Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
1 commentary
Bei gewährter Stundung liegt ein Aufschub der Fälligkeit vor. Solange die Forderung gestundet ist, kann sie nicht geltend gemacht werden; es fehlt die materiellrechtliche Klagevoraussetzung, weshalb eine Klage abzuweisen wäre.
“Die «Stundung» ist im Gesetz nicht geregelt, wird jedoch als bekannt vorausgesetzt (vgl. etwa Art. 410 OR und Art. 1166 OR). Darunter wird ein Aufschub der Fälligkeit verstanden. Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen (vgl. dazu Eugen Bucher, OR AT, 2. Aufl. 1988, § 22 S. 404 sowie Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl. 2020, § 7 N 7.17). Eine allfällige Klage müsste abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung schlichtweg die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3 und BGE 127 III 199 E. 3 dd).”
“Die «Stundung» ist im Gesetz nicht geregelt, wird jedoch als bekannt vorausgesetzt (vgl. etwa Art. 410 OR und Art. 1166 OR). Darunter wird ein Aufschub der Fälligkeit verstanden. Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen (vgl. dazu Eugen Bucher, OR AT, 2. Aufl. 1988, § 22 S. 404 sowie Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl. 2020, § 7 N 7.17). Eine allfällige Klage müsste abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung schlichtweg die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3 und BGE 127 III 199 E. 3 dd).”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.