kunden- kreises vorgenommen und deren Wesentlichkeit beurteilt werden (E. 2.4.2.7). Vorab ist festzuhalten, dass beide Parteien ihre Berechnungen auf die Prä- mienvolumina und nicht auf die Anzahl der Kunden abstellen (act. 1 Ziff. II.3; act. 15 Rz. 23 ff.). Der Wortlaut von Art. 418u OR deutet eher darauf hin, dass ei- ne Zunahme der Kunden an sich entscheidend ist. In der Lehre wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der geworbene Umsatz bzw. das Umsatzpotenti- al hinsichtlich der zu erwartenden Vorteile, abhängig von der Branche, aussage- kräftiger sein kann (P ÄRLI, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR). Vorliegend ist mit den Parteien davon auszugehen, dass die Prämienvolumina den Kundenzuwachs im Sinne von Art. 418u OR besser darstellt, und es ist in der Folge alleine damit und nicht mit der Kundenzahl zu rechnen. 2.4.2.2. Relevanter Zeitraum a. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des für die Beurtei- lung des Kundenzuwachses relevanten Zeitraums. Genannt wurden von den Par- teien sowohl die gesamte Dauer der Zusammenarbeit (1995-2019; Kläger act. 1 Ziff. I.3) als auch die Zeitspanne, für welche vollständige Daten zur Berechnung zur Verfügung stünden (2011-2019; Beklagte act.”
Fehlt die erforderliche Substantiierung der gesetzlichen Voraussetzungen, ist ein Anspruch nach Art. 418u OR regelmässig nicht durchsetzbar. Die Rechtsprechung verlangt namentlich nachvollziehbare Angaben dazu, inwiefern der Agent den Kundenkreis wesentlich erweitert hat (z. B. übernommene Portfolios bzw. relevante Kontaktdaten), den Nachweis des für die Berechnung massgeblichen jährlichen Nettoertrags sowie Angaben, die eine Beurteilung der Billigkeit der Entschädigung ermöglichen; unzureichende oder nur annäherungsweise Belege führen zur Abweisung der Forderung.
“Würdigung und Fazit Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin einen Agenturvertrag mit der D._____ abgeschlossen hatte. Zwar ist erwiesen, dass die Beklagte einen Teil der vermit- telten Kreditverträge übernommen hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Klägerin allfällige Ansprüche aus Art. 418u OR automatisch gegenüber der Be- klagten geltend machen könnte. Die Beklagte hat keinen Agenturvertrag von der D._____ übernommen, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Sie ist diesbe- züglich nicht Rechtsnachfolgerin der D._____. Ohnehin kommt die Klägerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Substantiierungslast nicht nach. Sie ver- mag trotz entsprechender Bestreitung durch die Beklagte die Voraussetzungen eines allfälligen Anspruchs gestützt auf Art. 418 u OR nicht substantiiert darzutun. Insbesondere legt sie nicht hinreichend dar, dass und inwiefern sie durch ihre Tä- tigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und diesem bzw. dem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft erhebliche Vorteile erwachsen. Ferner fehlen Ausführungen zur Billig- keit der Entschädigung. In dieser Hinsicht kommt die Klägerin nicht einmal ihrer Behauptungslast nach. Aus diesen Gründen vermag die Klägerin mit ihrer Even- tualbegründung nicht durchzudringen.”
“418u CO s'inscrit dans le cadre des règles relatives au contrat d'agence (art. 418a ss CO), qui se distingue du contrat de représentation (de distribution) exclusive, ici à l'origine du litige, qui ne fait l'objet d'aucune réglementation légale. Le Tribunal fédéral a toutefois déjà eu l'occasion d'indiquer que le législateur fédéral, en s'abstenant d'édicter des dispositions topiques au sujet du contrat de représentation exclusive, n'a pas écarté consciemment l'idée d'octroyer une indemnité pour la clientèle au concessionnaire. Il ne s'agit donc pas d'un silence qualifié, mais d'une lacune proprement dite de la loi, qu'il convient de combler en appliquant l'art. 418u CO. Cette dernière disposition légale s'applique par analogie au distributeur exclusif lorsque, en tenant compte de toutes les circonstances du cas concret, sa situation est économiquement comparable à celle de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.1). 4.2 En l'espèce, l'appelante ne conteste pas l'application de l'art. 418u CO au cas d'espèce, ni d'ailleurs que sa clientèle a augmenté dans le marché considéré pendant la durée du contrat. L'appelante reproche cependant au premier juge, dans le même ordre d'idée que ce qui a été évoqué au consid. 3.3 supra, d'avoir admis que l'intimée avait établi son bénéfice annuel, préalable nécessaire au calcul de l'indemnité de clientèle. Par renvoi avec ce qui a été développé dans ce considérant, son grief doit être admis : l'intimée a échoué à démontrer son gain annuel, plaçant ainsi l'appelante dans l'impossibilité de démontrer à son tour que l'indemnité serait inéquitable par rapport au bénéfice réalisé. L'intimée, qui supportait le fardeau de la preuve du gain annuel, n'a donc pas apporté cette preuve, en ne fournissant que des approximations insuffisantes. L'une des conditions à l'octroi d'une indemnité de clientèle n'est pas donnée. Le chiffre 2 du dispositif du jugement sera annulé et l'intimée déboutée de ses prétentions en paiement d'une indemnité de clientèle, soit la somme de 78'097.”
“Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher dar- gestellt, inwiefern es sich dabei um eine im Sinne von Art. 229 ZPO zulässige neue Behauptung handeln würde. Jedenfalls wäre es von Anfang an am Kläger gewesen, ein umfangreicheres relevantes Portfolio substantiiert zu behaupten. Soweit er die abgegebenen Portfolios lediglich im Sinne einer Verrechnung der Umverteilungen berücksichtigen will, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht im Rahmen der Replik möglich gewesen wäre. Immerhin haben die Beklagten die Übergabe der Portfolios bereits in der Klageantwort behauptet. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass die Übernahme von Portfolios eines Brokers nicht anzurechnen sei, weil sich der Generalagent mit jenen Kun- den neu befassen müsse (act. 29 Rz. 24). Welcher Aufwand beim Generalagent anfällt - immerhin behaupten die Beklagten, die Betreuung erfolge nach wie vor durch den jeweiligen Broker (act. 33 Rz. 42) - kann offen bleiben. Im Anwen- dungsbereich von Art. 418u OR wird der Agent für einen Kundenstamm entschä- digt, welchen er dem Auftraggeber zur weiteren Bearbeitung überlässt. Dies schliesst nicht aus, dass sich der Auftraggeber bzw. ein neuer Agent erst mit dem Kunden befassen muss. Relevant ist einzig, dass die Bestandeskunden mit den relevanten Kontaktdaten bekannt sind. Dasselbe hat aber für die Kunden zu gel- ten, die dem Agenten vom Auftraggeber zugeteilt werden. Entsprechend steht ei- ne Befassung mit dem einzelnen Kunden einer Berücksichtigung der übernom- menen Portfolios nicht entgegen. c. Seitens der Beklagten wird vorgebracht, dass der Kläger weiterhin über die G._____-Gruppe von den geworbenen Kunden profitieren könne, weshalb auch dieses Portfolio in Abzug zu bringen wäre (act. 15 Rz. 90). Selbstredend sind Kunden, welche weiterhin durch den bisherigen Agenten betreut werden, bei der Berechnung der Erweiterung des Kundenkreises nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu B ÜHLER, a.”
Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR gebührt, ist in der Regel die gesamte Dauer der vertraglichen Tätigkeit des Agenten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung lehnt es ab, grundsätzlich allein auf die letzten fünf Jahre oder nur auf den zuletzt abgeschlossenen Agenturvertrag abzustellen; aus dem Gesetz lasse sich kein beschränkter Beurteilungszeitraum ableiten, vielmehr ist das Gesamtbild der Tätigkeit zu würdigen.
“418u OR zunächst, ob der Beschwerdeführer als Generalagent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis der Beschwerdegegnerinnen wesentlich erweitert habe und welcher Zeitraum dafür entscheidend sei. Sie kam zum Schluss, dass die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung relevant sei. Sie ging dabei insbesondere auf die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ein, wonach nur die letzten fünf Jahre relevant sein sollen, und zeigte auf, warum dieser Standpunkt nicht überzeuge. Dagegen beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt und schildert erneut seine Auffassung, dass es "näherliegender erscheine", auf die letzten fünf Jahre abzustellen. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, folge dem prozesstaktischen Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und das "Fazit" der Vorinstanz mute eigenartig an. Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt er hinreichend auf, aus welchen Gründen die Vorinstanz Art. 418u OR verletzt haben soll (Erwägung 2.1). Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtig wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, indem er bloss ohne weitere Begründung behauptet, die Vorinstanz habe mit ihrer Widersprüchlichkeit gegen das Willkürverbot verstossen. Vielmehr gesteht er selbst ein, dass der Schluss der Vorinstanz "juristisch wohl möglich" sei. Im gleichen Zusammenhang erläuterte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die ihm obliegende Behauptungs- und Beweislast und legte dar, weshalb die von ihm gestellten Editionsbegehren nicht genügten. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, die Vorinstanz verfalle in einen überspitzten Formalismus, verhalte sich widersprüchlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer setzt sich aber mit diesen Vorwürfen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen (verfassungsmässigen) Rechte verletzt haben soll (Erwägung 2.”
“3) als auch die Zeitspanne, für welche vollständige Daten zur Berechnung zur Verfügung stünden (2011-2019; Beklagte act. 15 Rz. 44 und Rz. 52), was in etwa der Laufzeit des letzten Agenturvertrages zwischen den Parteien entspreche (2012-2019; Beklagte act. 33 Rz. 25), und (maximal) die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses (2015-2019; Kläger act. 29 Rz. 17). b. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Erweiterung des Kundenkreises relevant sein soll. Daraus kann geschlossen werden, dass die gesamte Dauer der vertraglichen Beziehung mas- sgebend ist. So verweist das Gesetz pauschal auf die Tätigkeit des Agenten, was nur als seine gesamte Tätigkeit verstanden werden kann. Auch in Rechtspre- - 15 - chung und Lehre finden sich keine Hinweise dafür, dass lediglich ein einge- schränkter Zeitraum beurteilt werden sollte. Dafür spricht auch das Konzept von Art. 418u OR. Eine Kundschaftsentschädigung soll dann zugesprochen werden, wenn dies insgesamt angemessen scheint. Bei der Beurteilung der einzelnen Vo- raussetzungen kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu, zumal unbestimmte Rechtsbegriffe zu beurteilen sind. Sein Ermessen kann das Gericht nur dann pflichtgemäss ausüben, wenn es das Gesamtbild in die Beurteilung mit einbe- zieht. c. Nicht ersichtlich ist , weshalb sich der Beurteilungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen Vertrag zwischen den Parteien beschränken soll. Auch wenn das Agenturverhältnis regelmässig auf eine neue Grundlage gestellt wird, ändert dies nichts daran, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien länger ge- dauert hat und der gesamte Zeitraum zu beurteilen ist. Eine Ausnahme würde le- diglich dann bestehen, wenn die Parteien im Agenturvertrag eine Regelung über die bisherigen «Neukunden» getroffen hätten. Da dies aus dem Vertrag nicht er- sichtlich (act.”
Leitsatz: Art. 418u OR ist als Ausnahmevorschrift auszulegen; besteht ein im Ergebnis ausgewogenes Verhältnis der Leistungen von Agent und Auftraggeber, ist regelmässig keine Kundschaftsentschädigung geschuldet.
“Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst.”
Lange Vertragsdauer zusammen mit sehr hohen Entschädigungen kann die Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR als unbillig erscheinen lassen. In den zitierten Entscheidungen führte eine beinahe 25‑jährige Tätigkeit plus überdurchschnittliche Jahresverdienste dazu, dass die Gerichte die Ausrichtung einer Entschädigung abgelehnt haben, weil der Agent bereits erheblich von der geworbenen Kundschaft profitiert hatte.
“Sachverhalt: A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war von 1995 bis Ende 2019 als Generalagent für die "B.________" bzw. deren Rechtsvorgängerin in U.________ tätig. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 19. Juli 2019 wurde das Agenturverhältnis aufgrund der Pensionierung des Klägers aufgelöst. Für die Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR konnte keine Lösung gefunden werden und die Parteien nahmen diese Entschädigung explizit von der Vereinbarung aus. B. Am 1. Oktober 2020 machte der Kläger am Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG und die B.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte, Beschwerdegegnerinnen) anhängig. Er führte dazu aus, die Beklagten würden im Agenturvertrag einheitlich als "B.________" bezeichnet und auch während der Vertragsdauer sei nie eine Aufteilung der Entschädigungen der beiden Beklagten vorgenommen worden. Die Beklagten seien daher solidarisch zu verpflichten, ihm eine Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresentschädigung von Fr. 580'789.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Beklagten bestritten den Bestand eines solchen Anspruchs, nicht aber die Solidarschuldnerschaft. Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 23. August 2022 die Klage ab. Es kam zum Schluss, der Kläger habe zwar sein Kundenportfolio während seiner Tätigkeit als Generalagent massgebend ausgeweitet, die relevante jährliche Zuwachsrate erfülle jedoch die Anforderungen an die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR nicht. Entsprechend sei die Voraussetzung der wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises nicht erfüllt und der Kläger habe bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung. Ausserdem wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung unbillig, insbesondere aufgrund der langjährigen hohen Entschädigung des Klägers. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger seien angemessen gewesen und es bestehe kein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, welches mittels einer Kundschaftsentschädigung ausgeglichen werden müsse.”
“Den Beklagten gelingt es nicht zu beweisen, dass es sich dabei um eine eigentliche Fortführung der Tätigkeit als Generalagent handeln soll. Insbesondere fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Kontinuität. Allerdings schliesst dies eine ge- wisse Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht aus. So ergibt sich bereits aus dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt, dass der Kläger wei- terhin in derselben Branche und in derselben Region tätig ist und sein darf. Dabei wird er auch (teilweise) von denselben Mitarbeitern unterstützt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass er auch weiterhin, zumindest in einem beschränkten Umfang, vom aufgebauten Kundenkreis profitieren kann. 2.4.4.7. Zwischenfazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall verschiedene Kri- terien erfüllt sind, welche nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre eine Unbilligkeit der Kundschaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zur Folge haben. Dabei fallen vorliegend insbesondere die lange Vertragsdauer und die ho- he Entschädigung ins Gewicht. Der Kläger konnte fast 25 Jahre über die Provisi- onen von der von ihm geworbenen Kundschaft profitieren. Zumindest in den letz- ten zehn Jahren seiner Tätigkeit konnte er dabei ein sehr hohes Einkommen ge- nerieren. So führt er selbst aus, seit 2010 immer deutlich mehr als CHF 398'000.– verdient zu haben (act. 41 Rz. 23). Hinzu kommt, dass die Leistungen der Beklag- ten über die gemäss Gesetz geschuldeten üblichen Vermittlungs- oder Ab- schlussprovisionen hinausgegangen sind. Selbst der Kläger hält sodann fest, dass kein Ungleichgewicht zu seinem Nachteil bestanden habe (act. 29 Rz. 48). Insgesamt liegt nach dem Gesagten ein Agenturverhältnis vor, in welchem der Agent angemessen entschädigt worden ist und kein Ungleichgewicht auszuglei- chen wäre. Demnach wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung be- reits aus diesen Gründen unbillig im Sinne von Art.”
“Er konnte somit während langer Zeit einen Nutzen aus dem von ihm vermittelten Kundenstamm ziehen und regelmäs- sig ein nicht unbedeutendes Einkommen generieren. Alleine diese lange Tätigkeit und der damit verbundene Profit kann nach der Rechtsprechung ausreichen, um die Unbilligkeit einer Kundschaftsentschädigung anzunehmen (BGE 110 II 476 - 37 - E. 3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2006, 4C.218/2005 E. 6.3; Urteil des Handelsgerichts vom 12. April 2011, HG070302 E. 3.5.3). Es ist aber stets auch zu berücksichtigen, wie der Agent während dieser (langen) Tätigkeit entschädigt worden ist. Den Einwänden des Klägers gegen das Kriterium der Dauer des Agentur- verhältnisses kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht (act. 29 Rz. 42 f.) kann die Kundschaftsentschädigung gerade nicht mit der Abgangsent- schädigung des Arbeitnehmers verglichen werden. Worauf er diese Ansicht stützt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind sich Rechtsprechung und Lehre dahingehend einig, dass es sich bei Art. 418u OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, wel- che nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Agent die Früchte seiner Bemü- hungen (noch) nicht ziehen konnte. Dies ist gerade bei sehr langen Vertragsbe- ziehungen nicht der Fall. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, wurde in diesem Zusammenhang bereits in der Botschaft zum Agenturvertragsrecht von 1947 aus- geführt, dass die Abgangsentschädigung bei längerer Tätigkeit geringer werde und deshalb wesentlich anders sei als diejenige des Arbeitnehmers (BBl 1947 III 661 S. 684). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb von der bisheri- gen Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Zusammenfassend stellt eine lange Vertragsdauer einen Grund dar, wes- halb eine Kundschaftsentschädigung unbillig sein könnte. Der Kläger war unbe- strittenermassen mehr als 24 Jahre und damit lange für die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger tätig. 2.4.4.3. Hohe Entschädigungen a. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, der Kläger habe nebst seiner Provision als eigentliches Entgelt für die Tätigkeit grosse Zuschüsse für den Be- trieb der Generalagentur erhalten (act.”
“Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger zwar sein Kundenport- folio während der Tätigkeit als Generalagent massgebend ausgeweitet hat, die re- levante jährliche Zuwachsrate in den entscheidenden Bereichen erfüllt jedoch die Anforderungen an die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht. Ausser- dem wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung unbillig im Sinne der- selben Bestimmung, zumal der Kläger während der langen Vertragsdauer ein ho- hes Einkommen erzielen konnte. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger wa- ren angemessen und es besteht kein Ungleichgewicht zwischen den Vertragspar- teien, welches mittels einer Kundschaftsentschädigung auszugleichen wäre. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage vollumfänglich abzuweisen.”
Ein Gericht kann die Höhe der nach Art. 418u OR geschuldeten Kundschaftsentschädigung gerichtlich festsetzen und den Schuldner zur Zahlung verpflichten.
Das Bundesgericht hat bei der Zusprechung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR in der Rechtsprechung wiederholt äusserste Zurückhaltung gezeigt.
“Rechtliches Nach Art. 418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (K URT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 zu Art. 418u OR m.”
“Rechtliches Nach Art. 418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (K URT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 zu Art. 418u OR m.w.H). Kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat (Art. 418u Abs. 3 OR; BGE 110 II 280 = Pra 73 [1984], Nr. 213). Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises.”
Die Entschädigung wird vom Richter unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen festgelegt; gesetzlich ist sie jedoch nach oben begrenzt durch den jährlichen Nettogewinn, berechnet als Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder — falls die Vertragsdauer kürzer war — der gesamten Dauer des Vertrags. Als jährlicher Nettogewinn ist der Gewinn nach Abzug sämtlicher hierfür angefallener Kosten zu verstehen; sind diese Kosten gleich oder höher als die Provisionen, ergibt sich ein Nullgewinn und keine Entschädigung.
“Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps (al. 2). Aucune indemnité n'est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent (al. 3). Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s’agit non pas d’indemniser l’agent, c’est-à-dire de réparer un dommage qu’il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d’agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l’activité de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; ATF 122 III 66 consi.d 3d ; ATF 110 II 280 consid. 3b ; TF 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le montant de l’indemnité convenable, au sens de l’art. 418u al. 1 CO, est fixé équitablement par le juge (art. 4 CC), compte tenu de l’ensemble des circonstances pertinentes du cas concret. Il est toutefois plafonné ex lege au gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années lorsque le contrat a atteint ou dépassé cette durée (cf. art. 418u al. 2 CO). Par gain annuel net, il faut entendre le gain réalisé par l’agent après déduction de tous les frais qu’il a engagés à cet effet. Lorsque ceux-ci sont égaux ou supérieurs aux provisions touchées par l’agent, ce gain est nul et toute indemnité refusée à l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1). 4.2.3.2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2).”
Charakter des Kundenkreises: Es muss ein tatsächlicher, fortbestehender Kundenstock vorliegen, nicht bloss einmalige oder abgeschlossene Geschäfte. Regelmässiger bzw. wiederkehrender Bedarf der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ist in der Regel erforderlich. Der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent muss ohne wesentliche eigene Zusatzanstrengungen vom hinterlassenen Kundenstock profitieren können; zudem muss es sehr wahrscheinlich bzw. überwiegend wahrscheinlich sein, dass die gewonnenen Kunden dem Auftraggeber nach Vertragsende treu bleiben.
“Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises. Der Agent muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, einen Kundenkreis überhaupt erst geschaffen oder einen bestehenden Kundenkreis wesentlich erweitert haben (T HEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, Der Agenturvertrag, 2. Aufl., Zürich 2000, N 23 zu Art. 418u OR; BEAT MATHYS, in: HUGUENIN/MÜLLER-CHEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 418u OR). Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus.”
“Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises. Der Agent muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, einen Kundenkreis überhaupt erst geschaffen oder einen bestehenden Kundenkreis wesentlich erweitert haben (T HEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, Der Agenturvertrag, 2. Aufl., Zürich 2000, N 23 zu Art. 418u OR; BEAT MATHYS, in: HUGUENIN/MÜLLER-CHEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 418u OR). Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus. Die vom Agenten geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei diesem decken.”
“Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique.”
Art. 418u OR kann nach der Rechtsprechung analoge Anwendung finden auf Verträge über ausschliessliche Vertretung oder exklusive Distribution, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die wirtschaftliche Lage des Vertreters mit der eines Agenten vergleichbar ist. Eine solche Analogie ist nur in Fällen gerechtfertigt, in denen die wirtschaftliche Situation des exklusiven Vertreters den Schutzzweck von Art. 418u erfüllt.
“Dans le cadre de la clause d'équité, il y a également lieu de prendre en considération le fait que le mandant a contribué dans une large mesure aux dépenses résultant de l'activité de l'agent, par exemple en versant un montant fixe ou une indemnité forfaitaire en remboursement des frais généraux (arrêt du Tribunal fédéral 4C_218/2005 du 3 avril 2006 consid. 6.2). 4.1.2 L'art. 418u CO s'inscrit dans le cadre des règles relatives au contrat d'agence (art. 418a ss CO), qui se distingue du contrat de représentation (de distribution) exclusive, ici à l'origine du litige, qui ne fait l'objet d'aucune réglementation légale. Le Tribunal fédéral a toutefois déjà eu l'occasion d'indiquer que le législateur fédéral, en s'abstenant d'édicter des dispositions topiques au sujet du contrat de représentation exclusive, n'a pas écarté consciemment l'idée d'octroyer une indemnité pour la clientèle au concessionnaire. Il ne s'agit donc pas d'un silence qualifié, mais d'une lacune proprement dite de la loi, qu'il convient de combler en appliquant l'art. 418u CO. Cette dernière disposition légale s'applique par analogie au distributeur exclusif lorsque, en tenant compte de toutes les circonstances du cas concret, sa situation est économiquement comparable à celle de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.1). 4.2 En l'espèce, l'appelante ne conteste pas l'application de l'art. 418u CO au cas d'espèce, ni d'ailleurs que sa clientèle a augmenté dans le marché considéré pendant la durée du contrat. L'appelante reproche cependant au premier juge, dans le même ordre d'idée que ce qui a été évoqué au consid. 3.3 supra, d'avoir admis que l'intimée avait établi son bénéfice annuel, préalable nécessaire au calcul de l'indemnité de clientèle. Par renvoi avec ce qui a été développé dans ce considérant, son grief doit être admis : l'intimée a échoué à démontrer son gain annuel, plaçant ainsi l'appelante dans l'impossibilité de démontrer à son tour que l'indemnité serait inéquitable par rapport au bénéfice réalisé.”
“418u CO s'inscrit dans le cadre des règles relatives au contrat d'agence (art. 418a ss CO), qui se distingue du contrat de représentation (de distribution) exclusive, ici à l'origine du litige, qui ne fait l'objet d'aucune réglementation légale. Le Tribunal fédéral a toutefois déjà eu l'occasion d'indiquer que le législateur fédéral, en s'abstenant d'édicter des dispositions topiques au sujet du contrat de représentation exclusive, n'a pas écarté consciemment l'idée d'octroyer une indemnité pour la clientèle au concessionnaire. Il ne s'agit donc pas d'un silence qualifié, mais d'une lacune proprement dite de la loi, qu'il convient de combler en appliquant l'art. 418u CO. Cette dernière disposition légale s'applique par analogie au distributeur exclusif lorsque, en tenant compte de toutes les circonstances du cas concret, sa situation est économiquement comparable à celle de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.1). 4.2 En l'espèce, l'appelante ne conteste pas l'application de l'art. 418u CO au cas d'espèce, ni d'ailleurs que sa clientèle a augmenté dans le marché considéré pendant la durée du contrat. L'appelante reproche cependant au premier juge, dans le même ordre d'idée que ce qui a été évoqué au consid. 3.3 supra, d'avoir admis que l'intimée avait établi son bénéfice annuel, préalable nécessaire au calcul de l'indemnité de clientèle. Par renvoi avec ce qui a été développé dans ce considérant, son grief doit être admis : l'intimée a échoué à démontrer son gain annuel, plaçant ainsi l'appelante dans l'impossibilité de démontrer à son tour que l'indemnité serait inéquitable par rapport au bénéfice réalisé. L'intimée, qui supportait le fardeau de la preuve du gain annuel, n'a donc pas apporté cette preuve, en ne fournissant que des approximations insuffisantes. L'une des conditions à l'octroi d'une indemnité de clientèle n'est pas donnée. Le chiffre 2 du dispositif du jugement sera annulé et l'intimée déboutée de ses prétentions en paiement d'une indemnité de clientèle, soit la somme de 78'097.”
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit sind mehrere Beurteilungsfragen zu klären: Welcher Zeitraum ist massgebend, nach welcher Methode ist die Erweiterung zu berechnen (in der Lehre wird grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abgestellt; als Mass wird u. a. die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl genannt), welche Kunden gelten als vom Agenten angeworben, welche Geschäftsbereiche sind zu berücksichtigen und welcher Anteil der Zunahme ist auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen. Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss ursächlich auf der Tätigkeit des Agenten beruhen.
“Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht. Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden.”
“Erweiterung des Kundenkreises 2.4.2.1. Ausgangslage Wie auch die Beklagten explizit festhalten, wird nicht bestritten, dass der Kläger einen Beitrag zum Erfolg der Beklagten in der Schweiz geleistet hat (act. 15 Rz. 11). Allerdings führt nicht jegliche Erweiterung des Kundenkreises zu einem Entschädigungsanspruch nach Art. 418u OR. Vielmehr muss diese we- sentlich sein, was von den Beklagten bestritten wird. Die Differenzen der Parteien resultieren aus einem unterschiedlichen Verständnis, wie und auf welcher Grund- lage die Erweiterung des Kundenkreises zu berechnen ist. Zudem sind sie sich nicht darüber einig, welcher Zuwachs für die Annahme einer Wesentlichkeit erfor- derlich ist. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kundenkreises ist deshalb zunächst zu prüfen, welcher Zeitraum für die Berechnung massgebend ist (so- - 14 - gleich E. 2.4.2.2), nach welcher Methode die Berechnung zu erfolgen hat (E. 2.4.2.3), welche Kunden als vom Kläger angeworben gelten (E. 2.4.2.4), wel- che Geschäftsbereiche zu berücksichtigen sind (E. 2.4.2.5) und welcher Anteil auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist (E. 2.4.2.6). Sodann kann auf dieser Grundlage eine Berechnung der massgebenden Erweiterung des Kunden- kreises vorgenommen und deren Wesentlichkeit beurteilt werden (E.”
Bei der Bemessung der Kundschaftsentschädigung bleiben diejenigen Kunden ausser Betracht, die nach Beendigung des Agenturverhältnisses weiterhin vom früheren Agenten betreut werden; die Entschädigung setzt voraus, dass die Kunden dem Geschäftsherrn übergeben werden.
“418u OR wird der Agent für einen Kundenstamm entschä- digt, welchen er dem Auftraggeber zur weiteren Bearbeitung überlässt. Dies schliesst nicht aus, dass sich der Auftraggeber bzw. ein neuer Agent erst mit dem Kunden befassen muss. Relevant ist einzig, dass die Bestandeskunden mit den relevanten Kontaktdaten bekannt sind. Dasselbe hat aber für die Kunden zu gel- ten, die dem Agenten vom Auftraggeber zugeteilt werden. Entsprechend steht ei- ne Befassung mit dem einzelnen Kunden einer Berücksichtigung der übernom- menen Portfolios nicht entgegen. c. Seitens der Beklagten wird vorgebracht, dass der Kläger weiterhin über die G._____-Gruppe von den geworbenen Kunden profitieren könne, weshalb auch dieses Portfolio in Abzug zu bringen wäre (act. 15 Rz. 90). Selbstredend sind Kunden, welche weiterhin durch den bisherigen Agenten betreut werden, bei der Berechnung der Erweiterung des Kundenkreises nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu B ÜHLER, a.a.o., N 34 zu Art. 418u OR). Die Kundschaftsentschädigung setzt - 22 - ja gerade voraus, dass die Kunden an den Geschäftsherrn übergeben werden. Ob die Beteiligung des Klägers an der G._____ Gruppe und die Struktur der Kun- denbeziehung mit dem Broker hier ausreicht, um eine fehlende Übergabe anzu- nehmen, kann offen bleiben. Die Beklagten beschränken sich darauf, eine Auf- stellung des Portfolios der G1._____ AG per November 2020 einzureichen (act. 16/36). Inwiefern sich dieses mit dem Portfolio des Klägers per Ende 2019 überschneidet - was vom Kläger bestritten wird (act. 29 Rz. 52) - und welche Kunden entsprechend nicht als übergeben angesehen werden könnten, legen sie nicht dar. Gestützt auf die Darstellung des Klägers (act. 41 Rz. 8) dürfte die Be- treuung des Portfolios der G1._____ AG bereits aufgrund des Volumens direkt bei den Beklagten liegen. Damit liegen keine genügenden Behauptungen vor, welche das Gericht überprüfen könnte.”
“418u OR wird der Agent für einen Kundenstamm entschä- digt, welchen er dem Auftraggeber zur weiteren Bearbeitung überlässt. Dies schliesst nicht aus, dass sich der Auftraggeber bzw. ein neuer Agent erst mit dem Kunden befassen muss. Relevant ist einzig, dass die Bestandeskunden mit den relevanten Kontaktdaten bekannt sind. Dasselbe hat aber für die Kunden zu gel- ten, die dem Agenten vom Auftraggeber zugeteilt werden. Entsprechend steht ei- ne Befassung mit dem einzelnen Kunden einer Berücksichtigung der übernom- menen Portfolios nicht entgegen. c. Seitens der Beklagten wird vorgebracht, dass der Kläger weiterhin über die G._____-Gruppe von den geworbenen Kunden profitieren könne, weshalb auch dieses Portfolio in Abzug zu bringen wäre (act. 15 Rz. 90). Selbstredend sind Kunden, welche weiterhin durch den bisherigen Agenten betreut werden, bei der Berechnung der Erweiterung des Kundenkreises nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu B ÜHLER, a.a.o., N 34 zu Art. 418u OR). Die Kundschaftsentschädigung setzt - 22 - ja gerade voraus, dass die Kunden an den Geschäftsherrn übergeben werden. Ob die Beteiligung des Klägers an der G._____ Gruppe und die Struktur der Kun- denbeziehung mit dem Broker hier ausreicht, um eine fehlende Übergabe anzu- nehmen, kann offen bleiben. Die Beklagten beschränken sich darauf, eine Auf- stellung des Portfolios der G1._____ AG per November 2020 einzureichen (act. 16/36). Inwiefern sich dieses mit dem Portfolio des Klägers per Ende 2019 überschneidet - was vom Kläger bestritten wird (act. 29 Rz. 52) - und welche Kunden entsprechend nicht als übergeben angesehen werden könnten, legen sie nicht dar. Gestützt auf die Darstellung des Klägers (act. 41 Rz. 8) dürfte die Be- treuung des Portfolios der G1._____ AG bereits aufgrund des Volumens direkt bei den Beklagten liegen. Damit liegen keine genügenden Behauptungen vor, welche das Gericht überprüfen könnte.”
Bei Versicherungsagenten ist die Frage der Reproduktionsfähigkeit des Portfolios für die Beurteilung eines «festen Kundenkreises» nach Art. 418u OR bedeutsam. Die Lehre und Rechtsprechung nennt insbesondere Kranken‑ und Unfallversicherungen sowie Kollektiv‑/Gruppenversicherungen im Nichtleben‑Bereich als Beispiele, bei denen eine Reproduktionsfähigkeit des Portefeuilles angenommen werden kann. Eine solche Reproduktionsfähigkeit kann das Vorliegen eines festen Kundenkreises begründen und damit Entschädigungsansprüche nach Art. 418u OR ermöglichen, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus. Die vom Agenten geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei diesem decken. Dies darf bei einer bereits über eine gewisse Dauer beste- henden Geschäftsbeziehung vermutet werden (P ÄRLI, a.a.O., N 5 ff. und N 15 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 24, N 32 f., N 38 und N 40 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 5 und N 9 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108 E. 4; BGE 84 II 529 E. 1 ff. ; BGE 103 II 277 E. 2 ff. ). In der Versiche- rungsbranche kann die sich wiederholende Nachfrage nicht generell beurteilt werden. Insbesondere Lebensversicherungsverträge erstrecken sich über lange - 11 - Zeiträume und lassen daher für dauernde Erneuerungen wenig oder zumeist gar keinen Raum offen. Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.”
“Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.a.O., N 5 f. zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 27 zu Art. 418u OR). Selbstverständlich sind diejenigen Kunden nicht zu berücksichti- gen, welche der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit sich nimmt (B ÜHLER, a.a.O., N 34 zu Art. 418u OR). Eine Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises setzt eine bedeutende Erhöhung der Kundenzahl oder des Ab- nahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht.”
Ein Kundenkreis liegt nur vor, wenn der Agent einen tatsächlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein Nachfolger ohne wesentliche eigene Anstrengungen weiter zugreifen kann. Die Schaffung oder wesentliche Erweiterung des Kundenkreises muss ursächlich auf der Tätigkeit des Agenten beruhen. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen; dabei kann die jährliche prozentuale Zuwachsrate massgeblich sein. Nicht zu berücksichtigen sind Kunden, die der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mitnimmt.
“Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus. Die vom Agenten geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei diesem decken. Dies darf bei einer bereits über eine gewisse Dauer beste- henden Geschäftsbeziehung vermutet werden (P ÄRLI, a.a.O., N 5 ff. und N 15 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 24, N 32 f., N 38 und N 40 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 5 und N 9 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108 E. 4; BGE 84 II 529 E. 1 ff. ; BGE 103 II 277 E. 2 ff. ). In der Versiche- rungsbranche kann die sich wiederholende Nachfrage nicht generell beurteilt werden. Insbesondere Lebensversicherungsverträge erstrecken sich über lange - 11 - Zeiträume und lassen daher für dauernde Erneuerungen wenig oder zumeist gar keinen Raum offen. Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.a.”
“Insbesondere Lebensversicherungsverträge erstrecken sich über lange - 11 - Zeiträume und lassen daher für dauernde Erneuerungen wenig oder zumeist gar keinen Raum offen. Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.a.O., N 5 f. zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 27 zu Art. 418u OR). Selbstverständlich sind diejenigen Kunden nicht zu berücksichti- gen, welche der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit sich nimmt (B ÜHLER, a.a.O., N 34 zu Art. 418u OR). Eine Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises setzt eine bedeutende Erhöhung der Kundenzahl oder des Ab- nahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.”
Die Entschädigung nach Art. 418u Abs. 2 OR ist ex lege auf den Nettojahresverdienst aus dem Vertragsverhältnis begrenzt. Als Nettojahresverdienst gilt der während des Vertrags erzielte Gewinn nach Abzug sämtlicher zu diesem Zweck aufgewendeter Kosten. Ergeben diese Kosten einen nullen oder negativen Nettoertrag, ist eine Entschädigung nicht zu gewähren.
“Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s’agit non pas d’indemniser l’agent, c’est-à-dire de réparer un dommage qu’il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d’agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l’activité de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; ATF 122 III 66 consi.d 3d ; ATF 110 II 280 consid. 3b ; TF 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le montant de l’indemnité convenable, au sens de l’art. 418u al. 1 CO, est fixé équitablement par le juge (art. 4 CC), compte tenu de l’ensemble des circonstances pertinentes du cas concret. Il est toutefois plafonné ex lege au gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années lorsque le contrat a atteint ou dépassé cette durée (cf. art. 418u al. 2 CO). Par gain annuel net, il faut entendre le gain réalisé par l’agent après déduction de tous les frais qu’il a engagés à cet effet. Lorsque ceux-ci sont égaux ou supérieurs aux provisions touchées par l’agent, ce gain est nul et toute indemnité refusée à l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1). 4.2.3.2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). Il appartient à l’agent d’établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2). En revanche, c’est au mandant qu’il incombe de prouver que l’indemnité est inéquitable ou qu’elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 et les références citées ; TF 4A_71/2019 précité consid.”
“Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s’agit non pas d’indemniser l’agent, c’est-à-dire de réparer un dommage qu’il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d’agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l’activité de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; ATF 122 III 66 consi.d 3d ; ATF 110 II 280 consid. 3b ; TF 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le montant de l’indemnité convenable, au sens de l’art. 418u al. 1 CO, est fixé équitablement par le juge (art. 4 CC), compte tenu de l’ensemble des circonstances pertinentes du cas concret. Il est toutefois plafonné ex lege au gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années lorsque le contrat a atteint ou dépassé cette durée (cf. art. 418u al. 2 CO). Par gain annuel net, il faut entendre le gain réalisé par l’agent après déduction de tous les frais qu’il a engagés à cet effet. Lorsque ceux-ci sont égaux ou supérieurs aux provisions touchées par l’agent, ce gain est nul et toute indemnité refusée à l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1). 4.2.3.2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). Il appartient à l’agent d’établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2). En revanche, c’est au mandant qu’il incombe de prouver que l’indemnité est inéquitable ou qu’elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 et les références citées ; TF 4A_71/2019 précité consid.”
Eine einseitig vom Geschäftsherrn festgelegte Entschädigungsstruktur schliesst nicht von vornherein einen Anspruch nach Art. 418u OR aus. Entscheidend ist, ob der Agent durch die während der Vertragsdauer erzielte (Gesamt‑)Entschädigung bereits angemessen vergütet worden ist; ist dies der Fall, kann der Ausgleichsanspruch entfallen.
“Daran kann auch eine vom Geschäftsherrn diktierte Entschädigungsstruktur nichts ändern. Selbst wenn dieser in der Praxis eine bessere Verhandlungspositi- on haben dürfte, heisst dies nicht ohne Weiteres, dass die Entschädigungsstruk- tur zu seinen Gunsten ausfällt. Auch gestützt auf eine einseitig festgelegte Ent- schädigung kann es dem Agenten möglich sein, ein angemessenes Entgelt zu er- zielen. Das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Parteien muss nicht bereits - 40 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestehen. Vielmehr genügt es, wenn sich dieses in der erzielten (Gesamt-)Entschädigung des Agenten widerspiegelt. d. Wie gezeigt ist dies vorliegend der Fall. Der Kläger hatte während der (lan- gen) Vertragsdauer die Möglichkeit, hohe Provisionen zu erzielen, und wurde darüber hinaus von den Beklagten mit Zuschüssen für den Betrieb der General- agentur unterstützt. Die Beklagten haben damit hohe Entschädigungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 418u OR geleistet, welche der Ausrichtung einer (zu- sätzlichen) Kundschaftsentschädigung entgegen stehen können. 2.4.4.4. Altersvorsorge In der Lehre wird regelmässig das Erbringen von günstigen Fürsorgeleistun- gen als Grund für die Unbilligkeit einer Kundschaftsentschädigung genannt. Ent- gegen dem Kläger (act. 1 Ziff. II.5.2; act. 29 Rz. 42 f.), kann aber kein Umkehr- schluss gezogen werden, dass die Entschädigung nie unbillig wäre, wenn keine Leistungen an die Altersvorsorge getätigt worden sind. Auch diesbezüglich liegt ein klarer Unterschied zur Abgangsentschädigung nach Art. 339b/c OR vor: Der Agent ist selbstständig erwerbstätig und nicht Ar- beitnehmer des Auftraggebers. In dieser Rolle ist er auch selbst verantwortlich für eine angemessene Altersvorsorge, und es ist insbesondere nicht die Pflicht des Auftraggebers, diese zu ermöglichen. Die Beiträge zur Altersvorsorge stellen le- diglich eine (zusätzliche) Möglichkeit dar, dem Agenten eine hohe Entschädigung zu sichern.”
“48). Für diese Interpretation des Gesetzes findet sich in der Rechtsprechung und der Lehre keine Grundlage. Sie widerspricht wiederum dem allgemein anerkann- ten Grundsatz, dass es sich bei Art. 418u OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, mit welcher ein Ungleichgewicht beseitigt werden soll. Vielmehr würde ein Ungleichgewicht zu Gunsten der Agenten geschaffen, wenn ein solches nicht bereits während der Vertragslaufzeit bestanden hätte. Dass und weshalb dies das Ziel der Bestimmung sein soll, macht aber selbst der Kläger nicht geltend. So geht er selbst davon aus, dass es sich beim Agenten um diejenige Vertragspartei han- delt, welche potentiell zu schützen ist, zumal die Konditionen in der Regel durch den Geschäftsherrn diktiert werden. Wie bereits erwähnt, geht es bei der Frage der Unbilligkeit der Kundschafts- entschädigung aber auch nicht darum, dem Agenten ein unbilliges oder treuwidri- ges Verhalten vorzuwerfen. Unbillig im Sinne von Art. 418u OR ist eine Kund- schaftsentschädigung bereits, wenn der Geschäftsherr den Agenten für die Erwei- terung des Kundenkreises während der Vertragsdauer angemessen entschädigt hat. Daran kann auch eine vom Geschäftsherrn diktierte Entschädigungsstruktur nichts ändern. Selbst wenn dieser in der Praxis eine bessere Verhandlungspositi- on haben dürfte, heisst dies nicht ohne Weiteres, dass die Entschädigungsstruk- tur zu seinen Gunsten ausfällt. Auch gestützt auf eine einseitig festgelegte Ent- schädigung kann es dem Agenten möglich sein, ein angemessenes Entgelt zu er- zielen. Das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Parteien muss nicht bereits - 40 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestehen. Vielmehr genügt es, wenn sich dieses in der erzielten (Gesamt-)Entschädigung des Agenten widerspiegelt. d. Wie gezeigt ist dies vorliegend der Fall. Der Kläger hatte während der (lan- gen) Vertragsdauer die Möglichkeit, hohe Provisionen zu erzielen, und wurde darüber hinaus von den Beklagten mit Zuschüssen für den Betrieb der General- agentur unterstützt.”
“48). Für diese Interpretation des Gesetzes findet sich in der Rechtsprechung und der Lehre keine Grundlage. Sie widerspricht wiederum dem allgemein anerkann- ten Grundsatz, dass es sich bei Art. 418u OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, mit welcher ein Ungleichgewicht beseitigt werden soll. Vielmehr würde ein Ungleichgewicht zu Gunsten der Agenten geschaffen, wenn ein solches nicht bereits während der Vertragslaufzeit bestanden hätte. Dass und weshalb dies das Ziel der Bestimmung sein soll, macht aber selbst der Kläger nicht geltend. So geht er selbst davon aus, dass es sich beim Agenten um diejenige Vertragspartei han- delt, welche potentiell zu schützen ist, zumal die Konditionen in der Regel durch den Geschäftsherrn diktiert werden. Wie bereits erwähnt, geht es bei der Frage der Unbilligkeit der Kundschafts- entschädigung aber auch nicht darum, dem Agenten ein unbilliges oder treuwidri- ges Verhalten vorzuwerfen. Unbillig im Sinne von Art. 418u OR ist eine Kund- schaftsentschädigung bereits, wenn der Geschäftsherr den Agenten für die Erwei- terung des Kundenkreises während der Vertragsdauer angemessen entschädigt hat. Daran kann auch eine vom Geschäftsherrn diktierte Entschädigungsstruktur nichts ändern. Selbst wenn dieser in der Praxis eine bessere Verhandlungspositi- on haben dürfte, heisst dies nicht ohne Weiteres, dass die Entschädigungsstruk- tur zu seinen Gunsten ausfällt. Auch gestützt auf eine einseitig festgelegte Ent- schädigung kann es dem Agenten möglich sein, ein angemessenes Entgelt zu er- zielen. Das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Parteien muss nicht bereits - 40 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestehen. Vielmehr genügt es, wenn sich dieses in der erzielten (Gesamt-)Entschädigung des Agenten widerspiegelt. d. Wie gezeigt ist dies vorliegend der Fall. Der Kläger hatte während der (lan- gen) Vertragsdauer die Möglichkeit, hohe Provisionen zu erzielen, und wurde darüber hinaus von den Beklagten mit Zuschüssen für den Betrieb der General- agentur unterstützt.”
Die angeführte Rechtsprechung stellt fest, dass dem Agenten kein Anspruch aus Art. 418u OR (weder direkt noch analog) zusteht, weil die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt waren.
Für die Prüfung des Anspruchs nach Art. 418u Abs. 1 OR ist praxisgemäss insbesondere der vom Agenten erzielte Umsatz/Ertrag massgebend. Die Zunahme der Kundschaft muss «sensibel» sein; in der Lehre wird dies teilweise als Erhöhung von mehr als 15 % pro Jahr bezeichnet, und das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine Zunahme von über 25 % als sensibel angesehen. Ferner verlangt die Rechtsprechung, dass es «très vraisemblable» — im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit — ist, dass die durch den Agenten gewonnenen Kunden dem Auftraggeber nach Beendigung des Agenturverhältnisses erhalten bleiben. Der erzielte Gewinn muss zudem wirtschaftlich relevant (effektiv) sein.
“L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique. En vertu de l’art. 13 al. 2 let. a LAMal, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2015, les assureurs devaient pratiquer l’assurance-maladie sociale selon le principe de la mutualité et n’affecter qu’à des buts d’assurance-maladie sociale les ressources provenant de celle-ci. Le Tribunal fédéral a toutefois considéré que cela n'excluait pas que l’assureur doive éventuellement verser l’indemnité prévue par l’art.”
Voraussetzungen der Kundschaftsentschädigung: (i) Auflösung des Agenturverhältnisses aus einem Grund, den der Agent nicht zu vertreten hat; (ii) der Agent hat durch seine Tätigkeit einen Kundenkreis geschaffen oder diesen wesentlich erweitert; (iii) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger erwachsen aus den Geschäftsverbindungen mit dieser Kundschaft auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile; (iv) die Zusprechung der Entschädigung darf nicht unbillig sein. Zu «Kundenkreis»: Es muss ein eigentlicher Kundenstock verbleiben, auf den der Auftraggeber bzw. ein Nachfolger ohne wesentliche eigene Anstrengungen weiter zugreifen kann (z.B. Nachbestellungen der Kunden oder Fortführung durch einen nachfolgenden Agenten). Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten einzelnen Geschäften bleiben unberücksichtigt. Ein fester Kundenkreis setzt in der Regel ein Geschäftsfeld mit wiederkehrendem Bedarf voraus; die geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber voraussichtlich treu bleiben. Die Entschädigung stellt keine zusätzliche Vergütung für während des Vertrags erbrachte Leistungen dar, sondern eine Kompensation für den weiterhin nutzbaren kommerziellen Wert der Kundschaft.
“Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises. Der Agent muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, einen Kundenkreis überhaupt erst geschaffen oder einen bestehenden Kundenkreis wesentlich erweitert haben (T HEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, Der Agenturvertrag, 2. Aufl., Zürich 2000, N 23 zu Art. 418u OR; BEAT MATHYS, in: HUGUENIN/MÜLLER-CHEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 418u OR). Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus.”
“Eine Kundschaftsentschädigung ist somit geschuldet, wenn folgende Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Das Agenturverhältnis muss aufgelöst worden sein, und zwar (ii) aus einem Grund, für welchen der Agent nicht einzustehen hat; (iii) der Agent muss durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftragge- bers wesentlich erweitert haben; - 10 - (iv) dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger müssen aus den Ge- schäftsverbindungen mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen (sein); und (v) die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung darf nicht unbillig sein. Von zentraler Bedeutung ist die Voraussetzung der wesentlichen Erweite- rung des Kundenkreises. Der Agent muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, einen Kundenkreis überhaupt erst geschaffen oder einen bestehenden Kundenkreis wesentlich erweitert haben (T HEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, Der Agenturvertrag, 2. Aufl., Zürich 2000, N 23 zu Art. 418u OR; BEAT MATHYS, in: HUGUENIN/MÜLLER-CHEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 418u OR). Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus. Die vom Agenten geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei diesem decken.”
“2 CO ne libère toutefois pas le demandeur de la charge de fournir au juge, dans la mesure où cela est possible et où l'on peut l'attendre de lui, tous les éléments de fait qui constituent des indices de l'existence du dommage et qui permettent ou facilitent son estimation ; cette disposition n'accorde pas au lésé la faculté de formuler sans indications plus précises des prétentions en dommages-intérêts de n'importe quelle ampleur (ATF 131 III 360 consid. 5.1 ; ATF 122 III 219 consid. 3a ; TF 4A_175/2018 du 19 novembre 2018 consid. 4.1.1 ; TF 4A_97/2017 du 4 octobre 2017 consid. 4.1.3 et les références citées). Par conséquent, si le lésé ne satisfait pas entièrement à son devoir de fournir des éléments utiles à l'estimation, l'une des conditions dont dépend l'application de l'art. 42 al. 2 CO n'est pas réalisée, alors même que, le cas échéant, l'existence d'un dommage est certaine. Le lésé est alors déchu du bénéfice de cette disposition ; la preuve du dommage n'est pas rapportée et, en conséquence, conformément au principe de l'art. 8 CC, le juge doit refuser la réparation (ATF 144 III 155 consid. 2.3 et les références citées ; TF 4A_129/2017 du 11 juin 2018 consid. 7.1 ; TF 4A_431/2015 du 19 avril 2016 consid. 5.1.2 ; TF 4A_214/2015 du 8 septembre 2015 consid. 3.3). 4.2.3 4.2.3.1 Aux termes de l’art. 418u CO, lorsque l’agent, par son activité, a augmenté sensiblement le nombre des clients du mandant et que ce dernier ou son ayant cause tire un profit effectif de ses relations d’affaires avec ces clients même après la fin du contrat, l’agent ou ses héritiers ont droit, à moins que ce ne soit inéquitable, à une indemnité convenable, qui ne peut pas leur être supprimée par convention (al. 1). Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps (al. 2). Aucune indemnité n'est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent (al. 3). Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat.”
Ein spürbarer, überdurchschnittlicher Zuwachs wird verlangt. In der Lehre wird als Anhaltspunkt oft eine Steigerung von mehr als ca. 15 % pro Jahr genannt; ältere Entscheide sahen etwaige Steigerungen von über 25 % ebenfalls als empfindlich an. Kleinere Differenzen gegenüber der Marktentwicklung (z. B. um etwa 1 %) wurden in der Rechtsprechung als nicht wesentlich beurteilt.
“% eine bessere Quote erreicht, doch ist eine um knapp 1 % bessere Performance als der Durchschnitt nicht als we- sentlich im Sinne von Art. 418u OR anzusehen. 2.4.2.8. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Wesentlich- keit der Erweiterung des Kundenkreises an sich die gesamte Vertragsdauer rele- vant wäre, die Würdigung zufolge fehlender Daten jedoch auf die letzten 10 Jahre zu beschränken ist. Sodann sind einzig diejenigen Bereiche zu berücksichtigen, welche einen besonderen Vorteil für die Beklagten darstellen können, weshalb die Einzellebensversicherungen bei der Beurteilung auszuklammern sind. Im relevan- ten Zeitraum hat der Kläger für die massgeblichen Bereiche eine durchschnittliche jährliche Zuwachsrate von knapp 2 % erreicht. Diese ist nicht wesentlich im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR, zumal auch der Gesamtmarkt im gleichen Zeitraum ei- nen Zuwachs von leicht mehr als 1 % erreicht hat. Entsprechend ist die Voraus- setzung der wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Kläger hat bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf ei- ne Kundschaftsentschädigung. - 34 -”
“L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique. En vertu de l’art. 13 al. 2 let. a LAMal, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2015, les assureurs devaient pratiquer l’assurance-maladie sociale selon le principe de la mutualité et n’affecter qu’à des buts d’assurance-maladie sociale les ressources provenant de celle-ci. Le Tribunal fédéral a toutefois considéré que cela n'excluait pas que l’assureur doive éventuellement verser l’indemnité prévue par l’art.”
Die Kundschaftsentschädigung stellt keine zusätzliche Vergütung für während des Vertrags erbrachte Leistungen dar, sondern eine Abgeltung des nachvertraglichen wirtschaftlichen Werts der vom Agenten geschaffenen Kundschaft, von dem der Geschäftsherr auch nach Vertragsende weiterhin profitiert.
“2 CO ne libère toutefois pas le demandeur de la charge de fournir au juge, dans la mesure où cela est possible et où l'on peut l'attendre de lui, tous les éléments de fait qui constituent des indices de l'existence du dommage et qui permettent ou facilitent son estimation ; cette disposition n'accorde pas au lésé la faculté de formuler sans indications plus précises des prétentions en dommages-intérêts de n'importe quelle ampleur (ATF 131 III 360 consid. 5.1 ; ATF 122 III 219 consid. 3a ; TF 4A_175/2018 du 19 novembre 2018 consid. 4.1.1 ; TF 4A_97/2017 du 4 octobre 2017 consid. 4.1.3 et les références citées). Par conséquent, si le lésé ne satisfait pas entièrement à son devoir de fournir des éléments utiles à l'estimation, l'une des conditions dont dépend l'application de l'art. 42 al. 2 CO n'est pas réalisée, alors même que, le cas échéant, l'existence d'un dommage est certaine. Le lésé est alors déchu du bénéfice de cette disposition ; la preuve du dommage n'est pas rapportée et, en conséquence, conformément au principe de l'art. 8 CC, le juge doit refuser la réparation (ATF 144 III 155 consid. 2.3 et les références citées ; TF 4A_129/2017 du 11 juin 2018 consid. 7.1 ; TF 4A_431/2015 du 19 avril 2016 consid. 5.1.2 ; TF 4A_214/2015 du 8 septembre 2015 consid. 3.3). 4.2.3 4.2.3.1 Aux termes de l’art. 418u CO, lorsque l’agent, par son activité, a augmenté sensiblement le nombre des clients du mandant et que ce dernier ou son ayant cause tire un profit effectif de ses relations d’affaires avec ces clients même après la fin du contrat, l’agent ou ses héritiers ont droit, à moins que ce ne soit inéquitable, à une indemnité convenable, qui ne peut pas leur être supprimée par convention (al. 1). Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps (al. 2). Aucune indemnité n'est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent (al. 3). Selon la jurisprudence, l’indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l’agent en cours de contrat, mais représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat.”
Kausalität und Beweislast: Die Erhöhung der Kundschaft muss ursächlich auf der Tätigkeit des Agenten beruhen (nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung oder auf den Anstrengungen des Auftraggebers). Der Agent trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer spürbaren Kundenzunahme und für den daraus resultierenden wirtschaftlichen Profit für den Auftraggeber. Kundschaft im Sinne von Art. 418u OR setzt eine gewisse Beständigkeit/Bindung voraus (nicht blosses Achalandage) und der erzielte Profit muss zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tatsächlich vorhanden bzw. auf wirtschaftlicher Betrachtung relevant sein. Die Praxis fordert, dass die Zunahme «sensibel» ist; in Literatur und Rechtsprechung werden Anhaltspunkte (z. B. >15 % jährlich oder vergleichbare Fallgrenzen) und die Anforderung, dass das Fortbestehen der Kundenbeziehung nach Vertragsende «sehr wahrscheinlich» bzw. überwiegend wahrscheinlich ist, genannt.
“Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique.”
“2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). Il appartient à l’agent d’établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2). En revanche, c’est au mandant qu’il incombe de prouver que l’indemnité est inéquitable ou qu’elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 et les références citées ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). La notion de clientèle doit être comprise dans un sens relativement restreint : seule la clientèle qui implique une certaine constance dans les rapports entre commerçants et consommateurs, au contraire de l’achalandage, qui ne suppose aucune continuité dans les relations d’affaires, constitue une clientèle au sens de l’art. 418u CO (Dreyer, in CR CO I, n. 5 ad art. 418u CO et la référence citée). Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques.”
“Ces considérations ne sont toutefois pas suivables : d'une part l'expert s'est fondé à cet égard sur un nombre incorrect de clients apportés par l’appelant (cf. supra consid. 5.4.4.3), d'autre part il a pris en considération, pour estimer le profit réalisé par l’assurance, des chiffres erronés dès lors que ceux-ci – fondés sur les pièces 32 et 33 – cumulaient les résultats des contrats LAMal et LCA (complément d’expertise, pp. 3 et 4, ch. 1.1.2 et expertise, pp. 21 et 22 ad all. 65 et 66), alors que la question de savoir si l'intimée réalisait un profit devait être examinée uniquement en tenant compte des contrats LAMal conclus par l'appelant et uniquement sur la base des profits et charges découlant de ces contrats. Enfin, la période examinée par l’expert pour déterminer l’éventuel profit réalisé par l’assurance sur la base de l’activité d’agent de l’appelant concerne les années 2011 et 2012, alors que, comme déjà exposé, seul un profit effectif au moment de la résiliation du contrat d’agence, en mars 2015, pouvait justifier le versement d’une indemnité de clientèle au sens de l’art. 418u CO. Les conclusions de l'expert dans son complément d’expertise ne sont dès lors pas fondées sur cette question. On ne saurait pour le surplus retenir l'assertion de l'expert, invoquée dans l’appel, que le portefeuille de l'appelant était constitué de « bons risques » et de jeunes ménages à moyen/haut revenu. Cette appréciation est en effet tirée de calculs qui prennent en compte tant les contrats LAMal que les contrats LCA que l'appelant avait conclus pour K.________ M.________, à une période non déterminante. Or la question de savoir si le portefeuille de l'appelant était constitué de bons risques devait être examinée uniquement sur la base des contrats LAMal. En outre, cette question ne devait pas être examinée en 2011 ou 2012 (complément d'expertise, p. 4), mais en 2015, voire à fin 2014. La probabilité que retient l'expert sur la base de ce qu'il qualifie lui-même d'estimations, n'est au surplus pas suffisante (complément d'expertise, p. 4 in fine). Pour le surplus, le dossier est vide sur ce point et ne permet aucunement de retenir que les revenus générés par les clients LAMal amenés par l'appelant seraient supérieurs aux frais y afférant.”
Für die Geltendmachung der Entschädigung sind kumulative Voraussetzungen erforderlich: 1) eine «erhebliche» bzw. «sensible» Zunahme der Kundschaft, 2) ein daraus tatsächlich resultierender wirtschaftlicher Vorteil für den Auftraggeber und 3) das Fehlen einer Unbilligkeit der Entschädigungszusage. Zwischen der Tätigkeit des Agenten und dem Kundenzuwachs muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; ein Zuwachs, der in erster Linie auf die wirtschaftliche Entwicklung oder auf eigene Anstrengungen des Auftraggebers zurückgeht, begründet keinen Anspruch. Der Agent hat die Realisierung der ersten beiden Voraussetzungen zu beweisen; dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass die Entschädigung unbillig ist oder gekürzt werden muss. Zur Frage, ab wann eine Zunahme als «sensibel» gilt, nennen die Quellen in der Lehre einen Richtwert von über 15 % pro Jahr; die Rechtsprechung hat in einem älteren Entscheid auch eine Zunahme von über 25 % als sensibel angesehen. Diese Werte sind als Indikationen zu verstehen, nicht als starre Schwellen.
“2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). Il appartient à l’agent d’établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2). En revanche, c’est au mandant qu’il incombe de prouver que l’indemnité est inéquitable ou qu’elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 et les références citées ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). La notion de clientèle doit être comprise dans un sens relativement restreint : seule la clientèle qui implique une certaine constance dans les rapports entre commerçants et consommateurs, au contraire de l’achalandage, qui ne suppose aucune continuité dans les relations d’affaires, constitue une clientèle au sens de l’art. 418u CO (Dreyer, in CR CO I, n. 5 ad art. 418u CO et la référence citée). Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques.”
“Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique.”
Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber aus der vom Agenten geworbenen Kundschaft auch nach Beendigung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Solche Vorteile liegen vor, wenn die geworbenen Kunden dem Auftraggeber treu bleiben und ohne grossen Aufwand regelmässig Nachbestellungen tätigen (d.h. künftige Gewinne aus Folgeverträgen). Die Beurteilung erfordert eine prognostische Würdigung; der Agent muss die hierfür relevanten tatsächlichen Anhaltspunkte substanziiert darlegen, denn blosse Kundenlisten oder nicht näher differenzierte Angaben genügen nicht.
“1 OR, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Na- men und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). Dieser Anspruch beträgt gemäss Art. 418u Abs. 2 OR höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags- verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Ver- tragsdauer. Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat (Art. 418u Abs. 3 OR). Ein Kundenkreis im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Agent dem Auftraggeber nicht nur Käuferadressen übergibt, sondern einen eigentlichen Kundenstock hinterlässt, der regelmässige Nachbestellungen tätigt (SPOERRI, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], OFK OR, 3. Aufl., 2016, Art. 418u N 3). Ein Vorteil erwächst dem Auftraggeber dann, wenn ihm die geworbenen Kunden treu bleiben und ohne grossen Aufwand seinerseits regelmässig Nachbestellun- gen tätigen. Diese erscheinen dann als Resultat der Bemühungen des Agenten. Unter Vorteilen im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ist allein Gewinn aus künftigen Vertragsabschlüssen mit der vom Agenten aufgebauten Kundschaft und nicht Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäften zu verste- hen (SPOERRI, a.a.O., Art. 418u N 5 m.H.). Erheblich ist der Vorteil, wenn die Ge- - 53 - schäftsausweitung von einiger Dauer ist. Die Beurteilung, ob die Kunden dem Auftraggeber treu bleiben, erfordert eine Prognose, die naturgemäss mit Unsi- cherheiten behaftet ist.”
“inwiefern sich das Abnahmepotenzial bestehender Kunden aufgrund ihrer Tätigkeit vergrössert hat. Der blosse Verweis auf eine Liste reicht hierfür nicht. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass I._____ selber zu dieser Liste ausführte, sie beinhalte "Kunden/Prospects" (act. 3/11). Unter Prospects versteht man gemeinhin nicht bestehende, sondern mögliche zukünftige Kunden. Welche Kunden bereits bestehen und welche Prospects sind, ist der Liste nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Schaffung eines erheblichen Vorteils. Die Klägerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Kunden seien langjährig und daher vermutungsweise treu, ohne weiter darzulegen, woraus sie diese Behauptungen ableitet (act. 1 Rz. 106). Sie begründet nicht näher, weshalb diese Kunden nach Beendigung des Agenturverhältnisses und damit nach Verlust ihres Ansprechpartners I._____ der Beklagten erhalten bleiben sollen. Mangels genügender Substantiierung und genügenden Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 418u Abs. 1 OR ist keine Kundschaftsentschädigung zuzusprechen.”
Bei der Ermittlung des betreuten Kundenkreises sind neben den ursprünglich übergebenen Portfolios auch später an den Kläger übertragene Portfolios zu berücksichtigen. Solche später übertragenen Portfolios gelten nicht als vom Kläger geworben im Sinne von Art. 418u OR und sind folglich vom zugewiesenen Portfolio abzuziehen.
“Inwiefern sich dieses mit dem Portfolio des Klägers per Ende 2019 überschneidet - was vom Kläger bestritten wird (act. 29 Rz. 52) - und welche Kunden entsprechend nicht als übergeben angesehen werden könnten, legen sie nicht dar. Gestützt auf die Darstellung des Klägers (act. 41 Rz. 8) dürfte die Be- treuung des Portfolios der G1._____ AG bereits aufgrund des Volumens direkt bei den Beklagten liegen. Damit liegen keine genügenden Behauptungen vor, welche das Gericht überprüfen könnte. Für einen Abzug vom Portfolio des Klägers be- steht keine Grundlage. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung der Entwicklung des Kundenkreises nebst den im Zeitpunkt des (ursprünglichen) Vertragsab- schlusses übergebenen Portfolios auch die später an den Kläger übertragenen Portfolios der «H._____» 2001, der Agentur F._____ 2009 und von Kleinbrokern im Jahr 2013 zu berücksichtigen sind. Diese Portfolios gelten nicht als vom Kläger geworben im Sinne von Art. 418u OR und sind entsprechend in Abzug zu bringen. 2.4.2.5. Reproduzierbare Bereiche a. Wie ausgeführt ist eine Erweiterung des Kundenkreises nur dann relevant, wenn dem Auftraggeber daraus ein wesentlicher Vorteil erwächst. Auch wenn es sich dabei um eine eigenständige Voraussetzung handelt (dazu hinten E. 2.4.3), rechtfertigt es sich, einzelne Elemente bereits im Zusammenhang mit der Erweite- rung des Kundenkreises bzw. den dafür relevanten Grundlagen zu berücksichti- gen. Eine strikte Trennung der beiden Voraussetzungen hätte zur Folge, dass die (relevante) Erweiterung des Kundenkreises mehrmals berechnet werden müsste. So stellt nicht jeder Zuwachs an Kunden gleichermassen einen Vorteil für den Auftraggeber dar. Die zu beurteilende Erweiterung des Portfolios ist demnach um diejenigen Kunden zu bereinigen, welche keinen wesentlichen Vorteil für den Auf- traggeber mit sich bringen. - 23 - b. Massgebend ist , ob das Portfolio bzw. Teile davon reproduktionsfähig sind.”
“Inwiefern sich dieses mit dem Portfolio des Klägers per Ende 2019 überschneidet - was vom Kläger bestritten wird (act. 29 Rz. 52) - und welche Kunden entsprechend nicht als übergeben angesehen werden könnten, legen sie nicht dar. Gestützt auf die Darstellung des Klägers (act. 41 Rz. 8) dürfte die Be- treuung des Portfolios der G1._____ AG bereits aufgrund des Volumens direkt bei den Beklagten liegen. Damit liegen keine genügenden Behauptungen vor, welche das Gericht überprüfen könnte. Für einen Abzug vom Portfolio des Klägers be- steht keine Grundlage. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung der Entwicklung des Kundenkreises nebst den im Zeitpunkt des (ursprünglichen) Vertragsab- schlusses übergebenen Portfolios auch die später an den Kläger übertragenen Portfolios der «H._____» 2001, der Agentur F._____ 2009 und von Kleinbrokern im Jahr 2013 zu berücksichtigen sind. Diese Portfolios gelten nicht als vom Kläger geworben im Sinne von Art. 418u OR und sind entsprechend in Abzug zu bringen. 2.4.2.5. Reproduzierbare Bereiche a. Wie ausgeführt ist eine Erweiterung des Kundenkreises nur dann relevant, wenn dem Auftraggeber daraus ein wesentlicher Vorteil erwächst. Auch wenn es sich dabei um eine eigenständige Voraussetzung handelt (dazu hinten E. 2.4.3), rechtfertigt es sich, einzelne Elemente bereits im Zusammenhang mit der Erweite- rung des Kundenkreises bzw. den dafür relevanten Grundlagen zu berücksichti- gen. Eine strikte Trennung der beiden Voraussetzungen hätte zur Folge, dass die (relevante) Erweiterung des Kundenkreises mehrmals berechnet werden müsste. So stellt nicht jeder Zuwachs an Kunden gleichermassen einen Vorteil für den Auftraggeber dar. Die zu beurteilende Erweiterung des Portfolios ist demnach um diejenigen Kunden zu bereinigen, welche keinen wesentlichen Vorteil für den Auf- traggeber mit sich bringen. - 23 - b. Massgebend ist , ob das Portfolio bzw. Teile davon reproduktionsfähig sind.”
Eine wesentliche Erweiterung des Kundenkreises setzt eine merkliche Erhöhung der Kundenzahl oder des Abnahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist dabei grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen; zur Beurteilung der Wesentlichkeit kann die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl herangezogen werden.
“Selbstverständlich sind diejenigen Kunden nicht zu berücksichti- gen, welche der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit sich nimmt (B ÜHLER, a.a.O., N 34 zu Art. 418u OR). Eine Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises setzt eine bedeutende Erhöhung der Kundenzahl oder des Ab- nahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht. Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist.”
“Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht. Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden.”
Sind mehrere vertraglich verbundene Gesellschaften im Agenturvertrag einheitlich aufgetreten und wurde die Entschädigung nicht aufgeteilt, so können sie nach der hier zitierten Rechtsprechung als Solidarschuldner im Sinn von Art. 143 Abs. 1 OR gelten. Bei einer allfälligen Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR ist damit von einer Solidarschuld auszugehen. Die betroffenen Gesellschaften sind als Einheit zu behandeln, soweit die Unterscheidung der Parteien für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von Bedeutung ist.
“Solidarische Haftung zwischen den Beklagten Der Kläger macht geltend, gestützt auf den Agenturvertrag würden die Be- klagten im Sinne von Art. 143 Abs. 1 OR solidarisch für ihre Verpflichtungen haf- ten. Die beiden Beklagten würden im Vertrag einheitlich als «B._____ Suisse» bezeichnet. Auch die Vertragsunterzeichnung sei so erfolgt und es sei für die bei- den Gesellschaften nur ein Exemplar unterzeichnet worden. Sodann sei während der Vertragsdauer nie eine Aufteilung der Entschädigung der beiden Beklagten vorgenommen worden. Auch wenn im Vertrag nicht explizit so bezeichnet, sei of- fensichtlich, dass ein Solidarschuldverhältnis vorliege (act. 1 Ziff. I.3). Die Solidar- schuldnerschaft wird von den Beklagten nicht bestritten (act. 15 Rz. 12). Entspre- chend ist auch bei einer potentiellen Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR von einer Solidarschuld der Beklagten im Sinne von Art. 143 Abs. 1 OR aus- zugehen. Die Beklagten sind in der Folge als Einheit zu behandeln, es sei denn, die Unterscheidung der Parteien sei für die Beurteilung des Sachverhalts relevant. - 6 -”
“Solidarische Haftung zwischen den Beklagten Der Kläger macht geltend, gestützt auf den Agenturvertrag würden die Be- klagten im Sinne von Art. 143 Abs. 1 OR solidarisch für ihre Verpflichtungen haf- ten. Die beiden Beklagten würden im Vertrag einheitlich als «B._____ Suisse» bezeichnet. Auch die Vertragsunterzeichnung sei so erfolgt und es sei für die bei- den Gesellschaften nur ein Exemplar unterzeichnet worden. Sodann sei während der Vertragsdauer nie eine Aufteilung der Entschädigung der beiden Beklagten vorgenommen worden. Auch wenn im Vertrag nicht explizit so bezeichnet, sei of- fensichtlich, dass ein Solidarschuldverhältnis vorliege (act. 1 Ziff. I.3). Die Solidar- schuldnerschaft wird von den Beklagten nicht bestritten (act. 15 Rz. 12). Entspre- chend ist auch bei einer potentiellen Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR von einer Solidarschuld der Beklagten im Sinne von Art. 143 Abs. 1 OR aus- zugehen. Die Beklagten sind in der Folge als Einheit zu behandeln, es sei denn, die Unterscheidung der Parteien sei für die Beurteilung des Sachverhalts relevant. - 6 -”
Billigkeitsprüfung: Bei der Billigkeitsprüfung sind Umstände zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Agent während der Vertragsdauer bereits hinreichend entschädigt worden ist (z. B. besonders hohe Provisionsansätze, vom Auftraggeber erbrachte Fürsorgeleistungen, lange Vertragsdauer). Gemeinsame Bemühungen von Agent und Auftraggeber können die Höhe einer angemessenen Entschädigung beeinflussen. Erscheint die Gewährung einer Kundschaftsentschädigung unbillig, ist die Entschädigung zu verweigern.
“Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst. Der Auftraggeber dagegen hat zu behaupten und beweisen, dass der Anspruch unbillig oder gegenüber dem Nettojahresverdienst herabzusetzen sei (Art. 8 ZGB; P ÄRLI, a.a.O., N 15 zu Art. 418u OR; BGE 134 III 497 = Pra. 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 103 II 277 E. 2). - 13 -”
“Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst.”
“Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst. Der Auftraggeber dagegen hat zu behaupten und beweisen, dass der Anspruch unbillig oder gegenüber dem Nettojahresverdienst herabzusetzen sei (Art. 8 ZGB; P ÄRLI, a.a.O., N 15 zu Art. 418u OR; BGE 134 III 497 = Pra. 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 103 II 277 E. 2). - 13 -”
“Dans le cadre de la clause d'équité, il y a également lieu de prendre en considération le fait que le mandant a contribué dans une large mesure aux dépenses résultant de l'activité de l'agent, par exemple en versant un montant fixe ou une indemnité forfaitaire en remboursement des frais généraux (arrêt du Tribunal fédéral 4C_218/2005 du 3 avril 2006 consid. 6.2). 4.1.2 L'art. 418u CO s'inscrit dans le cadre des règles relatives au contrat d'agence (art. 418a ss CO), qui se distingue du contrat de représentation (de distribution) exclusive, ici à l'origine du litige, qui ne fait l'objet d'aucune réglementation légale. Le Tribunal fédéral a toutefois déjà eu l'occasion d'indiquer que le législateur fédéral, en s'abstenant d'édicter des dispositions topiques au sujet du contrat de représentation exclusive, n'a pas écarté consciemment l'idée d'octroyer une indemnité pour la clientèle au concessionnaire. Il ne s'agit donc pas d'un silence qualifié, mais d'une lacune proprement dite de la loi, qu'il convient de combler en appliquant l'art. 418u CO. Cette dernière disposition légale s'applique par analogie au distributeur exclusif lorsque, en tenant compte de toutes les circonstances du cas concret, sa situation est économiquement comparable à celle de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.1). 4.2 En l'espèce, l'appelante ne conteste pas l'application de l'art. 418u CO au cas d'espèce, ni d'ailleurs que sa clientèle a augmenté dans le marché considéré pendant la durée du contrat. L'appelante reproche cependant au premier juge, dans le même ordre d'idée que ce qui a été évoqué au consid. 3.3 supra, d'avoir admis que l'intimée avait établi son bénéfice annuel, préalable nécessaire au calcul de l'indemnité de clientèle. Par renvoi avec ce qui a été développé dans ce considérant, son grief doit être admis : l'intimée a échoué à démontrer son gain annuel, plaçant ainsi l'appelante dans l'impossibilité de démontrer à son tour que l'indemnité serait inéquitable par rapport au bénéfice réalisé.”
Gemeinsame Ursachen: Führt die Erweiterung des Kundenkreises teilweise auf Bemühungen des Auftraggebers oder sonstige Umstände zurück, so wirkt sich dies nicht notwendigerweise auf die Anspruchsberechtigung aus, wohl aber auf die Höhe der angemessenen Entschädigung. Unbilligkeit: Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sie unbillig wäre; dies ist etwa der Fall, wenn der Agent während der Vertragsdauer bereits hinreichend vergütet worden ist oder bei einem Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungen keine Kundschaftsentschädigung geschuldet ist.
“, N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht. Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist.”
“, N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht. Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist.”
Bei Versicherungen ist zu berücksichtigen, dass Lebensversicherungen wegen ihrer langen Laufzeiten in der Regel wenig Raum für wiederkehrende Neuabschlüsse bieten und daher meist keine reproduzierbare Erweiterung des Kundenkreises darstellen. Dagegen können Kranken‑ und Unfallversicherungen sowie insbesondere Kollektiv‑/Gruppenversicherungen eine reproduktionsfähige Portefeuillestruktur aufweisen und sind daher anders zu beurteilen; bei Kollektivverträgen kann zudem ein erheblicher Vorteil für den Auftraggeber anzunehmen sein.
“Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.a.O., N 5 f. zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 27 zu Art. 418u OR). Selbstverständlich sind diejenigen Kunden nicht zu berücksichti- gen, welche der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit sich nimmt (B ÜHLER, a.a.O., N 34 zu Art. 418u OR). Eine Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises setzt eine bedeutende Erhöhung der Kundenzahl oder des Ab- nahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR; PÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Dies ist dann der Fall, wenn der Agent bei Beginn seiner Tätigkeit dem Auftraggeber eine Kundschaft mitbringt, die ihm treu bleibt, wenn er während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses neue Kunden gewinnt, oder wenn er neue Geschäfte mit bestehenden Kun- den des Auftraggebers abschliesst, wobei hierzu seine persönliche Tätigkeit mas- sgebend gewesen ist (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Soweit diese Er- weiterung des Kundenkreises auf Bemühungen des Auftraggebers oder die güns- tige Entwicklung der Wirtschaftslage zurückzuführen ist, fällt ein Erfolg somit aus- ser Betracht.”
“418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108 E. 4; BGE 84 II 529 E. 1 ff. ; BGE 103 II 277 E. 2 ff. ). In der Versiche- rungsbranche kann die sich wiederholende Nachfrage nicht generell beurteilt werden. Insbesondere Lebensversicherungsverträge erstrecken sich über lange - 11 - Zeiträume und lassen daher für dauernde Erneuerungen wenig oder zumeist gar keinen Raum offen. Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.a.O., N 5 f. zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 27 zu Art. 418u OR). Selbstverständlich sind diejenigen Kunden nicht zu berücksichti- gen, welche der Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit sich nimmt (B ÜHLER, a.a.O., N 34 zu Art. 418u OR). Eine Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises setzt eine bedeutende Erhöhung der Kundenzahl oder des Ab- nahmepotentials voraus. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich auf eine absolute Zunahme abzustellen, wobei für die Wesentlich- keit die jährliche prozentuale Zuwachsrate der Kundenzahl massgebend sein soll (B ÜHLER, a.a.O., N 28 f. zu Art. 418u OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar Obligationenrecht Art. 407-424 OR, 2. Aufl., Bern 1964; MATHYS, a.a.O., N 7 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108). Die Schaffung oder Erweiterung des Kundenkreises muss sodann in ursäch- lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Agenten stehen (B ÜHLER, a.a.O., N 25 zu Art.”
“Auch wenn der Kläger grundsätzlich die Beweislast für den erheblichen Vorteil der Beklagten trägt, so kann dies nicht dazu führen, dass er zu beweisen hat, dass mit Geschäften, welche er auf Wunsch und gegen Bezahlung der Beklagten vermittelt hat, ein Gewinn erzielt werden konnte. Vielmehr wäre hier eine substantiierte Bestreitung erforderlich, welche gerade nicht vorliegt. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Versicherten im Bereich Kol- lektivleben bei der B._____-Sammelstiftung angeschlossen seien und sie diesen Kundenstamm deshalb nicht bearbeiten können (act. 33 Rz. 77), so sind sie damit ebenfalls nicht zu hören. Die Organisation innerhalb der B._____-Gruppe hat sich - 36 - der Kläger nicht entgegen zu halten. Die Beklagten hätten selbst dafür zu sorgen, dass sie (auch) von der Tätigkeit des Klägers profitieren. Den Beklagten kommt folglich auch im Bereich Kollektivleben ein erheblicher Vorteil im Sinne von Art. 418u OR zu. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erweiterung des Kundenkrei- ses, sofern diese wesentlich wäre im Sinne von Art. 418u OR, auch einen erhebli- chen Vorteil mit sich bringen würde. Isoliert betrachtet ist diese Voraussetzung folglich erfüllt.”
Ein "Kundenkreis" im Sinn von Art. 418u Abs. 1 OR liegt nicht bereits vor, wenn der Agent dem Auftraggeber bloss Käuferadressen oder Prospects übergibt. Erforderlich ist ein tatsächlicher Kundenstock, der dem Auftraggeber nach Massgabe der Tätigkeit des Agenten treu bleibt und regelmässig Nachbestellungen tätigt; eine reine Liste mit potenziellen Kunden genügt nicht.
“Rechtliches Agent ist gemäss Art. 418a Abs. 1 OR, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Na- men und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). Dieser Anspruch beträgt gemäss Art. 418u Abs. 2 OR höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags- verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Ver- tragsdauer. Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat (Art. 418u Abs. 3 OR). Ein Kundenkreis im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Agent dem Auftraggeber nicht nur Käuferadressen übergibt, sondern einen eigentlichen Kundenstock hinterlässt, der regelmässige Nachbestellungen tätigt (SPOERRI, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], OFK OR, 3. Aufl., 2016, Art. 418u N 3). Ein Vorteil erwächst dem Auftraggeber dann, wenn ihm die geworbenen Kunden treu bleiben und ohne grossen Aufwand seinerseits regelmässig Nachbestellun- gen tätigen. Diese erscheinen dann als Resultat der Bemühungen des Agenten.”
“inwiefern sich das Abnahmepotenzial bestehender Kunden aufgrund ihrer Tätigkeit vergrössert hat. Der blosse Verweis auf eine Liste reicht hierfür nicht. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass I._____ selber zu dieser Liste ausführte, sie beinhalte "Kunden/Prospects" (act. 3/11). Unter Prospects versteht man gemeinhin nicht bestehende, sondern mögliche zukünftige Kunden. Welche Kunden bereits bestehen und welche Prospects sind, ist der Liste nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Schaffung eines erheblichen Vorteils. Die Klägerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Kunden seien langjährig und daher vermutungsweise treu, ohne weiter darzulegen, woraus sie diese Behauptungen ableitet (act. 1 Rz. 106). Sie begründet nicht näher, weshalb diese Kunden nach Beendigung des Agenturverhältnisses und damit nach Verlust ihres Ansprechpartners I._____ der Beklagten erhalten bleiben sollen. Mangels genügender Substantiierung und genügenden Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 418u Abs. 1 OR ist keine Kundschaftsentschädigung zuzusprechen.”
Voraussetzungen: Eine Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR setzt voraus, dass der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis wesentlich erweitert hat und dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger daraus auch nach Beendigung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Beweislast: Der Agent hat die Auflösung des Vertragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den daraus resultierenden Vorteil für den Auftraggeber sowie seinen durchschnittlichen Nettojahresverdienst zu behaupten und zu beweisen. Der Auftraggeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Gewährung der Entschädigung unbillig ist oder dass die Entschädigung gegenüber dem Nettojahresverdienst zu reduzieren ist.
“L'indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l'agent en cours de contrat, mais elle représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s'agit non pas d'indemniser l'agent, c'est-à-dire de réparer un dommage qu'il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d'agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l'activité de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité pour la clientèle est subordonné à trois conditions cumulatives: (1) l'augmentation sensible du nombre des clients; (2) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause; (3) le caractère non inéquitable d'une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1). Il appartient à l'agent d'établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2), ainsi que son gain annuel net (Dreyer, op. cit., n. 15 ad art. 418u CO). En revanche, c'est au mandant qu'il incombe de prouver que l'indemnité est inéquitable ou qu'elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le critère de l'équité intervient non seulement pour décider d'allouer une indemnité de clientèle, mais aussi pour fixer son étendue (ATF 110 II 476 consid. 3e; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité de clientèle apparaît ainsi inéquitable si l'agent a déjà été suffisamment rémunéré pour ses prestations. Tel peut être le cas lorsque l'agent a touché des provisions particulièrement élevées ou bénéficie d'avantages comme l'affiliation à une caisse de prévoyance (ATF 110 II 476 consid. 3a; 103 II 277 consid. 5). Le Tribunal fédéral a ainsi refusé une indemnité de clientèle à un agent parce que la valeur capitalisée de la rente de vieillesse financée essentiellement par le mandant dépassait le montant réclamé sur la base de l'art.”
“Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst. Der Auftraggeber dagegen hat zu behaupten und beweisen, dass der Anspruch unbillig oder gegenüber dem Nettojahresverdienst herabzusetzen sei (Art. 8 ZGB; P ÄRLI, a.a.O., N 15 zu Art. 418u OR; BGE 134 III 497 = Pra. 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 103 II 277 E. 2). - 13 -”
Im Bereich der Lebensversicherungen ist nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre praxisgemäss grundsätzlich keine Reproduktionsfähigkeit des Portfolios gegeben. Lebensversicherungsverträge (insbesondere Einzelleben) erstrecken sich über lange Zeiträume und lassen deshalb meist wenig oder gar keinen Raum für wiederkehrende Abschlüsse. Dementsprechend fehlt in der Regel ein reproduzierbarer, dauerhafter Kundenkreis im Sinne von Art. 418u OR, sodass ein Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung dort nur selten begründet werden kann.
“Ein Kundenkreis liegt nur dann vor, wenn der Agent einen eigentlichen Kundenstock für die provisionsberechtigten Geschäfte hinterlässt, auf den der Auftraggeber oder ein nachfolgender Agent weiter zugreifen kann, ohne dass es wesentlicher eigener Anstrengungen bedürf- te, sei es, dass die Kunden von sich aus nachbestellen, oder dass ein nachfol- gender Agent die Tätigkeit seines Vorgängers fortsetzen kann. Hingegen haben Vorteile aus während der Vertragsdauer abgeschlossenen oder vermittelten Ge- schäften unbeachtlich zu bleiben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass nur dann ein fester Kundenkreis bestehen kann, wenn der Agent auf einem Ge- schäftsgebiet tätig ist, das der Befriedigung einer sich in absehbarer Zeit wieder- holenden Nachfrage dient. Dies setzt in der Regel eine Ware oder Dienstleistung des wiederkehrenden Bedarfs voraus. Die vom Agenten geworbenen Kunden müssen dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei diesem decken. Dies darf bei einer bereits über eine gewisse Dauer beste- henden Geschäftsbeziehung vermutet werden (P ÄRLI, a.a.O., N 5 ff. und N 15 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 24, N 32 f., N 38 und N 40 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 5 und N 9 f. zu Art. 418u OR; BGE 84 II 164 = Pra. 47 [1958], Nr. 108 E. 4; BGE 84 II 529 E. 1 ff. ; BGE 103 II 277 E. 2 ff. ). In der Versiche- rungsbranche kann die sich wiederholende Nachfrage nicht generell beurteilt werden. Insbesondere Lebensversicherungsverträge erstrecken sich über lange - 11 - Zeiträume und lassen daher für dauernde Erneuerungen wenig oder zumeist gar keinen Raum offen. Hingegen kann bei Kranken- und Unfallversicherungen, wie auch bei weiteren Versicherungen im Nichtleben-Bereich, insbesondere bei den sogenannten Kollektiv- und Gruppenversicherungen, von einer möglichen Repro- duktionsfähigkeit des Portefeuilles gesprochen werden (B ÜHLER, a.a.O., Art. 418u N 33). Eine Erweiterung des Kundenkreises setzt voraus, dass sich die Anzahl der Kunden oder zumindest deren Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erwei- terung des Kundenkreises ist die einmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen (P ÄRLI, a.”
“Eine strikte Trennung der beiden Voraussetzungen hätte zur Folge, dass die (relevante) Erweiterung des Kundenkreises mehrmals berechnet werden müsste. So stellt nicht jeder Zuwachs an Kunden gleichermassen einen Vorteil für den Auftraggeber dar. Die zu beurteilende Erweiterung des Portfolios ist demnach um diejenigen Kunden zu bereinigen, welche keinen wesentlichen Vorteil für den Auf- traggeber mit sich bringen. - 23 - b. Massgebend ist , ob das Portfolio bzw. Teile davon reproduktionsfähig sind. Dies halten auch die Parteien übereinstimmend fest (act. 15 Rz. 26 ff.; act. 29 Rz. 26). Das Bundesgericht wie auch das Handelsgericht haben sich in der bishe- rigen Rechtsprechung zur Reproduktionsfähigkeit von Portfolios in der Versiche- rungsbranche bereits geäussert (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000, 4C.399/1999 E. 4a m.w.H., Urteil des Handelsgerichts vom 12. April 2011, HG070302, E. 3.1.3.). Demnach ist praxisgemäss und in Übereinstimmung mit der Lehre (B ÜHLER, a.a.O., N 33 zu Art. 418u OR m.w.H., PÄRLI, a.a.O., N 8 zu Art. 418u OR) davon auszugehen, dass im Grundsatz im Bereich der Lebensver- sicherungen keine Reproduktionsfähigkeit vorliegt, während bei anderen Versi- cherungen der Abschluss von Folgeversicherungen möglich sei. An sich liegt die Beweislast für den wesentlichen Vorteil, also auch die Reproduzierbarkeit des Portfolios, beim Kläger. Allerdings sind die Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast in denjenigen Bereichen, welche nach der ständigen Rechtspre- chung reproduzierbar sind, tief anzusetzen. Mit anderen Worten ist ohne substan- tiierte Bestreitung der Gegenseite von den in der bisherigen Rechtsprechung festgesetzten Grundsätzen auszugehen. Dabei ist unbestritten, dass der Bereich «Einzelleben» nicht reproduzierbar ist. Hierzu hält selbst der Kläger fest, dass in der Regel keine weiteren Lebensversicherungen abgeschlossen würden (act. 1 Ziff. II.4.1). Darüber hinaus bestreiten die Beklagten sowohl die Reproduzierbar- keit von Portfolios von Generalagenten im Allgemeinen als auch spezifisch der Versicherungen im Bereich Motorfahrzeugversicherungen, während der Kläger eine Reproduzierbarkeit im Bereich Kollektiv -Leben behauptet.”
Auch bei Kollektiv- oder innerbetrieblichen Organisationsgrenzen kann dem Geschäftsherrn durch die Tätigkeit des Agenten ein erheblicher Vorteil im Sinne von Art. 418u OR zukommen. Ein Unternehmen kann sich nicht damit rechtfertigen, dass organisatorische oder konzerninterne Strukturen den ihm aus der geworbenen Kundschaft erwachsenden erheblichen Vorteil ausschlössen.
“), verkennen sie ihre Bestreitungslast. Auch wenn der Kläger grundsätzlich die Beweislast für den erheblichen Vorteil der Beklagten trägt, so kann dies nicht dazu führen, dass er zu beweisen hat, dass mit Geschäften, welche er auf Wunsch und gegen Bezahlung der Beklagten vermittelt hat, ein Gewinn erzielt werden konnte. Vielmehr wäre hier eine substantiierte Bestreitung erforderlich, welche gerade nicht vorliegt. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Versicherten im Bereich Kol- lektivleben bei der B._____-Sammelstiftung angeschlossen seien und sie diesen Kundenstamm deshalb nicht bearbeiten können (act. 33 Rz. 77), so sind sie damit ebenfalls nicht zu hören. Die Organisation innerhalb der B._____-Gruppe hat sich - 36 - der Kläger nicht entgegen zu halten. Die Beklagten hätten selbst dafür zu sorgen, dass sie (auch) von der Tätigkeit des Klägers profitieren. Den Beklagten kommt folglich auch im Bereich Kollektivleben ein erheblicher Vorteil im Sinne von Art. 418u OR zu. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erweiterung des Kundenkrei- ses, sofern diese wesentlich wäre im Sinne von Art. 418u OR, auch einen erhebli- chen Vorteil mit sich bringen würde. Isoliert betrachtet ist diese Voraussetzung folglich erfüllt.”
Der Anspruch gemäss Art. 418u OR setzt voraus, dass der Agent die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen substantiiert darlegt. Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung — namentlich an konkreten Angaben dazu, dass und inwiefern der Kundenkreis wesentlich erweitert wurde und dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger dadurch erhebliche Vorteile erwachsen sind — kann der Anspruch mangels Beweises scheitern.
“Würdigung und Fazit Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin einen Agenturvertrag mit der D._____ abgeschlossen hatte. Zwar ist erwiesen, dass die Beklagte einen Teil der vermit- telten Kreditverträge übernommen hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Klägerin allfällige Ansprüche aus Art. 418u OR automatisch gegenüber der Be- klagten geltend machen könnte. Die Beklagte hat keinen Agenturvertrag von der D._____ übernommen, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Sie ist diesbe- züglich nicht Rechtsnachfolgerin der D._____. Ohnehin kommt die Klägerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Substantiierungslast nicht nach. Sie ver- mag trotz entsprechender Bestreitung durch die Beklagte die Voraussetzungen eines allfälligen Anspruchs gestützt auf Art. 418 u OR nicht substantiiert darzutun. Insbesondere legt sie nicht hinreichend dar, dass und inwiefern sie durch ihre Tä- tigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und diesem bzw. dem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft erhebliche Vorteile erwachsen. Ferner fehlen Ausführungen zur Billig- keit der Entschädigung. In dieser Hinsicht kommt die Klägerin nicht einmal ihrer Behauptungslast nach. Aus diesen Gründen vermag die Klägerin mit ihrer Even- tualbegründung nicht durchzudringen.”
“Il serait de toute manière peu crédible pour l'intimée de soutenir qu'elle ignorait ses charges de fonctionnement ou ne pouvait pas obtenir les pièces correspondantes. Par conséquent, il n'existe aucune "Beweisnot" pouvant justifier l'application de l'art. 42 al. 2 CO. Les conditions d'une estimation de ce bénéfice par le juge ne sont donc pas réunies, de sorte que, même si l'existence d'un bénéfice pourrait paraître probable ou vraisemblable, il est insuffisamment démontré pour être indemnisé. Par conséquent, l'intimée a échoué à apporter la preuve de son dommage. L'appel sera donc admis sur ce point, le chiffre 1 du dispositif du jugement annulé et l'intimée déboutée de ses prétentions en indemnisation de la perte de bénéfice subie, soit sa conclusion en paiement de 31'131.55 EUR avec intérêts à 5 % dès le 15 août 2018. 4. L'appelante considère que le premier juge a retenu à tort que les conditions d'une indemnité de clientèle en faveur de l'intimée étaient réunies. 4.1 4.1.1 Aux termes de l'art. 418u CO, lorsque l'agent, par son activité, a augmenté sensiblement le nombre des clients du mandant et que ce dernier ou son ayant cause tire un profit effectif de ses relations d'affaires avec ces clients même après la fin du contrat, l'agent ou ses héritiers ont droit, à moins que ce ne soit inéquitable, à une indemnité convenable, qui ne peut pas leur être supprimée par convention (al. 1). Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d'après la moyenne des cinq dernières années ou d'après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps (al. 2). Aucune indemnité n'est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l'agent (al. 3). L'indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l'agent en cours de contrat, mais elle représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s'agit non pas d'indemniser l'agent, c'est-à-dire de réparer un dommage qu'il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d'agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l'activité de l'agent (ATF 134 III 497 consid.”
Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 418u OR erfüllt sind, namentlich für die Auflösung des Agenturverhältnisses, die wesentliche Erweiterung des Kundenkreises und den daraus dem Auftraggeber erwachsenen Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahresverdienst. Dem Auftraggeber obliegt es, zu behaupten und zu beweisen, dass die Gewährung einer Kundschaftsentschädigung unbillig ist oder dass die Entschädigung gegenüber dem Nettojahresverdienst zu reduzieren sei.
“Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst. Der Auftraggeber dagegen hat zu behaupten und beweisen, dass der Anspruch unbillig oder gegenüber dem Nettojahresverdienst herabzusetzen sei (Art. 8 ZGB; P ÄRLI, a.a.O., N 15 zu Art. 418u OR; BGE 134 III 497 = Pra. 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 103 II 277 E. 2). - 13 -”
“Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst. Der Auftraggeber dagegen hat zu behaupten und beweisen, dass der Anspruch unbillig oder gegenüber dem Nettojahresverdienst herabzusetzen sei (Art. 8 ZGB; P ÄRLI, a.a.O., N 15 zu Art. 418u OR; BGE 134 III 497 = Pra. 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 103 II 277 E. 2). - 13 -”
“L'indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l'agent en cours de contrat, mais elle représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s'agit non pas d'indemniser l'agent, c'est-à-dire de réparer un dommage qu'il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d'agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l'activité de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité pour la clientèle est subordonné à trois conditions cumulatives: (1) l'augmentation sensible du nombre des clients; (2) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause; (3) le caractère non inéquitable d'une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1). Il appartient à l'agent d'établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2), ainsi que son gain annuel net (Dreyer, op. cit., n. 15 ad art. 418u CO). En revanche, c'est au mandant qu'il incombe de prouver que l'indemnité est inéquitable ou qu'elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le critère de l'équité intervient non seulement pour décider d'allouer une indemnité de clientèle, mais aussi pour fixer son étendue (ATF 110 II 476 consid. 3e; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité de clientèle apparaît ainsi inéquitable si l'agent a déjà été suffisamment rémunéré pour ses prestations. Tel peut être le cas lorsque l'agent a touché des provisions particulièrement élevées ou bénéficie d'avantages comme l'affiliation à une caisse de prévoyance (ATF 110 II 476 consid. 3a; 103 II 277 consid. 5). Le Tribunal fédéral a ainsi refusé une indemnité de clientèle à un agent parce que la valeur capitalisée de la rente de vieillesse financée essentiellement par le mandant dépassait le montant réclamé sur la base de l'art.”
Unbilligkeit: Eine Kundschaftsentschädigung ist unbillig, wenn der Agent während der Dauer des Agenturverhältnisses bereits hinreichend entschädigt worden ist. Als Anhaltspunkte gelten insbesondere sehr hohe Provisionen, Zuschüsse oder pauschale/forfaitäre Leistungen zur Deckung von Betriebskosten sowie günstige Fürsorgeleistungen; auch eine sehr lange Dauer des Vertragsverhältnisses kann zur Annahme von Unbilligkeit führen. Soweit der Anspruch unbillig erscheint, ist die Kundschaftsentschädigung vollständig zu verweigern. Die genannten Kriterien dienen der Billigkeitsbemessung und sind nicht kumulativ.
“Gemeinsame Bemühungen von Agenten und Auftraggeber schlies- sen die Anspruchsberechtigung des Agenten hingegen nicht aus, beeinflussen - 12 - aber die Höhe der angemessenen Entschädigung (P ÄRLI, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Ausrichtung einer Kundschaftsent- schädigung nicht unbillig ist. Dabei kann die Unbilligkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht mit einem unbilligen oder Treu und Glauben widersprechenden Verhal- ten des Agenten gleichgestellt werden. Vielmehr geht es bei der Billigkeitserwä- gung darum sicherzustellen, dass eine Kundschaftsentschädigung nur auszube- zahlen ist, wenn die Vorteile des Auftraggebers aus der Schaffung oder Erweite- rung des Kundenkreises durch seine Leistungen an den Agenten nicht genügend abgegolten wurden. Dem Ausnahmecharakter der Bestimmung entsprechend ist bei einem Gleichgewicht zwischen den gegenseitigen Leistungen der Vertrags- partner keine Kundschaftsentschädigung geschuldet (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.o., N 10 zu Art. 418u OR; BÜHLER, a.a.O., N 44 zu Art. 418u OR, MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Unbillig ist die Kundschaftsentschädigung also be- reits, wenn der Agent für seine Leistungen bereits während der Dauer des Agen- turverhältnisses hinreichend entschädigt worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er von besonders hohen Provisionsansätzen profitieren konnte, der Auftraggeber günstige Fürsorgeleistungen erbracht hat oder wenn das Agentur- verhältnis lange gedauert hat, womit der Agent selber lange von der von ihm neu geworbenen Kundschaft profitieren konnte (BGE 110 II 476 m.w.H.; P ÄRLI, a.a.O., N 10 zu Art. 418u OR; MATHYS, a.a.O., N 11 zu Art. 418u OR). Erscheint der An- spruch unbillig, so muss die Entschädigung vollständig verweigert werden, denn das Bundesgericht hat das Billigkeitserfordernis unter die Anspruchsvorausset- zungen eingereiht (BGE 110 II 476; P ÄRLI, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Der Agent trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, die Erweiterung des Kundenkreises, den sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Vorteil sowie für seinen durchschnittlichen Nettojahres- verdienst.”
“Den Beklagten gelingt es nicht zu beweisen, dass es sich dabei um eine eigentliche Fortführung der Tätigkeit als Generalagent handeln soll. Insbesondere fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Kontinuität. Allerdings schliesst dies eine ge- wisse Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht aus. So ergibt sich bereits aus dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt, dass der Kläger wei- terhin in derselben Branche und in derselben Region tätig ist und sein darf. Dabei wird er auch (teilweise) von denselben Mitarbeitern unterstützt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass er auch weiterhin, zumindest in einem beschränkten Umfang, vom aufgebauten Kundenkreis profitieren kann. 2.4.4.7. Zwischenfazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall verschiedene Kri- terien erfüllt sind, welche nach der ständigen Rechtsprechung und Lehre eine Unbilligkeit der Kundschaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zur Folge haben. Dabei fallen vorliegend insbesondere die lange Vertragsdauer und die ho- he Entschädigung ins Gewicht. Der Kläger konnte fast 25 Jahre über die Provisi- onen von der von ihm geworbenen Kundschaft profitieren. Zumindest in den letz- ten zehn Jahren seiner Tätigkeit konnte er dabei ein sehr hohes Einkommen ge- nerieren. So führt er selbst aus, seit 2010 immer deutlich mehr als CHF 398'000.– verdient zu haben (act. 41 Rz. 23). Hinzu kommt, dass die Leistungen der Beklag- ten über die gemäss Gesetz geschuldeten üblichen Vermittlungs- oder Ab- schlussprovisionen hinausgegangen sind. Selbst der Kläger hält sodann fest, dass kein Ungleichgewicht zu seinem Nachteil bestanden habe (act. 29 Rz. 48). Insgesamt liegt nach dem Gesagten ein Agenturverhältnis vor, in welchem der Agent angemessen entschädigt worden ist und kein Ungleichgewicht auszuglei- chen wäre. Demnach wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung be- reits aus diesen Gründen unbillig im Sinne von Art.”
“Dabei fallen vorliegend insbesondere die lange Vertragsdauer und die ho- he Entschädigung ins Gewicht. Der Kläger konnte fast 25 Jahre über die Provisi- onen von der von ihm geworbenen Kundschaft profitieren. Zumindest in den letz- ten zehn Jahren seiner Tätigkeit konnte er dabei ein sehr hohes Einkommen ge- nerieren. So führt er selbst aus, seit 2010 immer deutlich mehr als CHF 398'000.– verdient zu haben (act. 41 Rz. 23). Hinzu kommt, dass die Leistungen der Beklag- ten über die gemäss Gesetz geschuldeten üblichen Vermittlungs- oder Ab- schlussprovisionen hinausgegangen sind. Selbst der Kläger hält sodann fest, dass kein Ungleichgewicht zu seinem Nachteil bestanden habe (act. 29 Rz. 48). Insgesamt liegt nach dem Gesagten ein Agenturverhältnis vor, in welchem der Agent angemessen entschädigt worden ist und kein Ungleichgewicht auszuglei- chen wäre. Demnach wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung be- reits aus diesen Gründen unbillig im Sinne von Art. 418u OR. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwiefern die Entschädigung für das Konkurrenzverbot und die Tätigkeit des Klägers für die G._____ Gruppe ebenfalls zu einer Unbilligkeit geführt hätte. Jedenfalls erscheint aufgrund dieser - 46 - zusätzlichen Vorteile die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung erst recht unbillig. Dass die Beklagten keine Beiträge an die Altersvorsorge des Klägers ge- leistet haben, ist sodann nicht relevant. Die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Auf welchem Weg, die angemessene Entschädigung des Agenten erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Demnach ist die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen.”
“Daran kann auch eine vom Geschäftsherrn diktierte Entschädigungsstruktur nichts ändern. Selbst wenn dieser in der Praxis eine bessere Verhandlungspositi- on haben dürfte, heisst dies nicht ohne Weiteres, dass die Entschädigungsstruk- tur zu seinen Gunsten ausfällt. Auch gestützt auf eine einseitig festgelegte Ent- schädigung kann es dem Agenten möglich sein, ein angemessenes Entgelt zu er- zielen. Das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Parteien muss nicht bereits - 40 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestehen. Vielmehr genügt es, wenn sich dieses in der erzielten (Gesamt-)Entschädigung des Agenten widerspiegelt. d. Wie gezeigt ist dies vorliegend der Fall. Der Kläger hatte während der (lan- gen) Vertragsdauer die Möglichkeit, hohe Provisionen zu erzielen, und wurde darüber hinaus von den Beklagten mit Zuschüssen für den Betrieb der General- agentur unterstützt. Die Beklagten haben damit hohe Entschädigungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 418u OR geleistet, welche der Ausrichtung einer (zu- sätzlichen) Kundschaftsentschädigung entgegen stehen können. 2.4.4.4. Altersvorsorge In der Lehre wird regelmässig das Erbringen von günstigen Fürsorgeleistun- gen als Grund für die Unbilligkeit einer Kundschaftsentschädigung genannt. Ent- gegen dem Kläger (act. 1 Ziff. II.5.2; act. 29 Rz. 42 f.), kann aber kein Umkehr- schluss gezogen werden, dass die Entschädigung nie unbillig wäre, wenn keine Leistungen an die Altersvorsorge getätigt worden sind. Auch diesbezüglich liegt ein klarer Unterschied zur Abgangsentschädigung nach Art. 339b/c OR vor: Der Agent ist selbstständig erwerbstätig und nicht Ar- beitnehmer des Auftraggebers. In dieser Rolle ist er auch selbst verantwortlich für eine angemessene Altersvorsorge, und es ist insbesondere nicht die Pflicht des Auftraggebers, diese zu ermöglichen. Die Beiträge zur Altersvorsorge stellen le- diglich eine (zusätzliche) Möglichkeit dar, dem Agenten eine hohe Entschädigung zu sichern.”
“Er konnte somit während langer Zeit einen Nutzen aus dem von ihm vermittelten Kundenstamm ziehen und regelmäs- sig ein nicht unbedeutendes Einkommen generieren. Alleine diese lange Tätigkeit und der damit verbundene Profit kann nach der Rechtsprechung ausreichen, um die Unbilligkeit einer Kundschaftsentschädigung anzunehmen (BGE 110 II 476 - 37 - E. 3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2006, 4C.218/2005 E. 6.3; Urteil des Handelsgerichts vom 12. April 2011, HG070302 E. 3.5.3). Es ist aber stets auch zu berücksichtigen, wie der Agent während dieser (langen) Tätigkeit entschädigt worden ist. Den Einwänden des Klägers gegen das Kriterium der Dauer des Agentur- verhältnisses kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht (act. 29 Rz. 42 f.) kann die Kundschaftsentschädigung gerade nicht mit der Abgangsent- schädigung des Arbeitnehmers verglichen werden. Worauf er diese Ansicht stützt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind sich Rechtsprechung und Lehre dahingehend einig, dass es sich bei Art. 418u OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, wel- che nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Agent die Früchte seiner Bemü- hungen (noch) nicht ziehen konnte. Dies ist gerade bei sehr langen Vertragsbe- ziehungen nicht der Fall. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, wurde in diesem Zusammenhang bereits in der Botschaft zum Agenturvertragsrecht von 1947 aus- geführt, dass die Abgangsentschädigung bei längerer Tätigkeit geringer werde und deshalb wesentlich anders sei als diejenige des Arbeitnehmers (BBl 1947 III 661 S. 684). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb von der bisheri- gen Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Zusammenfassend stellt eine lange Vertragsdauer einen Grund dar, wes- halb eine Kundschaftsentschädigung unbillig sein könnte. Der Kläger war unbe- strittenermassen mehr als 24 Jahre und damit lange für die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger tätig. 2.4.4.3. Hohe Entschädigungen a. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, der Kläger habe nebst seiner Provision als eigentliches Entgelt für die Tätigkeit grosse Zuschüsse für den Be- trieb der Generalagentur erhalten (act.”
“Dabei fallen vorliegend insbesondere die lange Vertragsdauer und die ho- he Entschädigung ins Gewicht. Der Kläger konnte fast 25 Jahre über die Provisi- onen von der von ihm geworbenen Kundschaft profitieren. Zumindest in den letz- ten zehn Jahren seiner Tätigkeit konnte er dabei ein sehr hohes Einkommen ge- nerieren. So führt er selbst aus, seit 2010 immer deutlich mehr als CHF 398'000.– verdient zu haben (act. 41 Rz. 23). Hinzu kommt, dass die Leistungen der Beklag- ten über die gemäss Gesetz geschuldeten üblichen Vermittlungs- oder Ab- schlussprovisionen hinausgegangen sind. Selbst der Kläger hält sodann fest, dass kein Ungleichgewicht zu seinem Nachteil bestanden habe (act. 29 Rz. 48). Insgesamt liegt nach dem Gesagten ein Agenturverhältnis vor, in welchem der Agent angemessen entschädigt worden ist und kein Ungleichgewicht auszuglei- chen wäre. Demnach wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung be- reits aus diesen Gründen unbillig im Sinne von Art. 418u OR. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwiefern die Entschädigung für das Konkurrenzverbot und die Tätigkeit des Klägers für die G._____ Gruppe ebenfalls zu einer Unbilligkeit geführt hätte. Jedenfalls erscheint aufgrund dieser - 46 - zusätzlichen Vorteile die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung erst recht unbillig. Dass die Beklagten keine Beiträge an die Altersvorsorge des Klägers ge- leistet haben, ist sodann nicht relevant. Die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Auf welchem Weg, die angemessene Entschädigung des Agenten erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Demnach ist die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen.”
Bei einer durchschnittlichen jährlichen Zuwachsrate von rund 2% wird in den zitierten Entscheidungsgründen eine wesentliche Erweiterung des Kundenkreises im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR nicht angenommen. Soweit der Gesamtmarkt im gleichen Zeitraum ähnliche Zuwächse aufweist, stützt dies diese Beurteilung. (Vgl. Entscheidungsgründe HG200177.)
“% eine bessere Quote erreicht, doch ist eine um knapp 1 % bessere Performance als der Durchschnitt nicht als we- sentlich im Sinne von Art. 418u OR anzusehen. 2.4.2.8. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Wesentlich- keit der Erweiterung des Kundenkreises an sich die gesamte Vertragsdauer rele- vant wäre, die Würdigung zufolge fehlender Daten jedoch auf die letzten 10 Jahre zu beschränken ist. Sodann sind einzig diejenigen Bereiche zu berücksichtigen, welche einen besonderen Vorteil für die Beklagten darstellen können, weshalb die Einzellebensversicherungen bei der Beurteilung auszuklammern sind. Im relevan- ten Zeitraum hat der Kläger für die massgeblichen Bereiche eine durchschnittliche jährliche Zuwachsrate von knapp 2 % erreicht. Diese ist nicht wesentlich im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR, zumal auch der Gesamtmarkt im gleichen Zeitraum ei- nen Zuwachs von leicht mehr als 1 % erreicht hat. Entsprechend ist die Voraus- setzung der wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Kläger hat bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf ei- ne Kundschaftsentschädigung. - 34 -”
“Darin sind aber auch die als nicht reproduzierbar anzusehenden Einzellebensversicherungen ent- halten, wobei aufgrund der fehlenden Angaben nicht beurteilt werden kann, inwie- fern sich diese auf die bessere Performance ausgewirkt haben. Ausserdem ist bei den Kollektivlebensversicherungen aus denselben Gründen die allgemeine Ent- wicklung der Wirtschaftslage nicht enthalten, was ebenfalls einen Abzug aufdrän- gen würde. Entsprechend wäre die Quote kritisch zu hinterfragen. Dies auch, weil sich aus den voranstehenden Berechnungen ergibt, dass die Entwicklung des Gesamtportfolios des Klägers seit 2010 besser war als diejenige der relevanten Bereiche. Es rechtfertigt sich deshalb, gerade auch unter Berücksichtigung der Beweislast des Klägers, in der Folge lediglich vom Zeitraum 2010 bis 2019, also von den letzten zehn Jahren der Vertragsbeziehung, auszugehen. Eine wesentliche Erweiterung des bestehenden Kundenkreises im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ist bei einer durchschnittlichen jährlichen Zuwachsrate von rund 2 % nicht anzunehmen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre gehen meist von einer Schwelle von 15 % für die Annahme einer wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises aus (etwa G AUTSCHI, a.a.O., N 3b zu Art. 418u OR; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2005, 4C.218/2005 E. 4.2 m.w.H.; Ur- teil des Handelsgerichts vom 12. April 2011, HG070302 E. 3.4.3). Es gibt aber durchaus Stimmen in der Lehre, die mit nachvollziehbaren Gründen für eine tiefe- re Schwelle plädieren. Im Vordergrund steht dabei ein Vergleich mit der Entwick- lung des Gesamtmarktes im gleichen Zeitraum. So hält etwa M EYER fest, dass in einem stagnierenden Markt eine Wesentlichkeit bereits bei einer Zunahme von - 31 - wenigen Prozent gegeben sei (C HRISTIAN ALEXANDER MEYER, Gedanken zum Ver- triebsrecht, in: Jusletter 2. Mai 2016, Rz. 74). e. Selbst wenn von einer tieferen, relativen Quote für die Annahme einer er- heblichen Erweiterung des Kundenkreises ausgegangen wird, führt dies vorlie- gend nicht zur Bejahung der Wesentlichkeit.”
Ein nachgewiesener erheblicher Vorteil des Auftraggebers allein genügt nicht; die Erweiterung des Kundenkreises muss zusätzlich als «wesentlich» im Sinn von Art. 418u OR nachgewiesen werden. Weiter ist zu prüfen, ob die Auszahlung einer Kundschaftsentschädigung unbillig wäre (z. B. wegen langjährig hohem Einkommen des Agenten).
“Mio. gesteigert hat, ist der Kläger der Meinung, Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zu haben, was von den Beklagten bestritten wird. - 47 - Unbestritten ist einzig geblieben, dass die Auflösung des Agenturverhältnis- ses nicht auf Gründe zurückzuführen ist, welche der Kläger zu verantworten hat (E. 2.4.1). Sodann ist es dem Kläger auch gelungen, einen erheblichen Vorteil der Beklagten aufgrund der Erweiterung des Kundenkreises nachzuweisen (E. 2.4.3). Hingegen kann der Kläger nicht beweisen, dass die Erweiterung des Kundenkrei- ses wesentlich ist im Sinne von Art. 418u OR (E. 2.4.2). Ausserdem wäre die Aus- richtung einer Kundschaftsentschädigung aufgrund der langjährigen hohen Ent- schädigung des Klägers unbillig im Sinne derselben Bestimmung (E. 2.4.4). Ent- sprechend ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.”
“Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger zwar sein Kundenport- folio während der Tätigkeit als Generalagent massgebend ausgeweitet hat, die re- levante jährliche Zuwachsrate in den entscheidenden Bereichen erfüllt jedoch die Anforderungen an die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 418u OR nicht. Ausser- dem wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung unbillig im Sinne der- selben Bestimmung, zumal der Kläger während der langen Vertragsdauer ein ho- hes Einkommen erzielen konnte. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger wa- ren angemessen und es besteht kein Ungleichgewicht zwischen den Vertragspar- teien, welches mittels einer Kundschaftsentschädigung auszugleichen wäre. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage vollumfänglich abzuweisen.”
Im vorliegenden Fall führten die Parteien bei vertraglicher Aufhebung des Agenturvertrags keine Einigung über eine Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR herbei, weshalb der Anspruch vom Agenten gerichtlich geltend gemacht wurde.
“Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person, die als Inhaber des Einzelunternehmens «A._____» im Handelsregister des Kantons Aargau einge- tragen ist. Er hat bis Ende 2019 eine Generalagentur für die Beklagten betrieben. Bei den Beklagten handelt es sich um zwei Aktiengesellschaften nach Schweizer Recht mit Sitz in C._____. Beide sind als Versicherer tätig, die Beklag- te 1 im Bereich Nicht-Leben und die Beklagte 2 im Bereich Lebensversicherun- gen. b. Prozessgegenstand Im Juli 1995 übernahm der Kläger die damalige Generalagentur der D._____ in E._____ [Ort]. Nach der Übernahme der D._____ durch die B._____ im Januar 2002 war er für die Beklagten tätig. Am 19. Juli 2019 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Aufhebung des Agenturvertrags für Generalagen- ten per 31. Dezember 2019 ab. Dabei konnten sie sich nicht über die Bezahlung einer Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR einigen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung gel- tend. Die Beklagten bestreiten den Bestand eines solchen Anspruchs (act. 1 S. 4 ff. ; act. 15 Rz. 7 ff.). - 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 machte der Kläger die Klage mit obge- nannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Den mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 22'400.– leistete der Kläger fristgerecht (act. 4; act. 9). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte der Kläger eine ergänzte Klage nach, welche um eine Begründung des Verzugszin- ses und der Kostenverlegung erweitert worden sei (act. 6; act. 7). Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erstatteten die Beklagten ihre Klageantwort (act. 15). In der Folge fand am 10. Mai 2021 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher sämtli- che Parteien vertreten waren; zu einer Einigung kam es nicht (Prot.”
Die Anspruchsprüfung nach Art. 418u OR beruht auf drei kumulativen Voraussetzungen: (1) eine merkliche/«sensible» Zunahme der Kundschaft, (2) daraus resultierender effektiver wirtschaftlicher Vorteil für den Auftraggeber oder seinen Rechtsnachfolger und (3) dass die Gewährung nicht unbillig ist. Für die praktische Bemessung ist überwiegend der durch den Agenten erzielte Umsatz bzw. die vom Agenten bzw. seinen externen Mitarbeitenden erbrachte Produktion massgeblich. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Agenten und der Zunahme der Kundschaft bestehen; eine Erhöhung, die allein auf wirtschaftliche Entwicklungen oder auf Anstrengungen des Auftraggebers zurückgeht, rechtfertigt keinen Anspruch. Der Agent trägt die Darlegung der ersten beiden Voraussetzungen; der Auftraggeber muss darlegen, dass die Entschädigung unbillig ist oder reduziert werden soll.
“L'indemnité pour la clientèle ne constitue pas une rémunération supplémentaire pour des prestations fournies par l'agent en cours de contrat, mais elle représente une compensation de la valeur commerciale dont le mandant peut continuer à profiter après la fin du contrat. Il s'agit non pas d'indemniser l'agent, c'est-à-dire de réparer un dommage qu'il subit, mais de lui fournir une contre-prestation pour le profit que le mandant réalise, même après la fin du contrat d'agence, du fait que le nombre de ses clients a augmenté grâce à l'activité de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité pour la clientèle est subordonné à trois conditions cumulatives: (1) l'augmentation sensible du nombre des clients; (2) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause; (3) le caractère non inéquitable d'une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1). Il appartient à l'agent d'établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2), ainsi que son gain annuel net (Dreyer, op. cit., n. 15 ad art. 418u CO). En revanche, c'est au mandant qu'il incombe de prouver que l'indemnité est inéquitable ou qu'elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l'agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 4A_71/2019 du 8 octobre 2019 consid. 4.1.2). Le critère de l'équité intervient non seulement pour décider d'allouer une indemnité de clientèle, mais aussi pour fixer son étendue (ATF 110 II 476 consid. 3e; arrêt du Tribunal fédéral 4A_544/2015 du 17 mars 2016 consid. 4.1). L'octroi d'une indemnité de clientèle apparaît ainsi inéquitable si l'agent a déjà été suffisamment rémunéré pour ses prestations. Tel peut être le cas lorsque l'agent a touché des provisions particulièrement élevées ou bénéficie d'avantages comme l'affiliation à une caisse de prévoyance (ATF 110 II 476 consid. 3a; 103 II 277 consid. 5). Le Tribunal fédéral a ainsi refusé une indemnité de clientèle à un agent parce que la valeur capitalisée de la rente de vieillesse financée essentiellement par le mandant dépassait le montant réclamé sur la base de l'art.”
“418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques. L’augmentation de clientèle doit au demeurant être sensible. Selon certains auteurs, tel est le cas d’une hausse de plus de 15 % par année (Dreyer, in CR CO I, n. 8 ad art. 418u CO ; Gautschi, Berner Kommentar, n. 3b ad art. 418u CO). Dans un arrêt ancien, le Tribunal fédéral a considéré comme sensible une augmentation du nombre de clients de huitante-cinq à cent vingt sur dix-sept mois, soit de plus de 25 % (ATF 84 II 164 consid. 4 ; TF 4C.218/2005 du 3 avril 2006 consid. 4.2). La jurisprudence a indiqué que, pour qu’il y ait profit effectif au sens de l’art. 418u al. 1 CO, il devait être « très vraisemblable » que les clients acquis par l’agent resteront fidèles au mandant et continueront à s’adresser à lui pour couvrir leurs besoins après la fin du contrat d’agence, tout en ajoutant que les exigences quant à cette deuxième condition ne devaient « pas être trop sévères ». Selon la terminologie utilisée par le Tribunal fédéral, l’exigence visée par la notion de « très vraisemblable » correspond à celle de « vraisemblance prépondérante » (TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.3 et les références citées). Le profit doit au surplus être effectif, ce qui est le cas lorsqu’il joue un rôle sur le plan économique. En vertu de l’art.”
“2 L’octroi d’une indemnité pour la clientèle est subordonné de par la loi à la réalisation de trois conditions cumulatives : i) l’augmentation sensible du nombre des clients, ii) le profit effectif en résultant pour le mandant ou son ayant cause et iii) le caractère non inéquitable d’une telle attribution (ATF 134 III 497 consid. 4.1 ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). Il appartient à l’agent d’établir la réalisation des deux premières conditions (ATF 103 II 277 consid. 2). En revanche, c’est au mandant qu’il incombe de prouver que l’indemnité est inéquitable ou qu’elle doit être réduite par rapport au gain annuel de l’agent (ATF 134 III 497 consid. 4.1 et les références citées ; TF 4A_71/2019 précité consid. 4.1.2). La notion de clientèle doit être comprise dans un sens relativement restreint : seule la clientèle qui implique une certaine constance dans les rapports entre commerçants et consommateurs, au contraire de l’achalandage, qui ne suppose aucune continuité dans les relations d’affaires, constitue une clientèle au sens de l’art. 418u CO (Dreyer, in CR CO I, n. 5 ad art. 418u CO et la référence citée). Il doit en outre exister un lien de causalité entre l'activité de l'agent et l'augmentation de la clientèle du mandant ; l'agent ne peut ainsi pas prétendre à l'indemnité prévue par l’art. 418u CO lorsque cette augmentation a son origine dans l'évolution de la situation économique ou dans les efforts du mandant (ATF 84 II 529 consid. 2 ; TF 4A_335/2009 du 16 octobre 2009 consid. 3.2). L’augmentation de clientèle peut résulter du fait que l’agent apporte une clientèle qui lui est attachée, qu’il acquiert de nouveaux clients pendant la durée du contrat ou qu’il amène des clients existants à conclure des nouvelles affaires. Pratiquement, c’est le chiffre d’affaires obtenu par l’agent qui est déterminant. L’augmentation de la clientèle d’un agent d’assurances s’appréciera en fonction de la production que l’agent a réalisée lui-même ou que ses collaborateurs du service externe ont réalisée pour son compte ; cette production ne doit pas comporter une proportion inhabituelle de mauvais risques.”
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