Voltar à lei

Art. 418i

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.